Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 07.03.2001 – 28 W (pat) 67/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 01 423.2
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Kunze
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 29 -
vom 8. November 1999 aufgehoben.
Die Erinnerung der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 21. Mai 1996 für "Milch und Milchprodukte" eingetragene Wortmarke 396 01 423
BÖNSEL
ist Widerspruch erhoben aus der IR-Marke R 332 402
BONBEL
die seit 1967 in der Bundesrepublik Deutschland Schutz ua für "lait et autres produits laitiers" genießt.
Die Markenstelle für Klasse 29 hat im Erstbeschluß die Löschung der angegriffenen Marke mit der Begründung angeordnet, es bestehe Verwechslungsgefahr, da
angesichts identischer Waren der Abstand in schriftlicher Hinsicht nicht mehr ausreiche. Auf die Erinnerung der Inhaberin der jüngeren Marke wurde der Erstbeschluß aufgehoben und sinngemäß der Widerspruch zurückgewiesen, da wegen
der Unterschiede in klanglicher Hinsicht eine Verwechslungsgefahr zu verneinen
sei.
Gegen diese Entscheidung der Markenstelle richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
den Beschluß der Markenstelle vom 8. November 1999 aufzuheben und die Löschung der Marke 396 01 423 zu beschließen.
Zur Begründung trägt sie vor, angesichts von Warenidentität und erhöhten Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke sei der von der jüngeren Marke einzuhaltende Abstand sowohl in klanglicher wie schriftbildlicher Hinsicht nicht gewahrt.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt aus, die klanglichen Unterschiede würden vom Verkehr nicht überhört
werden, der auch in schriftbildlicher Hinsicht angesichts der Kürze der Wörter die
Abweichungen beachte.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet.
In Übereinstimmung mit dem Erstprüfer besteht nach Ansicht des Senats Verwechslungsgefahr iS des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Marken, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren steht eine Wechselwirkung, so daß ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,
506, 508 - ATTACHE/TISSERAND).
Was die beiderseitigen Waren betrifft, ist von der Registerlage auszugehen, nach
der sich identische Waren und zwar "Milch und Milchprodukte" gegenüberstehen.
Demnach sind an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand strenge
Anforderungen zu stellen, denen sie vor dem Hintergrund auch einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Ergebnis nicht mehr gerecht wird. Die Gemeinsamkeiten der Vergleichsmarken insbesondere in schriftbildlicher Hinsicht sind so weitreichend, daß angesichts der Warensituation eine
Verwechslungsgefahr nicht ausgeschossen werden kann. Gegenüber dem hinsichtlich Silben- und Buchstabenzahl übereinstimmenden Aufbau mit identischem
Anlaut und Wortende verbleiben als Unterscheidungsmerkmal lediglich die Abweichungen in der Zeichenmitte in den Buchstaben O/Ö bzw B/S. Dabei handelt es
sich gerade bei Schreibweise in Versalien um offensichtlich wenig signifikante
Unterschiede, noch dazu, wenn man den Erfahrungssatz berücksichtigt, daß Waren des täglichen Bedarfs regelmäßig mit einer gewissen Flüchtigkeit erworben
werden und die Kaufentscheidung aus dem ungenauen Erinnerungsbild heraus
vorgenommen wird. Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin kann bei jeweils
aus sechs Buchstaben bestehenden Marken nicht mehr von Kurzwörtern die Rede
sein (vgl Althammer/Ströbele § 9 Rdn 101), so daß selbst markantere Abweichungen eine Unterscheidbarkeit angesichts der Zeichenlänge nicht ohne weiteres
ausschließen, zumal beide Marken als Phantasiebezeichnungen anzusehen sind,
so daß sich dem Verkehr auch keine begriffliche Stütze anbietet.
Die Beschwerde der Widersprechenden hatte damit Erfolg und führte unter Aufhebung des Erinnerungsbeschlusses zur Wiederherstellung der Erstprüferentscheidung.
Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) war nicht
veranlaßt.
Stoppel
Martens
Kunze
prö