Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 22.02.2001 – 17 W (pat) 19/00
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Februar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 41 43 623
… 6.70
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2001 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Prasch und
Dipl.-Ing. Schuster und der Richterin Püschel
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das vorliegende Patent mit der Bezeichnung
"Auswuchtmaschine für Kraftfahrzeugräder",
dessen Erteilung mit einem Patentanspruch am 30. April 1998 veröffentlicht worden ist, beruht auf einer Anmeldung, die durch Teilung der Stammanmeldung
P 41 22 844.8 entstanden ist.
Das Patent, gegen das ein Einspruch eingelegt worden ist, ist im Verlaufe des
Einspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch Erklärung vom 3. Februar 1999, eingegangen am 4. Februar 1999, geteilt worden; sie
lautet: "Der Gegenstand, auf welchen der Text der deutschen Patentschrift DE 41 43 623 C2 in Spalte 2, Zeilen 12 bis 17 bezogen ist, wird in einer
Teilanmeldung weiterverfolgt."
Die Patentabteilung hat das (Rest-)Patent mit Beschluß vom 9. Dezember 1999
unter Betrachtung der Druckschriften
1) Hofmann-Betriebsanleitung "geodyna 88/88m", Impressum 9412 145 09.86,
Seiten 1-20
2) DE-AS 21 51 995
3) DE 39 11 163 A1
4) DE-AS 20 01 972
5) DE 26 39 384 A1
6) DE-OS 16 05 584
in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie hat
in ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergänzend auf die Druckschrift
7) US 4 341 119
Bezug genommen.
Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent in der vom Deutschen Patent- und Markenamt aufrechterhaltenen Fassung.
Der geltende, einzige Anspruch lautet:
"Auswuchtmaschine für auf eine Hauptwelle der Maschine aufspannbare Kraftfahrzeugräder unterschiedlicher Größe und Typen, bei der für eine auf eine oder mehrere Ausgleichsebenen bezogene Unwuchtmessung eine Abtasteinrichtung zur maschinenbezogenen Abstandserfassung der Ausgleichsebene bzw.
-ebenen und zur Erfassung des Ausgleichsradius vorgesehen ist,
wobei die Abtasteinrichtung ein in einer gemeinsamen Ebene mit
der Längsmittelachse der Hauptwelle ausziehbares Abtastorgan
mit einer Tastspitze aufweist, und den abgetasteten Werten entsprechende elektrische Ausgangssignale für eine Auswerteeinrichtung liefert, in welcher während eines oder mehrerer Meßläufe
ermittelte Unwuchtmeßwerte für einen Unwuchtausgleich mittels
Ausgleichsgewichten ausgewertet werden, wobei das Abtastorgan
mit einer Winkelmeßeinrichtung ausgestattet ist, die eine zum zu
erfassenden Ausgleichsradius proportionale Winkelstellung des
Abtastorgans bzw. eines oder mehrerer Teile des Abtastorgans
mißt,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Tastspitze (11; 16; 23) des Abtastorgans so ausgebildet
ist, daß sie durch eine geeignete Aufnahme für die Auswuchtgewichte zusätzlich die Heranführung von Klebegewichten an die
Ausgleichspositionen ermöglicht."
Die Einsprechende trägt vor, daß keine wirksame Teilung des Beschwerdepatents vorliege.
Dem Gegenstand dieses Patents fehle im übrigen die Neuheit, zumindest die erfinderische Tätigkeit. Die Druckschriften 1, 5 und 7 zeigten nämlich nicht nur die
Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs, sondern auch dessen kennzeichnenden Teil. Dieses folge aus dem Wortlaut des kennzeichnenden Teils,
der, obwohl der Patentanspruch als Sachanspruch formuliert sei, keine Angaben
über die konkrete körperliche Ausgestaltung der Tastspitze des Abtastorgans
beinhalte. In diesem Sinne seien auch die Abtastorgane der aus den Druckschriften 1, 5 und 7 bekannten Auswuchtmaschinen als so ausgebildet anzusehen, daß
sie als Aufnahme für die Auswuchtgewichte dienen könnten.
Zumindest beruhe der patentierte Gegenstand im Hinblick auf die Kombination der
Druckschrift 5 mit der Druckschrift 2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Beim Gegenstand der Druckschrift 5 erfolge nämlich eine Anzeige des anzubringenden
Auswuchtgewichtes erst dann, wenn das auszuwuchtende Rad in der entsprechenden Winkelstellung sei und gleichzeitig auch der richtige axiale Abstand zur
erforderlichen Ausgleichsebene aufgefunden sei. Letzteres sei nur dann möglich,
wenn sich das jeweilige Abtastorgan in der Ausgleichsebene befinde. Somit
nehme Druckschrift 5 das Wiederauffinden der Ausgleichsebene zum Anbringen
des Ausgleichsgewichtes vorweg und in Kenntnis des in Druckschrift 2 beschriebenen Anbringhebels für Ausgleichsgewichte sei der beanspruchte Gegenstand
für den Fachmann nahegelegt.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent 41 43 623 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent 41 43 623 mit
den erteilten Unterlagen gemäß Patentschrift DE 41 43 623 C2
aufrechtzuerhalten.
Sie sieht den Gegenstand des Patents als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend an.
II.
Die in rechter Frist und Form eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, da der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nicht gegeben ist
(§ 21 Abs 1 Nr 1 iVm §§ 1 bis 5 PatG).
1. Bezüglich der von der Patentinhaberin am 4. Februar 1999 im Verlaufe des Einspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erklärten Teilung
des Patents ist zunächst die Frage zu klären, ob eine wirksame Teilung vorliegt
und somit ein "Restpatent" entstanden ist. Die Frage nach der Wirksamkeit der
Teilungserklärung stellt sich nämlich nicht nur im Prüfungsverfahren der Teilanmeldung, sondern auch - als Vorfrage - im Einspruchsverfahren über das Stammpatent, denn einer Teilungserklärung kommen Gestaltungswirkungen zu, die den
Gegenstand des Einspruchsverfahrens beeinflussen (vgl. BGH BlPMZ 1996, 351,
354 liSp - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BlPMZ 1996, 493, 494 liSp -
Informationssignal). Vorliegend ist keine wirksame Teilungserklärung gegeben.
Ein Patent kann nur dann wirksam geteilt werden, wenn der abgetrennte Teil zum
Gegenstand des erteilten Patents gehört hat (vgl. BGH BlPMZ 1999, 192 - Kupplungsvorrichtung; BLPMZ 1996, 493 - Informationssignal; BPatG BlPMZ 2000, 31,
34 reSp - Diagnose-Handgerät). Daran fehlt es hier, denn der erteilte, einzige Anspruch ist auf eine Auswuchtmaschine für Kraftfahrzeugräder gerichtet, wobei
nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs die Tastspitze der zur Auswuchtmaschine gehörenden Abtastvorrichtung als Aufnahme für die an die Ausgleichspositionen heranzuführenden Klebegewichte ausgestaltet ist. Dagegen betrifft die
in der Teilungserklärung angegebene Textstelle der Patentschrift nicht die Ausgestaltung der Tastspitze, sondern einen anderen Gegenstand. Hinsichtlich der
Tastspitze ist in der Patentschrift (Sp 6, Z 29-34) eine die Markierung der (jeweiligen) Ausgleichsposition mit Farbe ermöglichende Ausgestaltungsalternative
("...oder...") angegeben. Mit dieser Alternative ist jedoch keine zulässige Beschränkung des vorliegenden, die Tastspitzenalternative "Aufnahme zur Heranführung der Klebegewichte" beinhaltenden Anspruchs möglich. Demnach ist durch
die Teilungserklärung aus dem erteilten Patent kein Teil abgetrennt worden und
somit kein Restpatent entstanden. Die zur Beurteilung im Einspruchsbeschwerdeverfahren hier anstehende Lehre ist somit jene des erteilten Patents.
2. Die Einsprechende zieht bei der Begründung ihrer Beschwerde von dem im Beschluß der Patentabteilung abgehandelten Stand der Technik die Druckschriften
1) Hofmann-Betriebsanleitung "geodyna 88/88m", Impressum 9412 145 09.86,
Seiten 1-20
2) DE-AS 21 51 995
5) DE 26 39 384 A1 und die erstmals im Verfahren genannte
7) US 4 341 119
heran.
Die Druckschriften 1, 5 (zitierte Stellen sind mit maschinengeschriebener Seitennumerierung angegeben) und 7 zeigen - in Übereinstimmung mit den Merkmalen
des Oberbegriffs des Patentanspruchs - jeweils eine Auswuchtmaschine für auf
eine Hauptwelle der Maschine aufspannbare Kraftfahrzeugräder unterschiedlicher
Größe und Typen,
-
bei der für eine auf eine oder mehrere Ausgleichsebenen bezogene
Unwuchtmessung eine Abtasteinrichtung
zur maschinenbezogenen Abstandserfassung der Ausgleichsebene bzw.
-ebenen und
zur Erfassung des Ausgleichsradius
vorgesehen ist (D 1: S 7, Fig 19, 21, 22 // D 5: S 6, 2. Abs., Fig 6 // D 7:
Fig 2 und 6, Sp 6, Z 59-67),
-
wobei die Abtasteinrichtung
ein in einer gemeinsamen Ebene mit der Längsmittelachse der Hauptwelle
ausziehbares Abtastorgan mit einer Tastspitze aufweist, und
den abgetasteten Werten entsprechende elektrische Ausgangssignale für
eine Auswerteeinrichtung liefert
(D 1: S 7, "7. Eingabe der Radmaße" und Fig 19 // D5: S 12, le. Abs., Fig 6
// D 7: Fig 2; Sp 1, Z 37-45; Sp 4, Z 3-6; Sp 5, Z 37-45),
-
in welcher während eines oder mehrerer Meßläufe ermittelte Unwuchtmeßwerte für einen Unwuchtausgleich mittels Ausgleichsgewichten ausgewertet
werden
(D 1: S 3, li. Sp// D 5: S 1, le. Abs., S 2, 1. Abs. // D 7: Sp 1, Z 14-18),
-
wobei das Abtastorgan mit einer Winkelmeßeinrichtung ausgestattet ist, die
eine zum zu erfassenden Ausgleichsradius proportionale Winkelstellung
des Abtastorgans bzw. eines oder mehrerer Teile des Abtastorgans mißt
(D 1: Fig 19, 21, 22 // D 5: S 13, Abs 2 bis 4, Fig 6, Anspruch 5 // D 7: Fig 2
und 3; Sp 4, Z 7-29, Sp 7, Z 1-15).
Entgegen der Ansicht der Einsprechenden ist das kennzeichnende Merkmal des
Patentanspruchs durch die Druckschriften 1, 5 und 7 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Nach diesem Merkmal ist die Tastspitze des Abtastorgans so
ausgebildet, daß sie durch eine geeignete Aufnahme für die Auswuchtgewichte
zusätzlich die Heranführung von Klebegewichten an die Ausgleichspositionen ermöglicht. Durch die Angabe dieses Verwendungszweckes, nämlich der Verwendung der Tastspitze als Aufnahme für Klebegewichte beim Heranführen dieser
Gewichte an die jeweiligen Ausgleichspositionen, wird eine besondere körperliche
Ausgestaltung der Tastspitze umschrieben, die der Fachmann bei Ausführung der
beanspruchten Lehre ohne weiteres vorzunehmen in der Lage ist (vgl Benkard,
PatG, 9. Aufl., § 1 Rdn. 23).
Eine vergleichbare Ausbildung der Tastspitzen der bekannten Auswuchtmaschinen ist in den Druckschriften 1, 5 und 7 weder direkt erwähnt noch für den Fachmann entnehmbar. Die Tastspitzen sind vielmehr in diesen Druckschriften von
"drehbar beweglicher" Ausführung (D 1: Fig 19, 21, 22; // D 5: S. 12, le. Abs., Anspruch 11, Fig 6 // D 7: Fig 2) und nur auf den Abtastvorgang ausgerichtet.
Demnach ist die Neuheit des beanspruchten Gegenstandes bezüglich der Druckschriften 1, 5 und 7 gegeben.
Auch die erfinderische Tätigkeit vermag dieser Stand der Technik nicht in Frage
zu stellen. In Druckschrift 1 ist zwar die versteckte Anbringung von Klebegewichten angesprochen (S 8, Abschnitt 7.2 "Ausgleichsarten", Fig 24) und für den einschlägigen Fachmann - einem FH-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit
mehrjähriger Berufserfahrung in der Auswuchttechnik - somit offensichtlich, daß
diese Ausgleichsart eine besondere Sorgfalt des Auswuchtmonteurs verlangt. Der
Fachmann hat demnach Anlaß, sich nach einer entsprechenden Unterstützung für
den Auswuchtmonteur umzusehen.
Eine mögliche Hilfestellung für diese Tätigkeit bietet die Druckschrift 2 in Gestalt
eines schwenkbaren Hebels 9, auf dem ein Halter 8 mit einer Vertiefung zur Aufnahme eines Ausgleichsgewichts 6 verschiebbar angeordnet ist (Ansprüche 1 und
10, Fig 1). Mit diesem Hebel kann das entsprechende Auswuchtgewicht an die
zugehörige Ausgleichsposition herangeführt werden (Sp 4, Z 60-64). Die für den
Durchschnittsfachmann sich anbietende Anwendung dieser aus der Druckschrift 2
bekannten Lehre auf den Gegenstand gemäß Druckschrift 1 führt zu einer Auswuchthilfsvorrichtung, bei der Klebegewichte mit einem separaten Hebel an die
entsprechende Ausgleichsposition herangeführt werden können. Bei der patentierten Lösung wird hierbei - statt einer an einem separaten Hebel befestigten Aufnahme - die mit einer entsprechend ausgebildeten Aufnahme versehene Tastspitze des Abtastorgans verwendet. Diese zusätzliche Nutzung des Abtastorgans
wird durch die Druckschriften 1 und 2 nicht nahegelegt.
Auch eine ergänzende Betrachtung der Druckschriften 5 und 7 vermittelt dem
Fachmann keine Anregung zur patentierten Lösung. In diesen Druckschriften dient
die Tastspitze nur zur Bestimmung der Position der Felge des auszuwuchtenden
Rades - bezogen auf eine Bezugsebene - und des Anbringradius für das Auswuchtgewicht.
In der Druckschrift 5 wird darüber hinaus auf S 12, 1. Abs. eine optisch erzeugte
Festpunktmarkierung beschrieben, die für die Positionierung des Auswuchtgewichtes verwendbar ist. Die von der Einsprechenden herangezogene, in dieser
Druckschrift auf den Seiten 4 und 5 beschriebene Anzeigemethode des jeweils
anzubringenden Auswuchtgewichts offeriert in einer zu dieser Festpunktmarkierung vergleichbaren Weise eine weitere optische Hilfestellung bei der Gewichtanbringung. Hierdurch werden dem Fachmann zwar zusätzlich zu dem aus Druckschrift 2 bekannten Anbringhebel weitere Möglichkeiten zur Erleichterung der
Montage der Auswuchtgewichte vor Augen geführt, zur Ausbildung der Tastspitze
des Abtastorgans entsprechend der Lehre des Patentanspruchs vermag jedoch
dieser in Druckschrift 5 angegebene Sachverhalt ebenfalls keine Anregung zu geben.
Die im Einspruchsverfahren noch berücksichtigten Druckschriften 3, 4 und 6 und
der im Prüfungsverfahren darüber hinaus herangezogene Stand der Technik offenbaren nichts, was in Richtung der patentierten Erfindung über den abgehandelten Stand der Technik hinausgeht.
Demnach ist Neuheit und erfinderische Tätigkeit des beanspruchten Gegenstandes aus den aufgezeigten Gründen gegeben.
Der Patentanspruch ist somit rechtsbeständig, so daß die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen war.
Bertl
Prasch
Püschel
Schuster
prö