Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 13.03.2001 – 24 W (pat) 136/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 11 660 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe§

I

Mit Beschluß vom 4. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen der Widersprüche aus den Marken

2 003 005 "ISIS" und 2 006 003 "ISIS" (Kombinationsmarke) die Löschung der angegriffenen Marke 395 11 660 "ici" angeordnet und den Widerspruch aus der

Marke 2 104 085 "ICE" zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat

lediglich die Widersprechende aus der

Marke 2 104 085 Beschwerde eingelegt. Der Senat hat der Beschwerdeführerin

mitgeteilt, daß die Markeninhaberin keine Beschwerde eingelegt hat und somit die

in dem angefochtenen Beschluß ausgesprochene Löschungsanordnung - vorbehaltlich einer Eintragungsbewilligungsklage der Markeninhaberin gem § 44 MarkenG - rechtskräftig geworden ist. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit

Schriftsatz vom 8. März 2001 die Beschwerde zurückgenommen und die Erstattung der Beschwerdegebühr beantragt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II

Es entspricht im vorliegenden Fall der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß

§ 71 Abs 3 iVm Abs 4 MarkenG zurückzuzahlen.

Der Senat schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen

Auffassung an (BPatGE 1, 217, insbes 219; BPatGE 3, 75 insbes 77, 78; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl 2000, § 71 Rdz 39), wonach eine Rückzahlung der

Beschwerdegebühr dann in Betracht kommt, wenn die Beschwerde einer Widersprechenden gegen einen patentamtlichen Beschluß über mehrere Widersprüche

dadurch gegenstandslos wird, daß die Markeninhaberin gegen die Anordnung der

Löschung der angegriffenen Marke wegen einer anderen Widerspruchsmarke

keine Beschwerde eingelegt hat. Insoweit vermag nämlich die unterlegene Widersprechende nicht von vorneherein zu übersehen, ob die erstinstanzliche Löschungsanordnung wegen der obsiegenden Widerspruchsmarke(n) rechtskräftig

wird oder nicht. Sie wird deshalb vielfach genötigt sein, vorsorglich eine Beschwerde einzulegen, die sich nachträglich wegen der inzwischen eingetretenen

Rechtskraft der Löschungsanordnung als gegenstandslos erweist. So verhält es

sich im vorliegenden Fall. Nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgenommen hat, entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zu erstatten.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Werner

Bb