Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 05.03.2001 – 30 W (pat) 148/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 148/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 395 47 754

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 395 47 754 die

Marke

FLUTED FIN

als Kennzeichnung für die Waren

"Kühlkörper zur Wärmeableitung von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Schaltungen".

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren Marke 1 092 182

siehe Abb. 1 am Ende

die unter anderem für die Waren

"Flüssigkeits- und Luftkühler, Filterkühler, Wärmetauscher"

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent(- und Marken)amts hat in

zwei Beschlüssen eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zwar seien die Waren wegen ihres Einsatzzwecks ähnlich, die

Marken würden sich aber in ihrer Gesamtheit sowohl in (schrift)-bildlicher als auch

klanglicher Hinsicht deutlich unterscheiden. Eine Gegenüberstellung der Worte

"FLUTEC" und "FLUTED" komme nicht in Betracht, denn die jüngere Marke werde

nicht durch den Bestandteil "FLUTED" geprägt. Dieses Wort sei die Bezeichnung

für "geriffelt, gerippt, kanneliert" und für die geschützten Waren ebenso beschreibend wie das zweite Markenwort "FIN", das so viel wie "Rippe, Kühlrippe" bedeute. Der Verkehr habe deshalb keinen Anlaß, den zweiten Markenbestandteil "FIN"

außer Betracht zu lassen.

Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben. Sie ist der Ansicht, der Markenteil

"FLUTED" werde nicht als warenbeschreibend erkannt werden, denn es handle

sich um ein Wort, das bei der jüngeren Marke gegenüber der beschreibenden Angabe "FIN" allein kennzeichnungskräftig sei.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und (sinngemäß)

die jüngere Marke zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie stellt in Abrede, daß dem Markenwort "FLUTED" eine größere Kennzeichnungskraft als dem Bestandteil "FIN" zukomme; der Betrachter werde in der gesamten Marke vielmehr einen phantasievollen Begriff erblicken.

Im übrigen bestreitet die Markeninhaberin die rechtserhaltende Benutzung der

Widerspruchsmarke mit Nichtwissen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die patentamtlichen

Beschlüsse Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zwischen den

Marken besteht keine Verwechslungsgefahr

im Sinne von § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG, so daß es auf die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht ankommt.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Ein geringer Grad der Ähnlichkeit der

Waren kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen

werden und umgekehrt

(stRspr zB EuGH MarkenR 1999, 20

- CANON;

BGH MarkenR 2000, 359 - BAYER/BeiChem). Die sich gegenüber stehenden Waren sind deutlich ähnlich, wobei auch eine Warengleichheit nicht ausgeschlossen

ist. Die Kühlkörper auf Seiten der angegriffenen Marke dienen der Wärmeableitung bei erhitzten elektrischen und elektronischen Bauteilen und Schaltungen. Erfolgt die Kühlung dabei mittels Luft, kann das Gerät durchaus als Luftkühler bezeichnet werden. Auch unterfallen Apparate und Einrichtungen, die von gasförmigen Medien unterschiedlicher Temperatur durchströmt werden und bei denen die

wärmere thermische Energie an die kältere abgegeben wird, dem Oberbegriff

Wärmeaustauscher (vgl Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, 5. Bd,

S 234). Bei dieser großen Warennähe bzw Warenidentität ist - ausgehend von

einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - ein deutlicher Markenabstand für die Verneinung der Verwechslungsgefahr notwendig. Dieser liegt hier jedoch vor.

Bei der älteren Marke wird bei Benennungen die (geringe) grafische Gestaltung

vernachlässigt werden und sie wird mit "FLUTEC" benannt werden, was im übrigen auch dem Firmennamen der Widersprechenden entspricht. Stehen sich die

Marken in ihrer Gesamtheit gegenüber, so ist eine Verwechslung nicht zu besorgen, denn ein Auseinanderhalten ist durch den zusätzlichen Zeichenteil FIN auch

auch bei identischen Waren sicher genug möglich. Aber auch aus anderen Gründen scheidet eine Verwechslungsgefahr aus. Eine solche käme nur in Betracht,

wenn sich "FLUTEC" und "FLUTED" gegenüber stünden, was aber voraussetzt,

daß die jüngere Marke durch diesen Bestandteil geprägt wird. Ein solches selbständig kennzeichnendes Hervortreten eines Markenteils mit der Folge, daß der

Gesamteindruck durch diesen Bestandteil allein bestimmt wird, ist die Ausnahme

und nur dann anzunehmen, wenn der andere Markenteil z. B. wegen seiner Kennzeichnungsschwäche

in

den Hintergrund

tritt

(BGH MarkenR 2000, 20

- RAUSCH/ELFI RAUCH; MarkenR 2000, 321 - PAPPAGALLO). Es folgt auch

nicht bereits aus der Stellung des kollisionsbegründenden Markenteils (vgl BGH

GRUR 1996, 775, 776 – Sali Toft). Sind beide Markenteile in etwa gleich kennzeichnungskräftig oder kennzeichnungsschwach, so ist ein Abweichen von der

Regel, daß eine Marke durch all ihre Bestandteile bestimmt wird, nicht angezeigt.

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden haben beide Markenbestandteile

- wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - einen deutlich beschreibenden

Inhalt. "Fluted" ist die englische Bezeichnung für "gerieft, geriffelt, gefurcht, kanneliert" (vgl Oppermann, Wörterbuch der modernen Technik, 1990, S 777;

Dr. Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Englisch-Deutsch, 1985, S 484;

Pons-Collins, Großwörterbuch, 1991, S 252). Es gibt in der Technik eine Reihe

von Fachbegriffen, die mit "fluted" zusammengesetzt sind, z. B. "fluted filter" (Faltenfilter), "fluted surface" (geriffelte Oberfläche), "fluted foller" (Riffelzylinder), "fluted funnel" (Rippentrichter; vgl jeweils Oppermann, Wörterbuch der modernen

Technik, Dr. Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, aaO). "Fin" ist die englische Bezeichnung für "gratförmige Erhebung, Flosse, mit Rippen versehen, Kühlrippe, Leitblech, Kühllamelle" usw (vgl Oppermann aaO S 743; Dr. Ernst aaO

S 459; A. Kucera, Compact Wörterbuch der exakten Naturwissenschaften und der

Technik, Bd 1, 1989, S 433). Die Marke beschreibt mit beiden Bestandteilen die

Kühlkörper, denn es kann sich dabei um "geriffelte Kühlrippen" handeln, womit

das Aussehen und die Wirkungsweise der Ware umschrieben ist. Bei zwei derart

beschreibenden Markenworten wird der Verkehr keinen Anlaß haben, die eigentliche Kennzeichnung der Marke in nur einem Bestandteil zu sehen. Dies gilt soweit

dem jeweiligen Verbraucher - bei dem es sich um den Fachverkehr und den technisch interessierten Laien handelt - die deutsche Bedeutung der Worte bekannt

ist. Kann er die englischen Worte keinem deutschen Begriff zuordnen, so wird er

von einer Phantasiebezeichnung ausgehen und ohnehin keinen der beiden Markenteile vernachlässigen. Für die Meinung der Widersprechenden, das angesprochene hier eher Fachpublikum erkenne nur FIN nicht aber auch FLUTED als

Fachbegriff, fehlen hinreichend sichere Anhaltspunkte.

Eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke scheidet damit in jedem Fall aus.

Die Beschwerde ist ohne Erfolg.

Für die Kosten gilt § 71 Abs 1 MarkenG.

Dr. Buchetmann

Winter

Schwarz-Angele

Mü/Ja

Abb. 1