Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 20.02.2001 – 33 W (pat) 189/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 70 252.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt

ist am 5. Dezember 1998 die

Wort/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

"Klasse 35: Unternehmensberatung im Zusammenhang mit der

Nutzung von Multimedia für Werbe- und Informationszwecke, insbesondere Handel und Werbung

über elektronische Kommunikationsnetze wie dem

Internet, Erstellung von Internetseiten, Bildern, Filmen (Web-Design), Entwicklung, Herstellung und

Vertrieb von Hilfsmitteln zur Verbreitung von Informationen im Internet, Erstellung und Betreuung von

wirtschaftlichen Lösungen zum Internet-Handel und

Internet-Zahlungsverkehr.

Klasse 42:

Technische Umsetzung von Werbe- und Informationskonzepten über das Internet, insbesondere

Dienstleistungen eines Providers, nämlich Bereitstellung und Vermittlung von Zugängen und Nutzungsberechtigungen zu/von elektronischen Kommunikationsnetzen wie dem Internet, Bereitstellung

und Pflege von Mail-Diensten und von Diensten

zum Zahlungsverkehr einschl. Entwicklung und Bereitstellung von geeigneter Software zur Umsetzung

von Unternehmensvorgaben in netzwerktaugliche

Formate und Präsentationen."

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied

des Patentamts erlassenen Beschluß vom 28. Juni 2000 zurückgewiesen.

Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß für das angemeldete Zeichen ein

Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestehe. Es handle sich um

einen beschreibenden Sachhinweis, der in werbeüblicher Art darauf hinweise, daß

die von der Anmelderin angebotenen Dienstleistungen im Rahmen eines Datennetzes erbracht würden und durch sie Verbindungen über das Internet hergestellt

würden. Auch aus der schriftbildlichen Gestaltung könne eine Schutzfähigkeit der

Marke nicht hergeleitet werden, da diese sich lediglich in der Wiedergabe des

Wortes in werbeüblicher Schrift erschöpfe.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt

die Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom 28. Juni 2000.

Sie trägt vor, daß die Markenbestandteile als solche zwar freihaltebedürftig seien,

nicht jedoch der angemeldete Gesamtbegriff. Die Anmeldemarke würde von den

angesprochenen Verkehrskreisen als Phantasiewort empfunden, dem bestenfalls

eine Andeutung auf die angebotenen Dienstleistungen zu entnehmen sei und dessen untypische und nicht sinnvoll übersetzbare Inhalte ausreichend seien, um im

geschäftlichen Verkehr als Herkunftshinweis für die angebotenen Dienstleistungen

zu dienen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil hinsichtlich

der angemeldeten Dienstleistung ein Freihaltungsbedürfnis besteht (§ 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG).

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art,

der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale

der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist

davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine

Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach

den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Zu

den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise

irgendwie bedeutsame Umstände mit konkreten Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 – Change; BGH GRUR

1999, 1093 – For You).

Der Markenbestandteil "Link" hat neben seiner allgemein geläufigen Bedeutung

von "Verbindung" speziell im Bereich der Datenverarbeitung die Bedeutung von

"Programmverknüpfung, Verbindungsleitung" (vgl bspw Schulze, Computer-Enzyklopädie, Rowolth Verlag, 1. Auflage, Band 4, Stichwort "Link") und, wie die

Markenstelle unter Hinweis auf zahlreiche Fundstellen zu Recht ausgeführt hat, im

Bereich des Internets die Bedeutung von "Verbindungen innerhalb eines Netzes

zwischen verschiedenen Rechnern". Der Ausdruck hat auch in die juristische

Fachliteratur Eingang gefunden (vgl bspw NJW-CoR 1997, 224; 1997, 300, 301),

wo etwa die Ausdrücke "Link", "Hyperlink" oder "Link-Herstellung" ohne nähere

Erläuterung gebraucht werden.

Das englische Substantiv "factory" steht – wie im Deutschen "Fabrik" – in erster

Linie für den gewerblichen mit Maschinen ausgerüsteten Produktionsbetrieb. Auch

insoweit hat die Markenstelle zutreffend unter Berufung auf ihre Internetrecherche

erläutert, daß der Ausdruck "Factory" begriffserweiternd als Bezeichnung für den

Herkunfts- bzw Erbringungsort von Dienstleistungen verwendet wird.

Die angemeldeten Dienstleistungen stehen sämtlich im Zusammenhang mit der

Nutzung des Internets, so daß nach der Auffassung des Senats die Angabe

"LinkF@ctory" einen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt dahingehend hat,

daß die Dienstleistungen der Anmelderin im Rahmen eines Datennetzes erbracht

werden und durch sie Verbindungen über das Internet hergestellt werden.

Daß die streitgegenständliche Marke aus fremdsprachigen Wörtern zusammengesetzt ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar dürfen fremdsprachige Begriffe nicht schematisch ihrer deutschen Übersetzung gleichgesetzt werden. Eine

Gleichbehandlung ist aber gerechtfertigt, wenn die beschreibende Bedeutung

auch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder die Mitwerber den fraglichen Begriff beim inländischen Warenvertrieb bzw Import oder Export der Waren benötigen (BGH GRUR 1988, 379

- RIGIDITE, BGH GRUR 1994, 730 – Value). Dies ist hier der Fall. Die angesprochenen Verkehrskreise, hier das allgemeine Publikum, werden die angemeldete

Marke "LinkF@ctory" ohne weiteres verstehen. Das Wort "Factory" gehört zum

englischen Grundwortschatz und hat durch die öffentliche Diskussion über die

Zulässigkeit von "Factory-Outlet-Centern" eine zusätzliche Verbreitung im Deutschen erfahren. Zu berücksichtigen ist im übrigen, daß im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung Englisch als Fachsprache anzusehen ist. Dies gilt, wie

die Markenstelle auch insoweit zutreffend ausgeführt hat, insbesondere für

Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet, da das Internet als weltweites Netz, international ausgerichtet ist und Englisch die diesbezügliche Kommunikationssprache ist.

Schließlich ergibt sich eine Schutzfähigkeit der Marke auch nicht aus ihrer bildlichen Gestaltung. Der Ausdruck "LinkF@ctory" ist in einer werbeüblichen Schriftart

wiedergegeben, wobei die Wortbestandteile "Link" und "F@ctory" unmittelbar aneinandergefügt sind. Die Ausgestaltung des "@" in "F@ctory" ist, wie auch die

Markenstelle unter Hinweis auf zahlreiche Nachweise festgestellt hat, als allgemeiner Hinweis auf den Bereich "Internet" Bestandteil der Werbung auf diesem

Dienstleistungssektor.

Dahingestellt bleiben kann, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits

zum Zeitpunkt der Anmeldung als beschreibende Angabe verwendet worden ist

(vgl BGH GRUR 1996, 770 – Mega). Es ist insoweit ausreichend, daß es den Mitbewerbern der Anmelderin möglich bleiben muß, für ihre Dienstleistungen ebenfalls mit dieser Wortkombination als beschreibendem Sachhinweis zu werben.

Winkler

Dr. Albrecht

Dr. Hock

Cl

Abb. 1