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BPatG Beschluss vom 07.03.2001 – 19 W (pat) 21/99

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 21/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 7. März 2001 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 195 02 595.4-42

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer

und Dr.-Ing. Kaminski 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 zurückgewiesen,

hinsichtlich des Hilfsantrags 2 (Teilung) wird das Verfahren an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse G 01 B - hat die am

27. Januar 1995 eingegangene Anmeldung, für die die Unionspriorität der Anmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Februar 1994 (Aktenzeichen

US 190751) in Anspruch genommen ist, durch Beschluß vom 23. Dezember 1998

mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Gegenstand der Anmeldung unzulässig erweitert sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Patentansprüche 1 und 7 nach

Haupt- und Hilfsantrag 1 lauten:

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag:

"Einrichtung zum Bestimmen von Spurwinkeldaten der tragenden

Räder eines vierrädrigen Fahrzeugs, die umfaßt

- acht Partner-Sensoren (20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34), die relativ

zu den Ebenen der Räder montierbar sind, um Meßwerte für eine

relative Ausrichtung jedes Rades zu erzeugen;

- einen Computer (36), die mit den Sensoren in Verbindung steht,

um Spurwinkeldaten für alle vier Räder unter Verwendung von

Meßwerten zu berechnen, die von den acht Partner-Sensoren

stammen;

- wobei der Computer (36) erst feststellt, ob ein oder zwei Partner-

Querspur-Sensoren (20, 22 oder 24, 26) nicht betriebsfähig sind;

und

- wobei der Computer (36) ferner die Spurwinkeldaten für alle vier

Räder unter Verwendung von Meßwerten berechnet, die von

sechs Partner-Sensoren stammen, falls ein oder zwei der Partner-Querspur-Sensoren (20, 22 oder 24, 26) nicht betriebsfähig

sind."

Nebengeordneter Patentanspruch 7 nach Hauptantrag:

"Einrichtung zum Bestimmen von Radspurwinkelwerten eines Fahrzeugs mit zwei Vorder- und zwei Hinterrädern, die umfaßt:

- acht Sensoren (20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34), die relativ zu den

Ebenen der Räder montierbar sind, einschließlich je zweier Partner-Sensoren, die an jedem seitlich und längsseitig benachbarten Radpaar montierbar sind, um Meßwerte für die Winkel zu erzeugen, die zwischen den Ebenen der seitlich und längsseitig

benachbarten Räder liegen;

- einen Computer (36),

- der mit jedem Sensor (20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34) in

Verbindung steht,

- der einen Satz von Spurwinkelwerten für das Fahrzeug aus

den von den acht Sensoren stammenden Meßwerten berechnet,

- der einen von der Fahrzeuggeometrie abhängigen Bezugswert

(WD) aus den Meßwerten berechnet, die von den acht

Sensoren (20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34) erzeugt werden,

- der den Bezugswert (WD) speichert, und

- der den Satz von Spurwinkelwerten auch aus dem Bezugswert (WD) und den Meßwerten berechnet, die von Partner-

Querspur-Sensoren (20, 22, 24, 26) und von einem Paar

Partner-Längsspur-Sensoren (28, 30 oder 32, 34) erzeugt

werden."

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1:

"Einrichtung zum Bestimmen von Spurwinkeldaten der tragenden

Räder eines vierrädrigen Fahrzeugs, die umfaßt

- acht Partner-Sensoren (20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34), die relativ

zu den Ebenen der Räder montierbar sind, um Meßwerte für eine

relative Ausrichtung jedes Rades zu erzeugen;

- einen Computer (36), die mit den Sensoren in Verbindung steht,

um Spurwinkeldaten für alle vier Räder unter Verwendung von

Meßwerten zu berechnen, die von den acht Partner-Sensoren

stammen;

- wobei der Computer (36) erst feststellt, ob ein oder zwei Partner-

Querspur-Sensoren (20, 22 oder 24, 26) nicht betriebsfähig sind;

und

- wobei, falls ein oder zwei der Partner-Querspur-Sensoren (20, 22

oder 24, 26) nicht betriebsfähig sind, der Computer (36) einen

entsprechenden Algorithmensatz aufruft, der dadurch bestimmt

wird, welches Paar der Partner-Querspur-Sensoren (20, 22 oder

24, 26) nicht betriebsfähig ist; und

- der Computer (36) ferner die Spurwinkeldaten für alle vier Räder

unter Verwendung von Meßwerten berechnet, die von sechs

Partner-Sensoren stammen."

Nebengeordneter Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 1:

"Einrichtung zum Bestimmen von Radspurwinkelwerten eines Fahrzeugs mit zwei Vorder- und zwei Hinterrädern, die umfaßt:

- acht Sensoren (20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34), die relativ zu den

Ebenen der Räder montierbar sind, einschließlich je zweier Partner-Sensoren, die an jedem quer und längsseitig benachbarten

Radpaar montierbar sind, um Meßwerte für die Winkel zu erzeugen, die zwischen den Ebenen der quer und längsseitig benachbarten Räder liegen;

- einen Computer (36),

- der mit jedem Sensor (20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34) in

Verbindung steht,

- der einen Satz von Spurwinkelwerten für das Fahrzeug aus

den von den acht Sensoren stammenden Meßwerten berechnet,

- der einen Breitendifferenzwert, der in anderen Berechnungen

verwendet wird, aus den Meßwerten berechnet, die von den

acht Sensoren (20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34) erzeugt werden,

und

- der feststellt, ob ein oder zwei Partner-Längsspur-Sensoren

(28, 30 oder 32, 34) nicht betriebsfähig sind; und

-

falls ein oder zwei der Partner-Längsspur-Sensoren (28, 30

oder 32, 34) nicht betriebsfähig sind, einen entsprechenden

Algorithmensatz aufruft, der dadurch bestimmt wird, welches

Paar der Partner-Längsspur-Sensoren (28, 30 oder 32, 34)

nicht betriebsfähig ist; und

- der den Satz von Spurwinkelwerten auch aus dem

Breitendifferenzwert und den Meßwerten berechnet, die von

Partner-Querspur-Sensoren (20, 22, 24, 26) und von einem

Paar der Partner-Längsspur-Sensoren (28, 30 oder 32, 34)

erzeugt werden."

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 und 7 gemäß Hauptantrag,

überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2001,

Patentansprüche 2 bis 6 vom 2. November 1995,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift,

hilfsweise

Patentansprüche 1 und 7 gemäß Hilfsantrag 1,

gleichfalls überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

7. März 2001, im übrigen wie Hauptantrag,

höchst hilfsweise erklärt sie die Teilung der Patentanmeldung dergestalt, daß

Gegenstand der Teilanmeldung sein solle: Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung vermindert um die Gegenstände von Hauptantrag und Hilfsantrag 1.

Die Anmelderin meint auf den die ursprüngliche Offenbarung betreffenden Vorhalt,

der Merkmalskomplex, in dem angegeben werde, welche Berechnungen der

Computer in der Einrichtung zum Bestimmen von Radspurwinkelwerten eines

Fahrzeugs durchführe, ergebe sich für den Fachmann aus den Bedingungen IV

und V auf Seite 18, 19 in Verbindung mit Seite 2, 1. Satz der ursprünglichen Unterlagen. Denn anmeldungsgemäß sei vorausgesetzt, daß zunächst alle acht

Sensoren operativ seien und der Computer dadurch in der Lage sei, gemäß Bedingung I, Seite 17, den von der Fahrzeuggeometrie abhängigen Bezugswert WD

aus den Meßwerten zu berechnen, die von den acht Sensoren erzeugt würden.

Dieser Bezugswert WD werde dann gespeichert und in späteren Berechnungen

verwendet, wenn ein Bediener aus Unachtsamkeit den zwischen zusammenarbeitenden optischen Sensoren übertragenen Lichtstrahl blockiere und das Spurwinkelmeßsystem unterbrochen sei. Bei einer derartigen Störung, die den Bedingungen IV und V entspreche, wenn also die linken oder rechten Seitenlängsspursensoren ausgefallen seien, berechne der Computer den Satz von Spurwinkelwerten aus diesem gespeicherten Bezugswert WD und den Meßwerten, die von

den Partner-Querspur-Sensoren und von einem Paar der Partner-Längsspur-Sensoren erzeugt würden, wie aus den entsprechenden Formeln auf Seite 18 und 19

hervorgehe. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 7 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sei somit nicht unzulässig geändert gegenüber den ursprünglichen Unterlagen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der zulässigen Beschwerde mußte der Erfolg versagt bleiben, da der Patentanspruch 7 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 Angaben enthält, die in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart sind.

1.1. Hauptantrag

Entgegen der Meinung der Anmelderin ist der im Patentanspruch 7 nach Hauptantrag aufgeführte Merkmalskomplex

" einen Computer (36),

-

.....

-

der einen von der Fahrzeuggeometrie abhängigen Bezugswert (WD) aus

den Meßwerten

berechnet,

die

von

den

acht

Sensoren

-

-

(20,22,24,26,28,30,32,34) erzeugt werden,

der den Bezugswert (WD) speichert, und

der den Satz von Spurwinkelwerten auch aus dem Bezugswert (WD) und

den Meßwerten

berechnet,

die

von Partner-Querspur-Sensoren

(20,22,24,26) und von einem Paar Partner-Längsspur-Sensoren (28,30

oder 32,34) erzeugt werden.“,

in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart.

Diese Formulierung im Patentanspruch 7 gibt die Arbeitsweise des Computers,

den die Einrichtung zum Bestimmen von Ratspurwinkelwerten eines Fahrzeugs

umfaßt, mit einer zeitlichen Reihenfolge von Verfahrensmaßnahmen, insbesondere der Durchführung von Berechnungen, wieder. Demnach berechnet der Computer zunächst einen von der Fahrzeuggeometrie abhängigen Bezugswert (WD)

aus den Meßwerten, die von den acht Sensoren (20,22,24,26,28,30,32,34) der

Einrichtung zum Bestimmen von Radspurwinkelwerten eines Fahrzeugs erzeugt

werden. Dieser so berechnete Bezugswert (WD) wird dann später, wie die Anmelderin auch ausgeführt hat, zur Berechnung des Satzes von Spurwinkelwerten

verwendet, wenn die Meßwerte von nur noch sechs Sensoren vorhanden sind,

nämlich die Meßwerte von Partner-Querspur-Sensoren (20,22,24,26) und von einem Paar Partner-Längsspur-Sensoren (28,30 oder 32,34).

Nach Überzeugung des Senats entnimmt der fachmännische Leser, ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluß, mit mehrjähriger Berufserfahrung

auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von Meßvorrichtungen zur Bestimmung der Spurwinkeldaten der Räder an Fahrzeugen, den Formulierungen in

den von der Anmelderin hierzu zitierten Stellen, den Bedingungen IV und V auf

Seite 18, 19 in Verbindung mit Seite 2, 1. Satz in den ursprünglichen Unterlagen,

lediglich einzelne unterschiedliche Arbeitsweisen der Einrichtung zum Bestimmen

von Spurwinkeldaten ohne zeitliche Reihenfolge oder Kombination der Verfahrensmaßnahmen. Auf Seite 2 wird das Problem bei Fahrzeugwinkel-Einstellsystemen angesprochen, daß, wenn ein Spurwinkelsensor ausfällt, z. B. wenn ein

Bediener aus Unachtsamkeit den zwischen zusammenarbeitenden optischen

Sensoren übertragenen Lichtstrahl blockiert, das Spurwinkelmeßsystem unterbrochen und die Spurwinkelinformation folglich nicht angezeigt wird. Dieses Problem

wird auf den Seiten 18 und 19 unter den Bedingungen IV und V aufgegriffen, indem ein Formelzusammenhang zwischen Spurwinkelwerten und den Meßwerten

von den noch intakten Sensoren angegeben ist, wenn die linken bzw rechten

Seitenlängsspursensoren ausgefallen sind. Neben WD, definiert als Breitendifferenz (S 15), ist dort - ebenso wie in den Bedingungen II und III – zur Vermeidung

von Formelwiederholungen angegeben: " Wie bei Bedingung I ". Unter Bedingung

I ist für die Breitendifferenz WD angegeben, wie sich WD aus den Meßwerten von

7 (offensichtlich auf 8 zu ergänzen) Sensoren errechnen läßt. Da unter der Betriebsbedingung IV bzw. V Meßwerte von nur 6 Sensoren vorliegen, kommt der

Fachmann zu dem Schluß, daß sich WD, und somit auch der allgemein beanspruchte von der Fahrzeuggeometrie abhängige Bezugswert (WD), in diesen Fällen nicht berechnen läßt. Der Fachmann erhält somit an den von der Anmelderin

angegebenen Stellen keinen Hinweis, daß der Computer die Breitendifferenz WD

bzw den von der Fahrzeuggeometrie abhängigen Bezugswert (WD) in jedem Fall

zunächst berechnet, und hierzu Meßwerte von allen 8 Sensoren vorliegen müssen, und daß er diesen Wert verwendet, wenn Meßwerte von nur noch 6 Sensoren vorliegen, wie dies anspruchsgemäß vorgesehen ist.

Die weitere Beschreibung gibt dem Fachmann auch keine Hinweise hierauf. Denn

den Hinweis im Rahmen der Definition der Breitendifferenz WD auf Seite 15, daß

dies ein Wert ist, "der in anderen Berechnungen verwendet wird", interpretiert der

Fachmann dahingehend, daß im Rahmen der Bedingung IV bzw. V der Wert für

die Breitendifferenz WD dort einmal errechnet und in den weiteren Berechnungsformeln für Spurwinkelwerte dann verwendet werden soll.

Demnach führen diese Festlegungen im Patentanspruch 7 nach Hauptantrag, die

die Arbeitsweise des Computers betreffen, zu einer unzulässigen Änderung der

Patentanmeldung. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob die Merkmale „von

der Fahrzeuggeometrie abhängiger Bezugswert“ und die „Speicherung des Bezugswerts durch den Computer“ für den Fachmann aus den ursprünglichen Unterlagen hervorgehen.

1.2. Hilfsantrag 1

Entgegen der Meinung der Anmelderin ist der im Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag aufgeführte Merkmalskomplex

" einen Computer (36),

-

-

-

-

-

.....

der einen Breitendifferenzwert, der in anderen Berechnungen verwendet

wird, aus den Meßwerten berechnet, die von den acht Sensoren

(20,22,24,26,28,30,32,34) erzeugt werden,

..............

..............

der den Satz von Spurwinkelwerten auch aus dem Breitendifferenzwert und

den Meßwerten

berechnet,

die

von Partner-Querspur-Sensoren

(20,22,24,26) und von einem Paar Partner-Längsspur-Sensoren (28,30

oder 32,34) erzeugt werden.“,

in den ursprünglichen Unterlagen ebenfalls nicht offenbart.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 7 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich

hinsichtlich des im Abschnitt 1.1. erläuterten Merkmalskomplexes vom Gegenstand des Patentanspruchs 7 nach Hauptantrag durch die Festlegung des von der

Fahrzeuggeometrie abhängigen Bezugswerts (WD), der vom Computer gespeichert wird, als "Breitendifferenzwert, der in anderen Berechnungen verwendet

wird". Diese Formulierung konkretisiert lediglich den Bezugswert (WD) so, wie er

in den ursprünglichen Unterlagen (S 15 Z 7, 8) angegeben ist. Hinsichtlich der

Offenbarung tritt hierdurch keine Änderung ein, so daß diese die Arbeitsweise des

Computers betreffenden Merkmale, aus den zum Gegenstand von Patentanspruch 7 nach Hauptantrag angeführten Gründen ebenfalls zu einer unzulässigen

Änderung der Patentanmeldung führen.

2. Der nebengeordnete Patentanspruch 7 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 ist deshalb jeweils gegenüber dem urspünglich Offenbarten unzulässig erweitert und

daher nicht gewährbar.

Da die Anmeldung hinsichtlich der nebengeordneten Patentansprüche 7 nach

Haupt- und Hilfsantrag 1 den Anforderungen des § 38 PatG 1981 nicht genügt,

sind diese Patentansprüche damit nicht gewährbar. Mit ihnen fällt jeweils auch der

nebengeordnete Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1, da ein Patent

nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH GRUR 1997, 120 – ”Elektrisches Speicherheizgerät”). Die auf die Patentansprüche 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 teilen deren

Schicksal.

3. Da dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1 nicht stattgegeben werden konnte,

kommt die höchst hilfsweise abgegebene Teilungserklärung, welche einen vom

Gegenstand des Haupt- und Hilfsantrags 1 unterschiedlichen Gegenstand betrifft,

zum Tragen. Die mit der Teilungserklärung anhängige Teilanmeldung wird an das

Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Prüfung zurückverwiesen (PatG

1981 § 79 Abs 3 Nr 1), da sie für das durchzuführende Prüfungsverfahren die

sachkundige und hierfür zuständige Stelle ist.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Dr.-Ing. Kaminski

Pr