Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 23.02.2001 – 33 W (pat) 112/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 395 40 216
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2000 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke 485 870 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 20. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 395 40 216 wegen des Widerspruchs aus der Marke 485 870 angeordnet. Hiergegen haben die
Widersprechende und die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde
eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke nach Einschränkung
des Warenverzeichnisses durch die Markeninhaberin zurückgenommen. Insoweit
ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung
wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus
Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl,
§ 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Albrecht
Cl