Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 07.03.2001 – 26 W (pat) 206/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. März 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 34 856.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistung

„Fahrzeuge; Transportwesen“

eingetragene Marke Nr 398 34 856

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren EU-Marke 221 531

siehe Abb. 2 am Ende

die ua für die Dienstleistungen

"Beförderung von Reisenden und von Gütern; Reservierung von

Sitzplätzen

in diesen Transportmitteln; Dienstleistungen von

Reisebüros, Veranstaltung von Reisen, Veranstaltung von Ausflugsfahrten"

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 39 hat mit Beschluß vom 9. Mai 2000 die angegriffene

Marke wegen des Widerspruchs teilweise bezüglich der Dienstleistungen "Transportwesen" gelöscht; bezüglich der Waren "Fahrzeuge" hat sie den Widerspruch

aus der Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß die Widerspruchsmarke ua die "Beförderung von Reisenden und Gütern" umfasse. Diese Dienstleistung liege im engsten Ähnlichkeitsbereich zum "Transportwesen" der angegriffenen Kennzeichnung. Etwas anderes

gelte hinsichtlich der Waren "Fahrzeuge". Deren Herstellungsbetriebe wiesen

keine Übereinstimmungen mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke auf.

Zum einen bestünden zwischen dem Vertrieb von Waren und der Erbringung von

Dienstleistungen grundlegende Unterschiede, zum anderen wichen die betrieblichen Ausrichtungen eindeutig voneinander ab. Die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter seien gänzlich anders und auch die organisatorischen Abläufe seien grundverschieden. Dies sei auch den angesprochenen Verkehrskreisen bewußt, weshalb insoweit eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken

bereits an der fehlenden Ähnlichkeit der Waren bzw Dienstleistungen scheitere. Im

übrigen wiesen die Vergleichsmarken weitgehende klangliche Übereinstimmungen

auf. In beiden Wort-/Bildmarken würden die jeweiligen Wortbestandteile als einfachste Bezeichnungsformen überwiegen. Zudem müsse davon ausgegangen

werden, daß ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs bei der Benennung der angegriffenen Marke den Artikel weglassen werde und daß das nach

dem Apostroph angefügte "Plural-s" ohne prägnante klangliche Auswirkung bleibe.

Mithin stünden sich hochgradig ähnliche Marken gegenüber, was angesichts der

Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen

befürchten lasse.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach

ist von einer Ähnlichkeit der Waren "Fahrzeuge" einerseits und der Dienstleistungen "Beförderung von Reisenden und von Gütern" andererseits auszugehen.

Maßgeblich sei insoweit, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen könne, die Waren und Dienstleistungen würden der Kontrolle desselben

Unternehmens unterliegen. Bei der dabei gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise unter Beachtung der objektiven Branchenverhältnisse sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs

die Hersteller und Vertreiber der Waren und die Dienstleistungsunternehmen sich

jeweils auch auf dem anderen Gebiet eigenständig gewerblich betätigten. So

könnte zB der Verkehr den Eindruck haben, daß der Inhaber der angegriffenen

Marke als Speditionsunternehmer sowohl "Beförderungsdienstleistungen" anbiete

als auch selbständig "Fahrzeuge" vertreibe. Insbesondere könne man "Fahrzeuge"

nicht als bloße Hilfswaren für die "Beförderung von Reisenden und von Gütern"

ansehen. Diesen Standpunkt habe auch das französische INPI in einer Entscheidung über den gleichen Sachverhalt eingenommen. Die klangliche Verwechslungsgefahr ergebe sich aus den nicht ins Gewicht fallenden Unterschieden der

jeweiligen Wortbestandteile der sich gegenüberstehenden Marken.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit dem Widerspruch nicht stattgegeben wurde.

Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Der Markeninhaber hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch

nach Auffassung des Senats ist es nicht gerechtfertigt, die eingetragene Marke

wegen des Widerspruchs aus der EU-Marke für die Waren "Fahrzeuge" gemäß

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine

Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere

der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke

(vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219

- Oxygenol II).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Dienstleistung "Beförderung von Reisenden und von Gütern" und der Waren "Fahrzeuge" sind alle erheblichen Faktoren

zu berücksichtigen, die auch das Verhältnis zwischen Waren kennzeichnen. Zwar

sind Dienstleistungen generell weder den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren

und Hilfsmitteln ähnlich, gleichwohl können besondere Umstände die Feststellung

der Ähnlichkeit nahelegen. Maßgeblich ist, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen

der Eindruck aufkommen kann, Ware und Dienstleistung würden der Kontrolle

desselben Unternehmens unterliegen, sei es, daß das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung bzw mit dem Vertrieb der Ware

befaßt, sei es, daß der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt. Nur wenn

der Verkehr zu der Auffassung gelangt, die miteinander in Berührung kommenden

Waren und Dienstleistungen könnten auf einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen,

kann er einer unzutreffenden Vorstellung über deren betriebliche Zuordnung unterliegen. Es kommt mithin darauf an, ob bei der gebotenen generalisierenden

Betrachtungsweise unter Beachtung der objektiven Branchenverhältnisse unterstellt werden kann, daß die beteiligten Verkehrskreise in entscheidungserheblichem Umfang davon ausgehen, daß Warenhersteller bzw -vertreiber und Dienstleistungsunternehmen sich jeweils auch auf dem anderen Gebiet eigenständig

gewerblich betätigen (vgl dazu BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II;

Althammer/Ströbele Markengesetz 6. Aufl § 9 Rdn 67 f mwNachw).

Hiervon ausgehend liegen dem Senat nach seinen Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür vor, die eindeutig für eine Ähnlichkeit der angemeldeten Waren

"Fahrzeuge" mit den Dienstleistungen "Beförderung von Reisenden und von

Gütern" der Widerspruchsmarke sprechen. Der Senat hat keine Feststellungen

dahingehend zu treffen vermocht, daß bereits im Anmeldezeitpunkt namhafte

Hersteller oder Händler von

"Fahrzeugen" unter

ihrer Marke auch

"Beförderungsleistungen" organisiert oder angeboten haben. Ebensowenig liegen

hinreichende

Anhaltspunkte

dafür

vor,

daß

die

Anbieter

von

Beförderungsleistungen - seien es Reiseunternehmen oder Speditionen - unter

ihrer Marke eigenständig Fahrzeuge herstellen oder vertreiben. Allein der

Umstand, daß zur Erbringung der Beförderungsleistungen ua auch "Fahrzeuge"

verwendet werden, rechtfertigt angesichts der feststellbaren Branchenverhältnisse

kaum die Annahme, die beteiligten Verkehrskreise würden hierdurch

in

entscheidungserheblichen Umfang zu dem

irrtümlichen Schluß verleitet,

Warenhersteller und Dienstleistungsunternehmen würden sich auch auf dem

anderen Gebiet eigenständig gewerblich betätigen.

Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden dennoch von einer entfernten Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren bzw Dienstleistungen ausgegangen wird, wahren

die beiderseitigen Kennzeichnungen auch unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke den erforderlichen Abstand, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG zu

verneinen. Bei der Prüfung der Markenähnlichkeit ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck der Marken abzustellen (vgl EuGH aaO - Sabèl/Puma; BGH

GRUR 1996, 774 - Sali Toft). Da sich jeweils Wort-/Bildmarken mit deutlich unterschiedlichen Bildbestandteilen (Elefantenkopf und Flugdrachen) gegenüberstehen,

sind die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit nicht ähnlich. Soweit die weiteren

Wortbestandteile "Die Jumbo's" und "jumbo" jeweils eigenständige kennzeichnende Funktionen aufweisen (vgl BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze), wären angesichts der äußerst geringen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren bzw Dienstleistungen klangliche oder begriffliche Verwechslungen nur dann zu

befürchten, wenn sich Bezeichnungen gegenüberstünden, die klanglich oder ihrem Sinn nach nahezu übereinstimmten. Da es sich bei der jüngeren Marke offensichtlich um die Pluralform der Widerspruchsmarke handelt, ist eine derartige

Übereinstimmung nicht gegeben. Da auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr vorliegen, mußte

der Beschwerde der Erfolg versagt werden.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand

kein Anlaß.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Absatz 2 MarkenG lagen nicht vor. Es war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die vorliegende Entscheidung wirft keine neuen Rechtsfragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf, die nicht bereits durch die höchstrichterliche

Rechtsprechung als geklärt anzusehen sind.

Vorsitzender Richter Schülke ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Kraft

Eder

Kraft

br/prö

Abb. 1

Abb. 2