Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 05.03.2001 – 10 W (pat) 74/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent P 35 16 545
wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Bühring sowie die Richterinnen Dr. Schermer und Schuster 6.70
beschlossen:
1. Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts
- Patentabteilung 11 - vom 20. September 2000 wird aufgehoben.
2. Das Patent P 35 16 545.6 ist nicht wegen Nichtzahlung
der 13. Jahresgebühr erloschen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patentamt erteilte F… auf die am 8. Mai 1985 eingegangene Patentanmeldung ein Patent mit der Bezeichnung "Handschuh, insbesondere Torwarthandschuh", dessen Erteilung am 17. Februar 1994 veröffentlicht
wurde. Für die Jahre 1993 bis 1996 erhielt der Patentinhaber für die 9. bis
12. Jahresgebühr jeweils eine Nachricht gemäß § 17 Abs 3 PatG. Nach Erhalt der
Gebührennachrichten hat er die entsprechende Gebühr jeweils bezahlt.
Mit Bescheid vom 3. September 1997 sandte das Patentamt an den Patentinhaber
eine Nachricht gemäß § 17 Abs 3 PatG hinsichtlich der 13. Jahresgebühr. Der
Bescheid wurde am 10. September 1997 als Einschreiben unter der Nr. 414 pp
abgesandt. Eine Zahlung erfolgte nicht; das Patentamt vermerkte daraufhin unter
dem 3. Februar 1998 in der Patentrolle, daß das Patent wegen Nichtzahlung der
13. Jahresgebühr erloschen ist.
Am 25. Februar 2000 wandte sich der Patentinhaber erstmals gegen die Feststellung des Erlöschens des Patents. Er machte geltend, er habe die Nachricht für
die 13. Jahresgebühr nicht erhalten. Er sei in dem fraglichen Zeitraum unter der
angegebenen Adresse stets erreichbar und empfangsbereit gewesen. Das Patent
sei Gegenstand eines laufenden Lizenzvertrages, aus dem nicht unerhebliche
Einnahmen flössen. Er hätte deshalb die 13. Jahresgebühr nach Zustellung der
Gebührennachricht – wie in den vergangenen Jahren - selbstverständlich sofort
gezahlt.
In einem Zwischenbescheid vom 31. Mai 2000 behandelte das Patentamt die Eingabe des Patentinhabers als Wiedereinsetzungsantrag und teilte mit, daß der Antrag wegen Ablaufs der Jahresfrist unzulässig sei. Außerdem könne das Bestreiten des Zugangs einer Benachrichtigung nach § 17 Abs 3 PatG im Interesse der
Rechtssicherheit nach Ablauf der Jahresfrist des § 123 Abs 2 Satz 4 PatG nicht
mehr berücksichtigt werden.
Gegen diesen Zwischenbescheid legte der Patentinhaber Beschwerde ein. Nachdem das Patentamt ihn auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen hatte,
bat er um Erlaß eines beschwerdefähigen Beschlusses.
Durch Beschluß vom 20. September 2000, der inhaltlich dem Zwischenbescheid
vom 31. Mai 2000 entspricht, wies das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag
zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde macht der Patentinhaber weiter geltend, die Nachricht vom 10. September 1997 nicht erhalten zu haben. Er trägt vor,
das Patent sei seit 1995 an die Fa. A… AG lizenziert. Von dem jährlich sechsstelligen Lizenzbetrag bestreite er im wesentlichen seinen Lebensunterhalt und
trage Verbindlichkeiten ab. Er habe deshalb in den vorangegangenen Jahren stets
sorgfältig auf die Zahlung der Gebühren unmittelbar nach Erhalt der Gebührenbenachrichtigung geachtet, auf die er sich als juristischer Laie grundsätzlich verlassen habe, weil er sich der Fristenberechnung und –überwachung selbst nicht zugetraut habe. Über das Ausbleiben der Gebührennachricht
für die
13. Jahresgebühr wie auch die 14. und 15. Jahresgebühr habe er sich keine Gedanken gemacht, weil er davon ausgegangen sei, daß nichts passieren könne,
wenn er jeder eingehenden Aufforderung Folge leiste. Wenn die Mahnung für die
13. Jahresgebühr eingegangen wäre, hätte er auch diese unverzüglich beglichen.
Erst Mitte Februar 2000 habe er mit Entsetzen von seiner Lizenznehmerin erfahren, daß das Patent erloschen sei.
Der Patentinhaber beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und festzustellen,
daß die 13. Jahresgebühr mit Zuschlag fristgerecht entrichtet
sei;
die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen mit der Maßgabe, die Patentrolle dahin zu berichtigen, daß das Patent P 35 16 545 in Kraft steht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze des
Patentinhabers vom 12. und 29. Januar 2001 sowie den Inhalt der von ihm und
seiner Ehefrau abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Patentinhabers richtet sich nur gegen den Beschluß des
Patentamts vom 20. September 2000. Das zunächst gegen den Zwischenbescheid vom 31. Mai 2000 eingelegte Rechtsmittel hat der Patentinhaber durch
seine Erklärung im Schriftsatz vom 02. August 2000 ausdrücklich nicht weiter
verfolgt.
Die Beschwerde gegen den Beschluß vom 20. September 2000 ist zulässig und
hat auch in der Sache Erfolg. Der Patentinhaber hat die Frist zur Zahlung der 13.
Jahresgebühr nicht versäumt. Die Frist hat nicht zu laufen begonnen, da der Zugang der Nachricht nach § 17 Abs. 3 PatG vom 3. September 1997 an den Patentinhaber nicht nachgewiesen werden kann.
Das Patentamt hat die Benachrichtigung hinsichtlich der 13. Jahresgebühr am
10. September 1997 mittels eingeschriebenen Briefes zur Post gegeben. Der Tag
der Absendung und die Einschreibnummer 414pp sind gemäß § 4 Abs. 2 VwZG in
den Akten ordnungsgemäß vermerkt. Gemäß § 4 Abs. 1 VwZG gilt die Nachricht
mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, hier am 13. September 1997, als
zugestellt, es sei denn, das zuzustellende Schriftstück ist nicht oder zu einem
späteren Zeitpunkt zugegangen. Bei dem Zeitraum von drei Tagen handelt es sich
weder um eine eigentliche noch um eine uneigentliche Frist, sondern um eine widerlegbare Vermutung des Zugangs im Sinne eines Anscheinsbeweises, die durch
schlüssig begründetes Vorbringen entkräftet werden kann (vgl. BVerwG Beschl. v.
24. April 1987 – Az: 5B 132/86; BFHE 146, 27). Liegen Zweifel an der Zustellung
vor, hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des
Zugangs nachzuweisen.
Nach gefestigter Rechtsprechung trägt die Behörde allerdings nur bei berechtigten
Zweifeln die Feststellungslast für den Zugang einer Postsendung. Berechtigte
Zweifel liegen vor, wenn der Zustellungsadressat in substantiierter schlüssiger
Weise einen von der gesetzlichen Zugangsvermutung des § 4 Abs. 1 VwZG abweichenden Geschehensablauf darlegt (vgl BFHE 146, 27; Engelhardt/App.
VwVG/VwZG, 4. Aufl, § 4 VwZG Anm 6). Die bloße Behauptung, die Postsendung
nicht erhalten zu haben, genügt in der Regel nicht, denn damit würde die gesetzliche Vermutung ihren Sinn weitgehend verlieren und die vom Gesetzgeber vorgesehene Zustellungsart mittels eingeschriebenen Briefes wäre kaum noch praktikabel (vgl BVerwG, Beschl vom 24. April 1987 – 5 B 132/86).
Macht ein Patentinhaber – wie vorliegend – drei Jahre nach der Feststellung des
Erlöschens des Patents wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr geltend, er habe
die Gebührennachricht gemäß § 17 Abs. 3 PatG nicht erhalten, sind an seine
Substantierungspflicht strenge Anforderungen zu stellen. Ein strenger Maßstab ist
deshalb gerechtfertigt, weil es eher die Ausnahme darstellt, daß sich ein Patentinhaber über einen verhältnismäßig langen Zeitraum hinweg keine Gedanken über
die zu zahlenden Jahresgebühren macht. Es bedarf daher der Darlegung nachvollziehbarer Gründe, um die naheliegende Annahme einer möglichen bloßen
Schutzbehauptung auszuräumen, mit der das Erlöschen eines bewußt nicht mehr
aufrechterhaltenen Patents rückgängig gemacht werden soll. Das gilt umso mehr,
als der behördliche Nachweis des Zugangs eines vor mehreren Jahren abgesandten Einschreibens kaum mehr gelingen kann, weil die Post die Unterlagen
über die Auslieferung des Einschreibens nicht über einen so langen Zeitraum aufbewahrt.
Nicht zu folgen vermag der Senats allerdings der Ansicht des Patentamts, im Interesse der Rechtssicherheit sei nach Ablauf der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4
PatG ein Bestreiten des Zugangs einer Benachrichtigung gemäß § 17 Abs. 3 PatG
grundsätzlich nicht mehr zulässig. Dagegen spricht, daß die Wiedereinsetzung bei
Erlöschen des Patents wegen Versäumung der Zahlungsfrist des § 17 Abs. 3
PatG streng zu unterscheiden ist von dem Fall, daß ein Erlöschen des Patents
überhaupt nicht eingetreten ist, weil die Frist für die Zahlung der Jahresgebühr
nicht wirksam in Lauf gesetzt worden ist. Das dem Patentinhaber nach § 4 Abs. 1
VwZG gesetzlich zustehende Recht, den Zugang der Gebührennachricht zu
bestreiten unterliegt keiner gesetzlichen Ausschlußfrist entsprechend der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG für den Antrag auf Wiedereinsetzung. Auch
unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ist eine zeitliche Begrenzung dieses Rechts nicht gerechtfertigt. Es trifft zwar zu, daß die Eintragung des Erlöschen
des Patents in der Patentrolle, auch wenn ihr materiell-rechtlich keine rechtsvernichtende Wirkung zukommt (vgl Benkard, PatG, 9. Aufl., § 30 Rdn 9), einen Vertrauenstatbestand für die Öffentlichkeit schafft. Es ist daher nicht ausgeschlossen,
daß ein Dritter den Gegenstand eines Patents unmittelbar nach der Eintragung
seines (vermeintlichen) Erlöschens in der Rolle – und damit unabhängig von der
vom Patentamt zugrundegelegten Jahresfrist - in gutem Glauben in Benutzung
nimmt, ohne daß das Patentgesetz eine der Vorschrift des § 123 Abs. 5 PatG entsprechende gesetzliche Regelung zu seinem Schutz vorsieht (vgl dazu BGH
GRUR 1952, 564, 566 reSp). Der Schutz Dritter vor einer möglicherweise unrichtigen Eintragung in der Rolle, die das Patentamt durch die Wahl der weitestgehend
sicheren Zustellung mit Zustellungsurkunde vermeiden kann, darf jedoch nicht zu
einer grundsätzlichen Verneinung der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 VwZG führen. Nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles kann es allerdings –
wie hier – geboten sein, einen strengen Maßstab an die Substantiierungspflicht
des Patentinhabers anzulegen.
Auch unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen hält der Senat den Vortrag
des Patentinhabers und insbesondere die Angaben zu seinen Lizenzeinnahmen
für noch geeignet, berechtigte Zweifel an dem Zugang der Nachricht zu begründen. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Patentinhabers, an deren Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hat, besteht seit 1995 zwischen ihm und der Fa.
A… AG ein Lizenzvertrag hinsichtlich der Nutzung des Gegenstands des
streitgegenständlichen Patents. Aufgrund dieses Vertrags hatte der Patentinhaber
erhebliche Einnahmen, und zwar im Jahre 1997 in Höhe von ca. 40.000 DM, im
Jahre 1998 von ca. 130.000 DM und im Jahre 1999 von ca. 190.000 DM einschließlich der Mehrwertsteuer. Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung
durch Einsichtnahme in die Lizenzabrechnungen von der Richtigkeit der angegebenen Zahlen überzeugt. Der Patentinhaber hatte demnach bereits im Jahr
1997, in dem die Nachricht hinsichtlich der 13. Jahresgebühr abgesandt worden
ist, aus dem Lizenzvertrag ein monatliches Einkommen von ca. 3.300 DM, von
dem er nach seinen eigenen und den – von dieser auch eidesstattlich versicherten
- Angaben seiner Ehefrau seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und auch noch
Verbindlichkeiten abzutragen hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint es schlüssig
und nachvollziehbar, daß der Patentinhaber die Benachrichtigung tatsächlich nicht
erhalten hat, denn er und seine Ehefrau hatten und haben ein vitales Interesse an
der Aufrechterhaltung des Patents. Damit steht nach dem glaubhaften Vortrag des
Patentinhabers auch nicht in Widerspruch, daß er sich trotz der Wichtigkeit des
Patents weder im Jahr 1997 noch in den Folgejahren 1988 und 1989 über die
Zahlung der Jahresgebühr Gedanken gemacht hat, denn er hat sich grundsätzlich
auf die Gebührennachrichten des Patentamts verlassen. Demzufolge hat er auch
immer – trotz der zusätzlichen finanziellen Belastung – die mit den Patentjahren
nicht unerheblich steigenden Zuschläge gezahlt. Eine eigene Fristenüberwachung
hat er sich aufgrund seiner – auch eidesstattlich versicherten – persönlichen und
beruflichen Umstände nicht zugetraut. Er ist vielmehr davon ausgegangen, es
könne nichts passieren, wenn er immer den Gebührennachrichten Folge leistet.
Nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles bestehen daher berechtigte
Zweifel am
tatsächlichen Zugang der Benachrichtigung des Patentamts
hinsichtlich der 13. Jahresgebühr.
In einem solchen Fall muß der Zugang der Nachricht von der Behörde nachgewiesen werden (§ 4 Abs. 1 2. Hs VwZG). Dieser Beweis kann nicht geführt werden. Die Benachrichtigung des Patentamts ist unter der Einschreibnummer
„414pp“ versandt worden. Nachforschungen des Senats beim Call-Center der
Deutschen Post AG und bei dem für das Patentamt zuständige Absendepostamt
26 in München sind insoweit erfolglos geblieben. Über das Call-Center können nur
11-stellige Einschreibnummern recherchiert werden; Sendungen mit dreistelliger
Einschreibnummer sind in dem neu eingerichteten Computer-Recherche-System
nicht mehr erfaßt worden. Der Verbleib der Sendung vom 10. September 1997
war daher auf diesem Wege nicht mehr feststellbar. Auch das Absendepostamt
des Patentamts konnte wegen des eingetretenen Zeitablaufs keine Angaben mehr
über die Zustellung der Sendung machen.
Da nach alledem der Beweis des Zugangs nicht geführt werden kann, ist davon
auszugehen, daß die Benachrichtigung hinsichtlich der 13. Jahresgebühr den
Patentinhaber nicht erreicht hat. Die in dieser Benachrichtigung gesetzte Zahlungsfrist hat daher nicht zu laufen begonnen und ist damit nicht versäumt. Über
den Wiedereinsetzungsantrag des Patentinhabers brauchte deshalb nicht entschieden zu werden. Der die Wiedereinsetzung ablehnende Beschluß in dem das
Patentamt davon ausgegangen ist, die Frist zur Zahlung der 13. Jahresgebühr sei
versäumt, war folglich aufzuheben. Das Patentamt wird nunmehr den Vermerk
über das Erlöschen des Patents in der Rolle zu streichen haben.
Vors. Richter Bühring ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Dr. Schermer
Dr. Schermer
Schuster
Pr