Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 07.03.2001 – 28 W (pat) 104/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 104/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 38 610.2
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Martens und des Richters Kunze
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für eine Vielzahl von Waren der
Klassen 29 und 30 (ua Speiseöle, Speisefette; Salatsoßen in flüssiger und trockener Form, soweit möglich auch unter Hinzufügung von Croutons; Soßenfonds und
Soßenansätze für kalte und warme Zubereitungen; Dressings) ist die Wortfolge
Salat mit Pfiff
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke gehe über die glatt beschreibende Sachangabe nicht hinaus, daß
die so gekennzeichneten Waren für die geschmackliche Zubereitung bzw zum
Würzen von Salat bestimmt und geeignet seien und mit ihrer Hilfe ein ganz besonders raffinierter bzw mit Pep versehener Salat hergestellt werden könne. Einen
die Unterscheidungskraft begründenden Phantasiegehalt enthalte das Anmeldezeichen nicht, zumal es vom Verkehr vor dem Hintergrund üblicher Verwendung der Floskel "mit Pfiff" zwanglos als lediglich werbliche Anpreisung verstanden werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Für sie fehlt es bereits an einem unmittelbaren Sachbezug zwischen der angemeldeten Marke und den beanspruchten Waren, der vom Verkehr allenfalls über
eine analytische Betrachtung hergestellt werden könne. Es handle sich bei der
angemeldeten Marke zudem auch nicht um eine gebräuchliche Wortfolge der
Alltagssprache. En Freihaltebedürfnis scheide von vornherein aus, da es dafür
nicht ausreiche, daß die Anmeldemarke für ein drittes Erzeugnis (Salat), welches
nicht im Warenverzeichnis enthalten sei, beschreibend wirken könne.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Auch nach Auffassung des Senates
fehlt der angemeldeten Wortfolge zumindest die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
erforderliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Herkunftshinweis auf die angemeldeten Waren
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu
werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch,
wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein
gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 1999, 1167, 1169
"YES" und "FOR YOU").
Wie bereits die Markenstelle zutreffend und gestützt auf sorgfältig recherchierte
tatsächliche Feststellungen in Form einer Internet-Recherche ausgeführt hat, besteht die Anmeldung ausschließlich aus unmittelbar warenbezogenen Sachangaben, die vom Verkehr ohne weiteres als solche und nur in diesem Sinne verstanden werden. Insbesondere ist hinreichend belegt, daß die Redewendung "mit Pfiff"
auf zahlreichen Warengebieten als werbliche Aussage Verwendung findet, und
zwar auch insbesondere im Lebensmittelbereich, wo vor allem die "Rezepte mit
Pfiff" hervorstechen. Für den an die Praxis gewöhnten Verkehr stellt sich die
angemeldete Wortfolge damit nur als platte werbliche Anpreisung dar, der jegliche
betriebskennzeichnende Funktion fehlt.
Der Vortrag der Anmelderin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ihr ist zwar insoweit zuzustimmen, daß nach der Rechtsprechung des BGH an die Unterscheidungskraft bei Werbeslogans im Vergleich zu Wortmarken keine höheren Anforderungen zu stellen sind (BGH GRUR 2000, 323 - Partner with the Best). Zugleich
hebt der BGH jedoch den Grundsatz hervor, daß Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art im Regelfall nicht unterscheidungskräftig sind (BGH
aaO, - Partner with the Best; GRUR 2000, 321 -Radio von hier). Die vorliegend
angemeldete Wortfolge erschöpft sich in beschreibenden Angaben und Anpreisungen allgemeiner Art. Wie die Markenstelle insoweit zutreffend ausgeführt hat,
beschreibt die angemeldete Marke lediglich die Wirkungsweise der beanspruchten
Waren. Diese sind für die geschmackliche Zubereitung bzw zum Würzen von
Salaten bestimmt und geeignet, so daß mit ihrer Hilfe eben ein "Salat mit Pfiff",
also ein besonders raffiniert zubereiteter Salat, hergestellt werden kann. Die
Wortfolge ist damit gerade für die Waren, die der Zubereitung dienen, unmittelbar
beschreibend und nicht - wie die Anmelderin meint - lediglich im Bezug auf die
Ware "Salat". Von einer Mehrdeutigkeit und deshalb einer Interpretationsbedürftigkeit der angemeldeten Wortfolge kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
Ihr fehlt letztlich ein Mindestmaß an Phantasiegehalt, um betriebskennzeichnend
zu wirken.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
Stoppel
Martens
Kunze
Mü/prö