Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 13.03.2001 – 24 W (pat) 136/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 395 11 660 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe§
I
Mit Beschluß vom 4. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen der Widersprüche aus den Marken
2 003 005 "ISIS" und 2 006 003 "ISIS" (Kombinationsmarke) die Löschung der angegriffenen Marke 395 11 660 "ici" angeordnet und den Widerspruch aus der
Marke 2 104 085 "ICE" zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat
lediglich die Widersprechende aus der
Marke 2 104 085 Beschwerde eingelegt. Der Senat hat der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, daß die Markeninhaberin keine Beschwerde eingelegt hat und somit die
in dem angefochtenen Beschluß ausgesprochene Löschungsanordnung - vorbehaltlich einer Eintragungsbewilligungsklage der Markeninhaberin gem § 44 MarkenG - rechtskräftig geworden ist. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit
Schriftsatz vom 8. März 2001 die Beschwerde zurückgenommen und die Erstattung der Beschwerdegebühr beantragt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II
Es entspricht im vorliegenden Fall der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß
§ 71 Abs 3 iVm Abs 4 MarkenG zurückzuzahlen.
Der Senat schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen
Auffassung an (BPatGE 1, 217, insbes 219; BPatGE 3, 75 insbes 77, 78; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl 2000, § 71 Rdz 39), wonach eine Rückzahlung der
Beschwerdegebühr dann in Betracht kommt, wenn die Beschwerde einer Widersprechenden gegen einen patentamtlichen Beschluß über mehrere Widersprüche
dadurch gegenstandslos wird, daß die Markeninhaberin gegen die Anordnung der
Löschung der angegriffenen Marke wegen einer anderen Widerspruchsmarke
keine Beschwerde eingelegt hat. Insoweit vermag nämlich die unterlegene Widersprechende nicht von vorneherein zu übersehen, ob die erstinstanzliche Löschungsanordnung wegen der obsiegenden Widerspruchsmarke(n) rechtskräftig
wird oder nicht. Sie wird deshalb vielfach genötigt sein, vorsorglich eine Beschwerde einzulegen, die sich nachträglich wegen der inzwischen eingetretenen
Rechtskraft der Löschungsanordnung als gegenstandslos erweist. So verhält es
sich im vorliegenden Fall. Nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgenommen hat, entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zu erstatten.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Werner
Bb