Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 01.03.2001 – 25 W (pat) 90/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 52 494
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Engels 10.99
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. März 2000 wird aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
StadtLandPlan
ist am 28. August 1999 für die Dienstleistungen der Klasse 42:
"Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten; Garten- und Landschaftsgestaltung; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Stadtplanung; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellung von
Programmen für die Datenverarbeitung; …" sowie für eine Vielzahl
von Dienstleistungen der Klassen 42, 35, 36 und 37.
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für
Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung die
Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen "StadtLandPlan" sei ersichtlich in schlagwortartiger Weise aus den Begriffen "Stadt", "Land" und "Plan"
zusammengesetzt, die in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen von erheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs als sachlicher Hinweis verstanden
würden. Deshalb werde auch die Wortkombination nicht als Herkunftskennzeichnung aufgefaßt. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BlPMZ 1998, 248 - Today; GRUR 1976, 587, 588 - Happy) auch insoweit, als die
Bezeichnung für eine Reihe von Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend
sei. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, daß die Bezeichnung als Ganzes lexikalisch nicht nachweisbar sei, da auch neue Wortzusammenstellungen nur unterscheidungskräftig sein könnten, wenn sie ein Mindestmaß an phantasievoller Eigenart aufwiesen und sich aus der Sicht des Verkehrs nicht in Sachaussagen über
die mit der Bezeichnung versehene Ware/Dienstleistung erschöpften. Diesen Mindestanforderungen genüge die angemeldete Wortkombination nicht, da sie lediglich die Begriffe "Stadt" und "Land" als Gegenstände eines "Plans" miteinander
kombiniere. Die Art der Wortkombination wirke nicht hinreichend verfremdet, um
von diesem Sinngehalt wegzuführen. Vielmehr verbleibe der aus der Wortkombination als Ganzes sich ergebende Sinngehalt ohne nennenswerten analysierenden Denkaufwand ohne weiteres erkennbar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag,
den Beschluß der Markenstelle des DPMA vom 8. März 2000 aufzuheben.
Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der Bezeichnung "StadtLand-
Plan" für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse
im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen.
Zwar handelt es sich bei den Wortelementen "Stadt" "Land" und "Plan", aus welchen die angemeldete Wortkombination ersichtlich zusammengesetzt ist, in Bezug
auf die beanspruchten Dienstleistungen um beschreibende, freihaltebedürftige Angaben im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Für die Beurteilung bestehender
Eintragungshindernisse ist jedoch die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit und in der Form als einer Wortzusammenfügung maßgebend, wovon auch die
Markenstelle ausgegangen ist. Diese ist weder lexikalisch nachweisbar noch
sprachüblich gebildet und enthält aus sich heraus keine eindeutige sinnvolle Aussage. Auch sind keine sonstigen Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, es
handele sich bei dieser Wortneubildung in ihrer Gesamtheit um eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellt, daß sich der Sinngehalt der einzelnen
Wortbestandteile isoliert oder in Verbindung mit jeweils einem weiteren Wortelement wie zB "StadtPlan" noch ohne nennenswerten analysierenden Denkaufwand
unmittelbar erschließt und deshalb insoweit in einer beschreibenden, freihaltebedürftigen Sachaussage erschöpft (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl, § 8 Rdn 142). Allerdings ist schon die Bezeichnung "LandPlan" ungewöhnlich und kann auch nicht mit Land- bzw Landes- oder Landschaftsplanung gleichgesetzt werden. Um so weniger besteht ein Freihaltebedürfnis an der Kombination
der drei Wörter, die zwar wegen der jeweils großen Anfangsbuchstaben als solche
erkennbar bleiben, jedoch in der Zusammenstellung ohne Abstände zu beurteilen
sind. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung ist
aber allein die konkret beanspruchte Form als Gesamtbezeichnung maßgebend,
für die allein die Marke Schutz genießt (vgl auch Althammer/Ströbele MarkenG,
6. Aufl, § 8 Rdn 142 auf die "konkrete Eigenprägung des Gesamtausdrucks" hinweisend), so daß andere Mitbewerber nicht an der (beschreibenden) Verwendung
einzelner oder mehrerer Bestandteile wie zB "Stadt, Land, StadtPlan(ung)" usw
gehindert sind. Auch ist kein darüber hinausgehendes aktuelles oder zukünftiges
Interesse der Mitbewerber an der Verwendung der Gesamtbezeichnung "Stadt-
LandPlan" zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, der geographischen Herkunft, der Zeit der Erbringung der
Dienstleistung oder jedenfalls hiermit im Zusammenhang stehender sonstiger
Merkmale (vgl hierzu BGH MarkenR 1999, 400, 402 - FÜNFER; BGH
GRUR 1998, 813 - CHANGE; MarkenR 1999, 351, 353 - FOR YOU; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 114 mit weiteren Hinweisen) für die beanspruchten Dienstleistungen ersichtlich, so daß ein Eintragungshindernis im Sinne
von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht besteht.
Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht auch das in § 8 Abs 1 Nr 1
MarkenG geregelte Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren oder Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden, wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, um das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu überwinden
(ständige Rechtsprechung, vgl zB BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION mit weiteren Hinweisen). Insbesondere liegt die Annahme fehlender Unterscheidungskraft eher fern, wenn der angesprochene Verkehr einer Bezeichnung keinen für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen kann und es sich bei dieser auch
sonst nicht um ein allgemein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten fremden Sprache handelt, welches vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl auch BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIO-
NAL SOFTWARE CORPORATION; BGH MarkenR 1999, 349, 351 - YES). So ist
es auch hier.
Insoweit ist maßgeblich, daß der Verkehr ein zur Warenkennzeichnung verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit so aufnimmt wie es ihm entgegentritt und sich
deshalb für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eine zergliedernde Analyse verbietet (vgl zB HABM MarkenR 2000, 294 296 – combiTab; vgl auch zu Mehrwortmarken BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Insoweit läßt sich der angemeldeten Bezeichnung in seiner Gesamtheit weder ein
eindeutiger noch überhaupt ein sinnvoller Begriffsgehalt zuordnen. Dies gilt selbst
dann, wenn man im Hinblick auf die spezielle Schreibweise die einzelnen Bestandteile näher betrachtet, da auch die gedankliche Analyse und Verknüpfung
der einzelnen, sich auch wegen der Schreibweise in selbständige Substantive zergliederten Wortelemente "Stadt" "Land" "Plan" zu keiner unmittelbaren, sich aus
dem originären Wortverständnis erschließenden sinnvollen und eindeutigen Aussage führen würde (vgl auch HABM MarkenR 2000, 456, 457 – ProBank). Es
bleibt vielmehr bei einer in ihrer Aussage unscharfen, mehrdeutigen Wortneubildung, die nicht einmal durch Hinzufügung weiterer sinntragender Wörter oder
Wortelemente ohne weiteres einen hinreichend bestimmten Sinngehalt zu vermitteln vermag. Dies steht aber der Annahme entgegen, der angemeldeten Bezeichnung fehle jede Unterscheidungskraft (vgl hierzu auch BGH GRUR 1999, 728, 729
PREMIERE II; BGH GRUR 2000, 722, 723 – LOGO; BGH MarkenR 2000, 420,
421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; HABM MarkenR 2000, 456, 457
– ProBank; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 21), zumal selbst die
Verbindung nur einzelner Wortbestandteile wie zB "Land" und "Plan" für sich genommen weder als Wortzusammenfügung noch als sich ergänzende Wortzusammenstellung einen sinnvolle und eindeutige Aussage ermöglicht.
Auf die Beschwerde der Anmelderin war deshalb der angefochtene Beschluß aufzuheben.
Kliems
Knoll
Engels
Pü