Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 06.03.2001 – 33 W (pat) 23/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 2 905 854
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
18. Januar 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der Marke
2 905 854 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 18. Januar 1999 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 2 905 854 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 1 190 486 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG).
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Albrecht
Cl