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BPatG Beschluss vom 14.03.2001 – 26 W (pat) 243/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 11 630.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke

sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 6. Juli 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Mit dem vorgenannten Beschluß hat die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts die für die Dienstleistungen

"Bereitstellung und Betrieb eines elektronischen Marktplatzes auf

Computernetzen, insbesondere auf dem Internet; Transportwesen;

Planung, Organisation und Vermittlung von Warentransporten aller

Art; Auslieferungen von Waren aller Art, Dienstleistungen eines

Warenzustelldienstes; Kurierdienste für Waren aller Art; Verpackungen und Lagerung von Waren"

angemeldete Wortmarke

Logistic-Factory

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses und wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß die angemeldete Marke in

sprachüblicher Weise aus den Bestandteilen "Logistic" und "Factory" zusammengesetzt sei. Im Zusammenhang mit den vorgesehenen Dienstleistungen stelle sie

einen aus sich heraus verständlichen Hinweis auf die fachliche Ausrichtung eines

Unternehmens für die vorgesehenen Dienstleistungen dar. Der auch im Inland gebräuchliche und allgemein bekannte englische Begriff "Factory" sei zwar ursprünglich nur für Produktionsstätten verwendet worden, er finde aber seit langem

auch in zahlreichen anderen Wortbildungen wie beispielsweise in den Wörtern

"Media-Factory", "Music-Factory" oder "Art-Factory" Verwendung. In solchen

Wortkombinationen werde der Begriff "Factory" als Oberbegriff für einen Erbringungsort, vergleichbar etwa mit Wörtern wie "Center" oder "Land" verwendet. Dies

werde vom Verkehr auch ohne weiteres so verstanden, da er an derartige Begriffe

gewöhnt sei.

Der weitere Markenbestandteil "Logistic" bezeichne im vorliegenden Fall den thematischen Schwerpunkt, auf den die betreffenden Dienstleistungen ausgerichtet

seien. Entgegen der Argumentation der Anmelderin könnten alle von ihr beanspruchten Dienstleistungen dem Logistikbereich zugeordnet werden. Gerade die

unmittelbare Verständlichkeit und Griffigkeit des Begriffs "Logistic-Factory" spreche für seine Eignung, als Sachbegriff verwendet werden zu können. Die Mitbewerber der Anmelderin müßten deshalb diesen Begriff ungehindert verwenden

können.

Da die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit nur einen glatt beschreibenden Sachhinweis darstelle, besitze sie auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach besteht

an der angemeldeten Bezeichnung weder ein gegenwärtiges noch ein zukünftiges

Freihaltebedürfnis. Weder sei eine gegenwärtige Verwendung der Bezeichnung

"Logistic-Factory" als beschreibende Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen nachgewiesen noch lägen hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür vor, daß

sie als solche in Zukunft ernsthaft in Betracht kommen könnte. Hiergegen spreche

vielmehr, daß es sich bei der Anmeldung um eine eigengestalterische, ungewöhnliche Wortneubildung handle, die als solche weder in der englischen noch in der

deutschen Sprache geläufig sei. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen könne insbesondere der Gesamtbezeichnung "Logistic-Factory" kein eindeutiger Sinngehalt entnommen werden. Diese Wortfolge sei vielmehr in ihrer Gesamtheit vieldeutig und deshalb zur Beschreibung der betreffenden Dienstleistungen nicht geeignet. Ebenso könne der Kennzeichnung "Logistic-Factory" nicht die

erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, denn angesichts der

Mehrdeutigkeit dieser Wortfolge fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr das Zeichen als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis

deuten könnte.

Demgemäß beantragt die Anmelderin sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1

und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn

eine Benutzung der Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch

nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 -

PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten

sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen

Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die

betreffenden Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814

- CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder

Umständen gehört die angemeldete Bezeichnung "Logistic-Factory" jedoch nicht.

Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende

Angabe hat die Markenstelle nicht belegt; auch der Senat hat keine entsprechenden Nachweise führen können. Von einem auf gegenwärtige Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen wie z. B. das Planen, Organisieren und Vermitteln von Warentransporten aller Art und das Verpacken und Lagern von Waren in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen

könnte. Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß den angesprochenen Verkehrskreisen die schutzsuchende, aus den englischen Begriffen

"logistic" und "factory" gebildete Bezeichnung weitgehend dahingehend verstanden wird, daß die betreffenden Dienstleistungen von einem Unternehmen erbracht

werden, das schwerpunktmäßig logistische Dienstleistungen erbringt, also mit der

Beschaffung, der Lagerung und dem Transport von Materialien und Gütern befaßt

ist, weil er an vergleichbare Bezeichnungen wie "Marketing-Factory" oder "Art-

Factory" gewöhnt ist, sagt der angenommene Sinngehalt nichts Konkretes darüber

aus, welche besonderen Merkmale die unter dieser Bezeichnung angebotenen

Dienstleistungen auszeichnen. Diese Wertung von "Logistic-Factory" weist vielmehr ausschließlich auf einen Geschäftsbetrieb hin, der fremde Unternehmen bei

der Planung, Lagerung und Transport von Materialien und Produkten unterstützt.

Über bestimmte Merkmale der von diesem Geschäftsbetrieb erbrachten Dienstleistungen sagt die angemeldete Wortfolge

jedoch nichts aus (vgl dazu

BGH GRUR 1999, 988 - HOUSE OF BLUES). Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin kann deshalb nicht

ausgegangen werden.

2. Ebensowenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser

Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu

werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede

auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis

zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches

Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung

(vgl BGH WRP 1998, 495 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß

einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES).

Hiervon ausgehend kann der Wortfolge "Logistic-Factory" nicht die erforderliche

Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Dienstleistungen selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung nicht dar (s.o.). Ebensowenig

handelt es sich hierbei um eine gebräuchliche Aussage der Alltagssprache, die

der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als

eine englischsprachige, schlagwortartige Angabe versteht. Selbst wenn "Logistic-

Factory" als Hinweis darauf gewertet wird, daß die damit gekennzeichneten

Dienstleistungen von einer auf diesem Dienstleistungssektor tätigen Firma erbracht werden, stellt diese Aussage zwar einen deutlichen Hinweis auf die Art der

Firmenaktivitäten dar, dies rechtfertigt jedoch nicht, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.

Eder

Kraft

Vorsitzender Richter Schülke befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.

Kraft

Mü/Bb/prö