Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 05.03.2001 – 30 W (pat) 7/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 38 567

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht in der Sitzung vom 5. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Schwarz und Winter

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 15. September 1999 ist wirkungslos,

soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des

Widerspruchs aus der

IR-Marke 618 138

teilweise gelöscht

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 15. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 395 38 567 wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 618 138 teilweise gelöscht.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus er og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Winter

Schwarz-Angele

Hu