Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 06.03.2001 – 6 W (pat) 50/99

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 40 09 916.4-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie

die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling 10.99

beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 28. März 1990 eingegangene Patentanmeldung P 40 09 916.4-12, für die

die Priorität der Voranmeldung FR 89 04 265 vom 31. März 1989 in Anspruch

genommen worden ist, mit Beschluß vom 8. April 1999 zurückgewiesen. Diese

Zurückweisung erfolgte aus den Gründen des Bescheides vom 22. Juni 1998, in

dem ausgeführt wurde, daß die ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 nicht gewährbar seien, da der Gegenstand nach Anspruch 1 gegenüber der US-Patentschrift

3 841 454 nicht mehr neu und die Ausbildung nach Patentanspruch 2 durch diesen Stand der Technik zumindest nahegelegt sei. Die ursprünglichen Ansprüche

3 bis 10 hat die Prüfungsstelle in diesem Bescheid nicht berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat mit

der Eingabe vom 17. Mai 1999, eingegangen am 19. Mai 1999, neue Ansprüche

1 bis 9 vom 14. Mai 1999 eingereicht, von denen der Patentanspruch 1 folgendermaßen lautet:

"Kupplungssteuerungsvorrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug, von der Art, die eine Stütze (14) besitzt, mit der sie an einem Gehäuse (11) angebracht werden soll, zwei Steuerungselemente (16, 17), die auf der genannten Stütze (14) aufliegen und

im Verhältnis zueinander drehbeweglich angebracht sind, wobei

dazwischen Nockenmittel (18) eingreifen, die geeignet sind, eine

translatorische Bewegung auf eines dieser Elemente zu übertragen, oder ein bewegliches Steuerungselement (17), wenn sie Gegenstand einer relativen Drehbewegung im Verhältnis zueinander

sind, sowie ein Kupplungsausrücklager (20), welches in axialer

Richtung fest mit dem genannten beweglichen Steuerungselement

verbunden ist und zwei Ringe (21, 22) aufweist, die im Verhältnis

zueinander drehbar angebracht sind, und welches dazu bestimmt

ist, auf die Ausrückvorrichtung (10) der zu steuernden Kupplung

einzuwirken, wobei das bewegliche Steuerungselement (17) aus

einem einzigen Stück mit einem der Ringe (21, 22) des Kupplungsausrücklagers (20) besteht und wobei das bewegliche Steuerungselement (17) drehbar angebracht und zur Steuerung der

Drehbewegung mit einem Kabel (35) verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß das bewegliche Steuerungselement (17) von einem

Kranz (38) umgeben ist, der damit eine Aufnahme (39) bildet, die

für die Befestigung und Halterung des darauf aufwickelten Teils

des Kabels (35) geeignet ist."

Zum Wortlaut der geltenden Unteransprüche 2 bis 9 wird auf die Akte verwiesen.

Die Anmelderin hat gemäß Eingabe vom 17. Mai 1999 beantragt,

den Beschluß aufzuheben und ein Patent zu erteilen im Umfang

der am 19. Mai 1999 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 9.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2001 hat die Anmelderin ihren hilfsweise gestellten

Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung derart modifiziert, daß

dieser dann nicht weiterverfolgt werde, wenn die Sache an das Deutsche Patent-

und Markenamt zurückverwiesen würde.

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand nach dem geltenden

Patentanspruch 1 gegenüber der US-Patentschrift 3 841 454 neu sei und darüber

hinaus auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat insoweit Erfolg, als die Sache zur

weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen

war.

1. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Dieser Anspruch ergibt sich durch

die Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 und 5. Die geltenden Ansprüche 2 bis 9 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 und

6 bis 10.

2. Die Zurückverweisung erfolgt gemäß PatG § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3, wonach

das Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in

der Sache selbst zu entscheiden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für

die Entscheidung wesentlich sind. Als neue Tatsache im Sinne von Nr 3 gilt auch

eine wesentliche Änderung des Patentbegehrens, wenn dieses noch nicht ausreichend geprüft wurde (vgl Schulte PatG, 5. Aufl, § 79 Rdn 13).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1, der allein mit dem Anspruch 2 dem Zurückweisungsbeschluß vom 8. April 1999 bzw dem dafür maßgeblichen Bescheid vom

22. Juni 1998 zugrunde lag, ist der geltende Patentanspruch 1 weiter erheblich

eingeschränkt. Denn dieser enthält in seinem kennzeichnenden Teil ausschließlich

die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 5, die die Ausbildung einer Aufnahme zur Befestigung und Halterung des aufgewickelten Teils des Kabels betreffen und somit den Kern der nunmehr beanspruchten Lösung bilden. Zu den

Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 5 hat die Prüfungsstelle jedoch nicht

Stellung genommen. Der Bescheid vom 22. Juni 1998, auf dem der Zurückweisungsbeschluß vom 8. April 1999 beruht, befaßt sich lediglich mit den Ausbildungen nach den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2. Auf die Ausgestaltungen nach

den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 10 wird im einzigen Bescheid überhaupt

nicht eingegangen. Da es keinen Hinweis gibt, daß der ursprüngliche Anspruch 5

– ebenso wie die restlichen Unteransprüche 3, 4 und 6 bis 10 - erstinstanzlich

geprüft oder dazu recherchiert wurde, und die Merkmale des ursprünglichen

Anspruchs 5

lösungswesentlicher Bestandteil der nunmehr beanspruchten

Ausführung sind, ergeben sich für die zu treffende Entscheidung wesentliche neue

Umstände. Aus diesem Grund sowie zur Vermeidung eines Instanzenverlustes

hält es der Senat in diesem Fall für geboten, von der ihm durch § 79 Abs 3 Satz 1

Nr 3 PatG an die Hand gegebenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache

an das Deutsche Patent- und Markenamt Gebrauch zu machen. Die Prüfungsstelle erhält dadurch Gelegenheit, über die Patentfähigkeit des Gegenstandes

nach dem geltenden Patentanspruch 1 und die Ausgestaltungen nach den geltenden Patentansprüchen 2 bis 9 zu entscheiden.

Rübel

Heyne

Schmidt-Kolb

Sperling

Cl