Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 12.03.2001 – 7 W (pat) 44/00

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. März 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 39 040.4-44

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Hochmuth und

Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 197 39 040.4-44 ist am 5. September 1997 unter der Bezeichnung „Möbel“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.

In einem Bescheid vom 27. März 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 47 B

des Deutschen Patent- und Markenamts zum Stand der Technik ua die deutsche

Offenlegungsschrift 1 955 922 genannt und darauf hingewiesen, dass in Anbetracht dieser Entgegenhaltung die Anmeldung keine Aussicht auf Patenterteilung

habe. Im Anschluß an eine mündliche Anhörung am 7. Oktober 1999, in der der

Anmelder einen neuen, einzigen Patentanspruch vorgelegt und die Erteilung eines

Patents auf der Basis dieses Anspruchs beantragt hatte, hat die Prüfungsstelle die

Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, ihr Gegenstand beruhe nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht vertritt der Anmelder

die Auffassung, die aus der deutsche Offenlegungsschrift 1 955 922 bekannte

Möbelkonstruktion könne den Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Anspruch schon deshalb nicht nahelegen, weil die Entgegenhaltung keine Anhaltspunkte für die Vermeidung von Scherkräften in der Verbindung benachbarter Möbelelemente offenbare. Er legt dem Senat einen neuen Patentanspruch gemäß

einem Hilfsantrag 1 und einen neuen Patentanspruch gemäß einem Hilfsantrag 2

vor und stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen

mit dem einzigen Patentanspruch vom 29. Juli 1999 mit den Änderungen vom 7. Oktober 1999 (Hauptantrag), hilfsweise jeweils mit dem

einzigen Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 bzw. nach Hilfsantrag 2,

jeweils vom 21. März 2001, und jeweils ursprünglicher Beschreibung

und Zeichnungen.

Der geltende Patentanspruch (Hauptantrag) lautet:

„1. Möbelkonstruktion aus quaderförmigen Möbelelementen, die jeweils an ihrer

Ober-, ihrer Unterseite und mindestens zwei weiteren Seiten Wände mit Durchbrüchen aufweisen und als solche selbsttragend sowie mittels durch die Durchbrüche greifender Verbindungselemente lösbar miteinander verbunden sind, wobei

"-

zumindestens ein Teil der Möbelelemente an drei Seitenflächen Wände

aufweist;

-

die Verbindungselemente aus einer mit einem Senkkopf versehenen

Schraubhülse und einen ebenfalls mit einem Senkkopf versehenen

Schraubbolzen bestehen, der in die Schraubhülse eingeschraubt ist;

-

die aneinander grenzenden Wandflächen benachbarter Möbelelemente

durch die unter Spannung stehenden Verbindungselemente so aufeinandergepresst sind, dass zwischen den Möbelelementen herrschende

Scherkräfte durch Haftreibungskräfte zwischen den aufeinandergepressten Wandflächen aufgenommen werden."

Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 enthält neben den Merkmalen des Patentanspruchs nach Hauptantrag am Ende noch das Merkmal :

"-

so dass die Möbelkonstruktion wenigstens ein Möbelelement enthalten

kann, welches nur einseitig an ein benachbartes Möbelelement gepresst ist."

Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 2 enthält neben den Merkmalen des Patentanspruchs nach Hauptantrag noch die Einfügung „ , bestehend nur aus gleichförmigen,“ hinter dem Wort „Möbelkonstruktion“ und am Ende des Anspruchs das

Merkmal:

"-

so dass die Möbelkonstruktion wenigstens ein schwebendes Möbelelement enthalten kann, welches nur mit einer Seitenwand einseitig an ein

benachbartes Möbelelement gepresst ist und keine Unterstützung von unten benötigt."

Laut Beschreibung (DE 197 39 040 A1, Sp 1, Z 15 bis 20) liegt die Aufgabe vor,

ein Möbel zu schaffen, welches universeller anwendbar ist und sich möglichst

noch flexibler zusammenstellen lässt als bekannte Systemregale.

II

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch

nicht gerechtfertigt.

Der Gegenstand der Anmeldung stellt – wie die Prüfungsstelle zu Recht festgestellt hat – keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs nach Hauptantrag beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

In der deutschen Offenlegungsschrift 1 955 922 ist eine Möbelkonstruktion beschrieben, nach der ein Kastenmöbel aus mehreren quaderförmigen und daher

selbsttragenden Kästen in vielfältiger Abwandlung gebaut werden kann (S 1 bis

S 2 Abs 1). Der Aufbau erfolgt durch lösbares Verbinden benachbarter Kästen,

indem Seitenwände dieser Kästen flächig aneinandergehalten und durch Zuganker, die sich durch Durchbrüche in diesen Seitenwänden erstrecken, miteinander

verschraubt werden (S 8 Abs 2). Es können bis zu fünf Seitenwände der Kästen

mit Durchbrüchen versehen sein (Fig 1). Als Zuganker sind Kopfbolzen mit Muttern beispielhaft erwähnt (S 10 Abs 2). Der Fachmann, als hier zuständig wird ein

auf dem Gebiet der Möbelkonstruktion erfahrener Schreiner-/Tischlermeister angesehen, versteht die Möbelkästenverbindung so, dass infolge der in den Zugankern bzw Schraubenbolzen erzeugten Zugspannungen die benachbarten, hier

ebenen Wandflächen gegeneinander angepresst gehalten werden, so dass eine

reibschlüssige Verbindung geschaffen wird, die denkbaren Verschiebekräften zwischen den aneinandergefügten Kästen entgegenwirkt und die Zuganker – bestimmungsgemäß – von Scherkräften freihält. Insbesondere wenn Möbelteile –

wie im bekannten Fall – planflächig, also ohne formschlussbildende zusätzliche

Maßnahmen mittels Zugankern verbunden werden sollen, erfordert schon die Präzision der Montage, hier die Erzielung fluchtender Möbellinien (vgl Fig 7 der Entgegenhaltung), ein gegenseitiges Verschieben der Möbelteile quer zur Zugrichtung der Schrauben durch Erzeugung ausreichend hoher Haftreibungskräfte auszuschließen.

Von dieser bekannten Möbelkonstruktion unterscheidet sich die Konstruktion nach

dem geltenden Anspruch nur noch dadurch, dass

a)

zumindest ein Teil der Möbelelemente an drei Seitenflächen Wände aufweist und

b)

die Verbindungselemente jeweils aus Schraubbolzen und Schraubhülsen mit Senkköpfen bestehen.

Die Zahl „drei“ im Merkmal a) geht offensichtlich auf einen Schreibfehler im ursprünglichen Anspruch 3 zurück. Nach der ursprünglichen Beschreibung soll das

mit 12a bezifferte Möbelelement nicht an drei sondern an „fünf“ Seitenflächen

Wände aufweisen (s Offenlegungsschrift Sp 3 Z 15 bis 21). Nur mit „fünf“ Wänden

macht auch der Rückbezug des ursprünglichen Anspruchs 3 auf den ursprünglichen Anspruch 1, in dem – wie auch im geltenden Patentanspruch - mindestens

vier Seitenwände gefordert sind, einen Sinn. Wie schon ausgeführt, zeigt Fig 1 der

Entgegenhaltung bereits ein Möbelelement mit fünf Wänden. Aber selbst wenn

man drei Wandflächen unterstellen wollte, läge darin kein erfindungswesentliches

Merkmal, weil die Zahl der Wände eines Elements nichts an dem Wesen der beanspruchten Möbelkonstruktion ändert, sondern lediglich deren Kombinationsvielfalt einschränkt.

Der Senat konnte auch nicht feststellen, dass die Verwendung von mit Senkköpfen ausgebildeten Schraubenbolzen und Schraubenhülsen anstelle von Schraubenbolzen mit Muttern für die Erzeugung von Haftreibungskräften zwischen benachbarten Möbelelementen eine erfinderische Tätigkeit zu begründen vermag.

Denn dem Fachmann sind Schraubenbolzen/Schraubenmuttern-Kombinationen

mit unterschiedlichsten Kopfgestaltungen, ua in Senkkopfausführung, im Rahmen

seines fachlichen Grundwissens geläufig. Zu welcher Ausführung der Fachmann

greift, wird er daher vom jeweiligen Anwendungsfall und ggf von ästhetischen Anforderungen abhängig machen. Beispielsweise werden im Möbelbau – wie vom

Anmelder nicht bezweifelt wurde – als Gegenmuttern häufig Schraubenhülsen

verwendet, weil diese mit einem flachen Kopf und Schraubschlitz herstellbar sind

und so nur geringe Materialüberstände bei einfacher Montage mit Schraubendrehern ermöglichen. Erfordern die individuellen Ansprüche aber darüber hinaus,

dass Verbindungselemente nicht über die Wandoberfläche hervortreten, dann wird

der Fachmann an die ihm geläufige Senkkopfvariante denken, weil – wie schon in

der Schraubenbezeichnung selbst zum Ausdruck kommt – es Zweck von Senkköpfen ist, in die Oberfläche der Wände, bedarfsweise flächenbündig, versenkt zu

werden. Auf die Ausnutzung dieses bekannten Vorteils ist es auch dem Anmelder

angekommen (DE 198 21 287 A1, Sp 2 Z 42 bis 47).

Nach alledem gelangt der Fachmann ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 1 955 922 allein unter Zuhilfenahme seines routinemäßigen Könnens

zur Lehre des geltenden Patentanspruchs nach Hauptantrag.

Der geltende Patentanspruch ist somit nicht gewährbar.

Im Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 ist zusätzlich angegeben, dass ein Möbelelement nur einseitig an ein benachbartes Möbelelement gepresst ist. Dieses

Element soll demnach nicht auch noch mit einem weiteren Möbelelement verbunden sein. Dieses Merkmal stellt sich jedoch zwangsläufig bei zB einreihigen Möbelkonstruktionen ein, weil hier das erste und das letzte Element der Reihe nicht

anders als nur einseitig befestigbar ist. Es kann daher nichts zur Stützung erfinderischer Tätigkeit beitragen.

Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht gewährbar.

Die Möbelkonstruktion gemäß dem Patentanspruch nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber der nach Hilfsantrag 1 weiter dadurch eingeschränkt, dass nur gleichförmige

Möbelelemente für die Konstruktion zum Einsatz kommen und dass das nur einseitig an ein benachbartes Möbelteil befestigte Möbelelement keine weitere Abstützung von unten erfährt, es gewissermaßen auskragend, mit den Worten des

Anmelders „schwebend“ gehalten ist. Auch hierin vermag der Senat keine Merkmale von erfinderischer Bedeutung zu erkennen. So ist bei der bekannten Möbelkonstruktion einerseits schon die Verwendung gleichgroßer Kästen als naheliegende Möglichkeit angesprochen (S 2 Abs 1) und andererseits schon eine

„schwebende“ Anordnung von Möbelelementen, dh eine Anordnung ohne weitere

Unterstützung von unten, in einem Ausführungsbeispiel aufgezeigt (vgl Fig 7, Kästen über Durchgang 40). Wegen der Fortführung der Konstruktion über den

Durchgang hinaus schließt sich dort jeweils an der zweiten Seite der „schwebenden“ Kästen zwar ein weiterer Kasten an, so dass keine nur einseitige Befestigung

an einem Nachbarmöbel vorliegt. Der Fachmann erkennt aber ohne weiteres,

dass die Konstruktion im Bereich oberhalb des Durchbruchs die einseitige Befestigung mit umfasst, wenn er beispielsweise von einer kastenweisen Montagefolge

ausgeht. Im übrigen sieht der Senat bei einem beliebig aus Kästen kombinierbarem Möbel gemäß deutscher Offenlegungsschrift 1 955 922 das Vorsehen von

schwebend angeordneten Möbelelementen als im Griffbereich des Fachmannes

liegend an. Daß die Verbindungselemente entsprechend der damit einhergehenden Belastung geeignet zu dimensionieren sind, versteht sich für den Fachmann

von selbst.

Auch der Patentanspruch nach Hilfsantrag 2 ist nicht gewährbar.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Schnegg

Eberhard

Hochmuth

Frühauf

Cl