Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 07.03.2001 – 26 W (pat) 206/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 398 34 856.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren und Dienstleistung
„Fahrzeuge; Transportwesen“
eingetragene Marke Nr 398 34 856
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren EU-Marke 221 531
siehe Abb. 2 am Ende
die ua für die Dienstleistungen
"Beförderung von Reisenden und von Gütern; Reservierung von
Sitzplätzen
in diesen Transportmitteln; Dienstleistungen von
Reisebüros, Veranstaltung von Reisen, Veranstaltung von Ausflugsfahrten"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 39 hat mit Beschluß vom 9. Mai 2000 die angegriffene
Marke wegen des Widerspruchs teilweise bezüglich der Dienstleistungen "Transportwesen" gelöscht; bezüglich der Waren "Fahrzeuge" hat sie den Widerspruch
aus der Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß die Widerspruchsmarke ua die "Beförderung von Reisenden und Gütern" umfasse. Diese Dienstleistung liege im engsten Ähnlichkeitsbereich zum "Transportwesen" der angegriffenen Kennzeichnung. Etwas anderes
gelte hinsichtlich der Waren "Fahrzeuge". Deren Herstellungsbetriebe wiesen
keine Übereinstimmungen mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke auf.
Zum einen bestünden zwischen dem Vertrieb von Waren und der Erbringung von
Dienstleistungen grundlegende Unterschiede, zum anderen wichen die betrieblichen Ausrichtungen eindeutig voneinander ab. Die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter seien gänzlich anders und auch die organisatorischen Abläufe seien grundverschieden. Dies sei auch den angesprochenen Verkehrskreisen bewußt, weshalb insoweit eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken
bereits an der fehlenden Ähnlichkeit der Waren bzw Dienstleistungen scheitere. Im
übrigen wiesen die Vergleichsmarken weitgehende klangliche Übereinstimmungen
auf. In beiden Wort-/Bildmarken würden die jeweiligen Wortbestandteile als einfachste Bezeichnungsformen überwiegen. Zudem müsse davon ausgegangen
werden, daß ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs bei der Benennung der angegriffenen Marke den Artikel weglassen werde und daß das nach
dem Apostroph angefügte "Plural-s" ohne prägnante klangliche Auswirkung bleibe.
Mithin stünden sich hochgradig ähnliche Marken gegenüber, was angesichts der
Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen
befürchten lasse.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach
ist von einer Ähnlichkeit der Waren "Fahrzeuge" einerseits und der Dienstleistungen "Beförderung von Reisenden und von Gütern" andererseits auszugehen.
Maßgeblich sei insoweit, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen könne, die Waren und Dienstleistungen würden der Kontrolle desselben
Unternehmens unterliegen. Bei der dabei gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise unter Beachtung der objektiven Branchenverhältnisse sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs
die Hersteller und Vertreiber der Waren und die Dienstleistungsunternehmen sich
jeweils auch auf dem anderen Gebiet eigenständig gewerblich betätigten. So
könnte zB der Verkehr den Eindruck haben, daß der Inhaber der angegriffenen
Marke als Speditionsunternehmer sowohl "Beförderungsdienstleistungen" anbiete
als auch selbständig "Fahrzeuge" vertreibe. Insbesondere könne man "Fahrzeuge"
nicht als bloße Hilfswaren für die "Beförderung von Reisenden und von Gütern"
ansehen. Diesen Standpunkt habe auch das französische INPI in einer Entscheidung über den gleichen Sachverhalt eingenommen. Die klangliche Verwechslungsgefahr ergebe sich aus den nicht ins Gewicht fallenden Unterschieden der
jeweiligen Wortbestandteile der sich gegenüberstehenden Marken.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit dem Widerspruch nicht stattgegeben wurde.
Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Der Markeninhaber hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch
nach Auffassung des Senats ist es nicht gerechtfertigt, die eingetragene Marke
wegen des Widerspruchs aus der EU-Marke für die Waren "Fahrzeuge" gemäß
§ 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG zu löschen.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke
(vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219
- Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Dienstleistung "Beförderung von Reisenden und von Gütern" und der Waren "Fahrzeuge" sind alle erheblichen Faktoren
zu berücksichtigen, die auch das Verhältnis zwischen Waren kennzeichnen. Zwar
sind Dienstleistungen generell weder den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren
und Hilfsmitteln ähnlich, gleichwohl können besondere Umstände die Feststellung
der Ähnlichkeit nahelegen. Maßgeblich ist, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen
der Eindruck aufkommen kann, Ware und Dienstleistung würden der Kontrolle
desselben Unternehmens unterliegen, sei es, daß das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung bzw mit dem Vertrieb der Ware
befaßt, sei es, daß der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt. Nur wenn
der Verkehr zu der Auffassung gelangt, die miteinander in Berührung kommenden
Waren und Dienstleistungen könnten auf einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen,
kann er einer unzutreffenden Vorstellung über deren betriebliche Zuordnung unterliegen. Es kommt mithin darauf an, ob bei der gebotenen generalisierenden
Betrachtungsweise unter Beachtung der objektiven Branchenverhältnisse unterstellt werden kann, daß die beteiligten Verkehrskreise in entscheidungserheblichem Umfang davon ausgehen, daß Warenhersteller bzw -vertreiber und Dienstleistungsunternehmen sich jeweils auch auf dem anderen Gebiet eigenständig
gewerblich betätigen (vgl dazu BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II;
Althammer/Ströbele Markengesetz 6. Aufl § 9 Rdn 67 f mwNachw).
Hiervon ausgehend liegen dem Senat nach seinen Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür vor, die eindeutig für eine Ähnlichkeit der angemeldeten Waren
"Fahrzeuge" mit den Dienstleistungen "Beförderung von Reisenden und von
Gütern" der Widerspruchsmarke sprechen. Der Senat hat keine Feststellungen
dahingehend zu treffen vermocht, daß bereits im Anmeldezeitpunkt namhafte
Hersteller oder Händler von
"Fahrzeugen" unter
ihrer Marke auch
"Beförderungsleistungen" organisiert oder angeboten haben. Ebensowenig liegen
hinreichende
Anhaltspunkte
dafür
vor,
daß
die
Anbieter
von
Beförderungsleistungen - seien es Reiseunternehmen oder Speditionen - unter
ihrer Marke eigenständig Fahrzeuge herstellen oder vertreiben. Allein der
Umstand, daß zur Erbringung der Beförderungsleistungen ua auch "Fahrzeuge"
verwendet werden, rechtfertigt angesichts der feststellbaren Branchenverhältnisse
kaum die Annahme, die beteiligten Verkehrskreise würden hierdurch
in
entscheidungserheblichen Umfang zu dem
irrtümlichen Schluß verleitet,
Warenhersteller und Dienstleistungsunternehmen würden sich auch auf dem
anderen Gebiet eigenständig gewerblich betätigen.
Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden dennoch von einer entfernten Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren bzw Dienstleistungen ausgegangen wird, wahren
die beiderseitigen Kennzeichnungen auch unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke den erforderlichen Abstand, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG zu
verneinen. Bei der Prüfung der Markenähnlichkeit ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck der Marken abzustellen (vgl EuGH aaO - Sabèl/Puma; BGH
GRUR 1996, 774 - Sali Toft). Da sich jeweils Wort-/Bildmarken mit deutlich unterschiedlichen Bildbestandteilen (Elefantenkopf und Flugdrachen) gegenüberstehen,
sind die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit nicht ähnlich. Soweit die weiteren
Wortbestandteile "Die Jumbo's" und "jumbo" jeweils eigenständige kennzeichnende Funktionen aufweisen (vgl BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze), wären angesichts der äußerst geringen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren bzw Dienstleistungen klangliche oder begriffliche Verwechslungen nur dann zu
befürchten, wenn sich Bezeichnungen gegenüberstünden, die klanglich oder ihrem Sinn nach nahezu übereinstimmten. Da es sich bei der jüngeren Marke offensichtlich um die Pluralform der Widerspruchsmarke handelt, ist eine derartige
Übereinstimmung nicht gegeben. Da auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr vorliegen, mußte
der Beschwerde der Erfolg versagt werden.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand
kein Anlaß.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Absatz 2 MarkenG lagen nicht vor. Es war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die vorliegende Entscheidung wirft keine neuen Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf, die nicht bereits durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung als geklärt anzusehen sind.
Vorsitzender Richter Schülke ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Kraft
Eder
Kraft
br/prö
Abb. 1
Abb. 2