Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 07.03.2001 – 28 W (pat) 59/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 33 165.4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Martens sowie des Richters Kunze 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren

Handwerkzeuge und -instrumente, Messerschmiedewaren,

Haarschneidemaschinen

ist das Wort

XPERT.

Die Markenstelle hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen als gängiges Kürzel für das englische Wort "expert",

dem im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich ein unmittelbar

beschreibender Sachhinweis zu entnehmen sei und dem darüber hinaus auch

jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, "XPERT" sei sprachregelwidrig gebildet und für sich

genommen ohne Sinn. Für die Annahme einer beschreibenden Angabe, die sich

allein an der Auffassung der inländischen Verkehrskreise orientiere, fehlten

jegliche Anhaltspunkte.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, im Verkehr als Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren

eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem

Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann.

Das ist hier der Fall und damit erfüllt das Anmeldezeichen selbst die geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht. Die verkürzte Wiedergabe von

Wörtern mit der Anfangssilbe "ex" wie zB "exact, extra, Experte, Express" durch

Weglassen des Vokals "e" ist dem Verkehr aufgrund einer verbreiteten Übung auf

zahlreichen Warengebieten bekannt. Dies ist bereits den Feststellungen der im

angefochtenen Beschluß zitierten Entscheidung des Bundespatentgerichts vom

1. September 1998 (24 W (pat) 270/97 - "xpertware") wie auch der ebenfalls bei

PAVIS CD-ROM zu findenden Entscheidung des Harmonisierungsamtes zum

identischen Wort (R 0 230/98-3) zu entnehmen und deckt sich mit den Ermittlungen des Senats anhand einer Internetrecherche zum Suchbegriff "xpert" mit über

27 000 Treffern bei Altavista mit dem Schwerpunkt Waren des technischen Bereichs. Daher kann nicht die Rede davon sein, "XPERT" werde als sprachregelwidrig gebildeter Ausdruck und damit als bloße Phantasiebezeichnung angesehen. Das ungekürzte Wort "expert" bzw "Experte" wird im Zusammenhang mit den

beanspruchten Waren lediglich sachbezogen in dem Sinne verstanden, daß die so

gekennzeichneten Produkte für Experten bestimmt sind oder sie von Experten

hergestellt werden. Das geht auch aus der Tatsache hervor, daß mit dieser Bezeichnung auf verschiedenen Warengebieten geworben wird (vgl hierzu:

"Concord, Kinderautositze von Experten", Baby-Walz-Katalog 1999; "Fujifilm The

memory expert" Zeitschrift Chip, 12/00; "Kicker, Experten greifen zum Original"

Zeitschrift "Selber Machen", 8/00; sowie "Wella, "Beautiful hair needs an expert",

Zeitschrift Amica, 5/00).

Somit fehlt dem Wort "expert" ebenso wie seinem Kürzel "XPERT" jegliche Eignung als betrieblicher Hinweis.

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

Stoppel

Martens

Kunze

br/Ko