Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 14.03.2001 – 26 W (pat) 58/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 36 373.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 20. November 1998 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Waren

"Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Cigaretten; Raucherartikel soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer"

angemeldete Wortmarke

white

wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei dem zur Eintragung als Marke angemeldeten Wort handele es sich um eine auch in Deutschland weithin bekannte englischsprachige Farbangabe, die zum einen als Hinweis

auf die Gestaltung von Warenverpackungen in Betracht komme und zum anderen

unmittelbar die Beschaffenheit der beanspruchten Waren beschreibe. In Begriffen

wie "White Burley" oder "White Cigars" diene sie als Hinweis auf einen Tabak von

heller Farbe. Es liege für den Verkehr deshalb nahe, in dem Markenwort nur eine

beschreibende Angabe zu sehen. Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen

von Farbbezeichnungen als Marke berufe, sei keine Vergleichbarkeit gegeben,

weil sich die eingetragenen Marken von der hier beanspruchten dadurch unterschieden, daß sie neben der Farbbezeichnung noch weitere Bestandteile enthielten.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, der Verkehr werde die angemeldete Farbbezeichnung bei markenmäßiger

Verwendung als solche und nicht nur als Angabe über die Farbe der Ware oder

der Verpackung verstehen. Es sei auf dem Gebiet der Tabakerzeugnisse und

Raucherartikel nicht üblich, auf die farbliche Gestaltung der Ware oder ihrer Verpackung besonders hinzuweisen, da es sich um Massenartikel handele. Ein Hinweis auf die Verpackungsfarbe sei auch überflüssig, weil diese für den Verkehr

keine wesentliche Eigenschaft der Ware sei. Die Farbe der Verpackung sei für den

Käufer zudem offensichtlich. Soweit die Markenstelle sich zur Stützung ihrer

Rechtsauffassung bezüglich Tabaken darauf bezogen habe, daß es unter diesen

auch farbige gebe, habe sie unberücksichtigt gelassen, daß keine Farbmarke,

sondern eine Wortmarke angemeldet sei. Die Zurückweisung einer Marke könnten

nur solche Umstände begründen, die sich auf die Marke in ihrer konkret angemeldeten Form bezögen. Ein Indiz für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke

sei auch die Voreintragungen des Amtes von Marken, die Farbbezeichnungen

enthielten.

Die Anmelderin hat das Warenverzeichnis der Anmeldung beschränkt auf

"Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Zigaretten, mit Ausnahme von Zigarren; Raucherartikel soweit in Klasse 34 enthalten;

Streichhölzer"

und beantragt,

den Beschluß der Markenstelle 34 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 20. November 1998 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten

Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister stehen die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nicht um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der

Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Nach der genannten Bestimmung

sind zwar auch solche Angaben vom Markenschutz ausgeschlossen, die noch

nicht als beschreibende Angabe verwendet werden, sofern sie gegenwärtig für

eine solche Verwendung geeignet erscheinen (EuGH GRUR 1999, 723, 726 –

Chiemsee). Die Zurückweisung einer angemeldeten Wortmarke gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG setzt jedoch voraus, daß es sich bei dieser um eine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage handelt, die auf eine bestimmte für den

Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug nimmt (BGH GRUR

1998, 465, 467 – BONUS). Voraussetzung für eine Schutzverweigerung ist ferner,

daß der beschreibende Inhalt der als Wortmarke beanspruchten Bezeichnung eindeutig ist (BGH MarkenR 1999, 400 f. – FÜNFER).

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, daß die angemeldete Marke für die nach der Einschränkung des

Warenverzeichnisses noch beanspruchten Waren zur Bezeichnung von deren Eigenschaften iSd § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann.

Die von der Markenstelle für die Zurückweisung der angemeldeten Marke u.a. angeführte Begründung, die Farbe "weiß" spiele bei Zigarettenverpackungen eine

bedeutende Rolle, vermag die getroffene Entscheidung schon deshalb nicht zu

tragen, weil nach der oa. Bestimmung des Markengesetzes nur solche Wörter von

der Eintragung ausgeschlossen sind, die zur Bezeichnung von Eigenschaften der

Ware selbst dienen können.

Die für Tabakerzeugnisse vom Senat feststellbaren Bezeichnungen "White Burley"

und "white-flowering tobacco" sind Gesamtbegriffe, die nur in den jeweiligen Wortverbindungen ihren besonderen Begriffsinhalt aufweisen und deshalb nicht geeignet sind, ein Freihaltungsbedürfnis an der Farbangabe "white" in Alleinstellung zu

begründen. Die von der Markenstelle zur Stützung der Zurückweisung zitierte Bezeichnung "White Cigars" kann allenfalls als Fachbegriff für Zigarren angesehen

werden und deshalb nur deren Zurückweisung rechtfertigen. Die Ware "Zigarren"

hat die Anmelderin auf Anregung des Senats jedoch nun aus dem Warenverzeichnis ausgenommen.

Zigaretten sind durchweg von weißer Farbe. Ein Hinweis auf eine entsprechende

Farbe von Zigaretten ist überflüssig, ein ernsthaftes Bedürfnis an der Freihaltung

eines entsprechenden Hinweises kann deshalb aus heutiger Sicht nicht bestehen.

Hinzu kommt, daß die Farbe einer Zigarette – soweit ersichtlich – auch keine für

den Verkehr bedeutsame Eigenschaft dieser Ware darstellt.

Die übrigen im Warenverzeichnis verbliebenen Tabakerzeugnisse sowie die Tabake sind dagegen durchweg nicht weiß, so daß aus diesem Grunde ein Freihaltungsbedürfnis an der Bezeichnung "white" nicht bestehen kann.

Der Farbbezeichnung "white" in Alleinstellung fehlt es auch an der für eine Eignung als warenbeschreibende Angabe erforderlichen Konkretheit und Eindeutigkeit, weil der Verkehr ihr ohne die Hinzufügung von klarstellenden Substantiven

wie z.B. "white tobacco" nicht entnehmen kann, was an den noch beanspruchten

Waren "Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Zigaretten, mit Ausnahme von

Zigarren" weiß sein soll.

Das Gleiche gilt sinngemäß für die weiteren beanspruchten Waren "Raucherartikel

soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer", bei denen die Eignung der Bezeichnung "white" als hinreichend konkrete warenbeschreibende Sachangabe dadurch

ausgeschlossen ist, daß sie für den Verkehr ohne Beifügung klarstellender zusätzlicher Angaben nicht eindeutig erkennen läßt, ob der Kopf oder das Holz der

Streichhölzer weiß ist bzw. welche Bestandteile der angebotenen Raucherartikel

eine weiße Färbung aufweisen. Für Streichhölzer gilt zudem, daß deren Farbe regelmäßig keine für den Kaufentschluß wesentliche Eigenschaft der Ware darstellt.

Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden (vgl. die Begründung zum Entwurf des Markenrechtsreformgesetzes, BlPMZ 1994 Sonderheft S. 64). Kann einer Wortmarke kein

für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr – etwa auch wegen einer beschreibenden Verwendung in der Werbung

(BGH WRP 1998, 495, 496 – Today) – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,

daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (BGH MarkenR 1999, 195, 197 – PREMIERE II).

Die angemeldete Wortmarke "white" weist, wie zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorstehend dargelegt wurde, in Bezug auf die von der Anmelderin nach Einschränkung des Warenverzeichnisses noch beanspruchten Waren in Alleinstellung, d.h.

ohne den Zusatz weiterer klarstellender Begriffe, keinen konkret beschreibenden

Begriffsinhalt auf. Darüber hinaus fehlen auch sonstige tatsächliche Anhaltspunkte

für die Annahme, daß das Wort "white" bei einer markenmäßigen Verwendung

nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden könnte. Eine Verwendung in der Werbung oder durch Mitbewerber der Anmelderin hat für die beanspruchten Waren weder die Markenstelle festgestellt noch der Senat ermitteln

können. In Ermangelung konkreter Tatsachen, die den Verkehr daran gewöhnt

haben könnten, die in Alleinstellung nicht eindeutig warenbeschreibende Bezeichnung "white" auch bei einer Verwendung nach Art einer Marke nur noch als bloße

Sachangabe oder Warenanpreisung ohne Betriebs- bzw. Produktidentifizierungscharakter zu verstehen, kommt eine Zurückweisung der angemeldeten Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft auf der Grundlage der vom BGH (aaO) aufgestellten Rechtsgrundsätze nicht in Betracht.

Umstände, die eine Zurückweisung der angemeldeten Marke wegen weiterer

Schutzhindernisse iSd § 8 MarkenG rechtfertigen könnten, liegen ersichtlich nicht

vor.

Schülke

Kraft

Reker

prö