Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.02.2001 – 32 W (pat) 126/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 49 151.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Februar 2001 durch Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, Richterin
Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen: 6.70
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 24. Juni 1999 und 13. Dezember 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
KULT-KÖLSCH-KARNEVAL
für die Waren und Dienstleistungen
"Ballettunterricht, Gesangsunterricht, Musikunterricht, Tanzunterricht, Film-, Theater- und Musikproduktion, Filmvorführungen, Musikdarbietung, Theateraufführung, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten".
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ua ausgeführt, für die
In Frage stehenden Waren und Dienstleistungen sei der Markenbegriff glatt beschreibend.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, die
angemeldete Wortkombination "KULT-KÖLSCH-KARNEVAL" beschreibe keinesfalls die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, vielmehr sei die angemeldete Wortfolge eigentümlich.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung der Wortfolge
in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das Eintragungshindernis des
Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.
Nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche
Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl
Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6 581, 70 = BlPMZ 1994,
Sonderheft, 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden und handelt es sich auch sonst nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung
der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr
- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an
der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722, 723 "Logo").
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz genügt "KULT-KÖLSCH-KARNEVAL" für die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen. Der angesprochene Verkehr wird diese Wortmarke als betriebliche Kennzeichnung und nicht als rein beschreibende Angabe auffassen. "KULT-
KÖLSCH-KARNEVAL" erfüllt durch die Aneinanderreihung von - nicht zu einem
beschreibenden Gesamtbegriff führenden - Bestandteilen zumindest ein Mindestmaß an Originalität, das von einer reinen Sachaussage wegführt.
Darüber hinaus steht auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2
Markengesetz einer Eintragung nicht entgegen. Wie bereits bei der Prüfung der
Unterscheidungskraft ausgeführt, fehlt es an einer unmittelbar beschreibenden
Sachangabe, so daß die Wettbewerber den beanspruchten Gesamtausdruck auch
insoweit nicht benötigen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Hu