Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 05.03.2001 – 30 W (pat) 7/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 395 38 567
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht in der Sitzung vom 5. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Schwarz und Winter
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. September 1999 ist wirkungslos,
soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des
Widerspruchs aus der
IR-Marke 618 138
teilweise gelöscht
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 15. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 395 38 567 wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 618 138 teilweise gelöscht.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus er og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Hu