Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 14.03.2001 – 26 W (pat) 59/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 36 372.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 18. November 1998 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Waren

"Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Cigaretten; Raucherartikel soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer"

angemeldete Wortmarke

silver

wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei dem zur Eintragung als Marke angemeldeten Wort handele es sich um eine allgemein bekannte Farbangabe, die zum einen als Hinweis auf die Gestaltung von Warenverpackungen in Betracht komme und zum anderen unmittelbar die Beschaffenheit

der beanspruchten Waren beschreibe. Die Farbe "silver" spiele bei Zigarettenpackungen und Tabaksdosen eine wichtige Rolle. Raucherartikel, wie z.B. Zigarettenetuis, Zigarettenspitzen oder Feuerzeuge seien häufig aus silberfarbenen

Materialien hergestellt. Zudem diene der Begriff "silver" in der Werbung – ähnlich

wie "golden" – allgemein als Hinweis auf Exklusivität. Es liege für den Verkehr

deshalb nahe, in dem Markenwort nur eine beschreibende Angabe zu sehen. Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen von Farbbezeichnungen als Marke

berufe, sei keine Vergleichbarkeit gegeben, weil sich die eingetragenen Marken

von der hier beanspruchten dadurch unterschieden, daß sie neben der Farbbezeichnung noch weitere Bestandteile enthielten.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, der Verkehr werde die angemeldete Farbbezeichnung bei markenmäßiger

Verwendung als solche und nicht nur als Angabe über die Farbe der Ware oder

der Verpackung verstehen. Es sei auf dem Gebiet der Tabakerzeugnisse und

Raucherartikel nicht üblich, auf die farbliche Gestaltung der Ware oder ihrer Verpackung besonders hinzuweisen, da es sich um Massenartikel handele. Ein Hinweis auf die Verpackungsfarbe sei auch überflüssig, weil diese für den Verkehr

keine wesentliche Eigenschaft der Ware sei. Die Farbe der Verpackung sei für den

Käufer zudem offensichtlich. Soweit die Markenstelle sich zur Stützung ihrer

Rechtsauffassung auch darauf bezogen habe, daß der Begriff "silver" Assoziationen in Richtung auf eine Exklusivität der Waren hervorrufe, erscheine dies sehr

zweifelhaft, könne jedoch letztlich dahingestellt bleiben, weil die Angabe "silver"

insoweit der erforderlichen Konkretheit entbehre.

Die Anmelderin hat das Warenverzeichnis der Anmeldung beschränkt auf

"Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Zigaretten; Streichhölzer"

und beantragt,

den Beschluß der Markenstelle 34 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 18. November 1998 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten

Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister stehen die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nicht um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der

Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Nach der genannten Bestimmung

sind zwar auch solche Angaben vom Markenschutz ausgeschlossen, die noch

nicht als beschreibende Angabe verwendet werden, sofern sie gegenwärtig für

eine solche Verwendung geeignet erscheinen (EuGH GRUR 1999, 723, 726 –

Chiemsee). Die Zurückweisung einer angemeldeten Wortmarke gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG setzt jedoch voraus, daß es sich bei dieser um eine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage handelt, die auf eine bestimmte für den

Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug nimmt (BGH GRUR

1998, 465, 467 – BONUS). Voraussetzung für eine Schutzverweigerung ist ferner,

daß der beschreibende Inhalt der als Wortmarke beanspruchten Bezeichnung eindeutig ist (BGH MarkenR 1999, 400 f. – FÜNFER).

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, daß die angemeldete Marke für die nach der Einschränkung des

Warenverzeichnisses noch beanspruchten Waren zur Bezeichnung von deren Eigenschaften iSd § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann.

Die von der Markenstelle für die Zurückweisung der angemeldeten Marke ua angeführte Begründung, die Farbe "Silber" und damit auch die Bezeichnung "silver"

spielten bei Zigarettenverpackungen eine bedeutende Rolle, vermag die getroffene Entscheidung schon deshalb nicht zu tragen, weil nach der oa Bestimmung

des Markengesetzes nur solche Wörter von der Eintragung ausgeschlossen sind,

die zur Bezeichnung von Eigenschaften der Ware selbst dienen können.

Für Tabake und Tabakerzeugnisse stellt die Bezeichnung "silver" nach den dem

Senat zur Verfügung stehenden Quellen keine Angabe über die Farbe der Waren

dar. Tabake und Tabakerzeugnisse sind durchweg nicht silbern, sondern bestehen allgemein aus bräunlichen Tabaken, die von einem weißen Zigarettenpapier

umhüllt sind. Auch die Zigarettenfilter sind regelmäßig nicht von silberner Farbe.

Für die Annahme, daß Zigaretten oder einzelne ihrer Bestandteile künftig auch

eine silberne Farbe aufweisen könnten, fehlt es an hinreichenden tatsächlichen

Anhaltspunkten.

Der Farbbezeichnung "silver" in Alleinstellung fehlt es auch an der für eine Eignung als warenbeschreibende Angabe erforderlichen Konkretheit und Eindeutigkeit, weil der Verkehr ihr ohne die Hinzufügung weiterer klarstellender Angaben

nicht entnehmen kann, was an den noch beanspruchten Waren silbern sein soll.

Auch für die Annahme der Markenstelle, die angemeldete Marke könne für sämtliche beanspruchten Waren als Hinweis auf deren Exclusivität dienen, fehlen die

erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte, die diese Behauptung tragen könnten.

Weder die Markenstelle noch der Senat hat diesbezüglich Feststellungen treffen

können, die einen Schluß auf die Verwendung der Bezeichnung "silver" als Exklusivitäts- oder Qualitätshinweis für Tabake, Tabakerzeugnisse oder Streichhölzer

zuließen.

Aber selbst dann, wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen würde, daß die

Bezeichnung "silver" auch als Exklusivitätshinweis verstanden werden kann,

könnte dies eine Zurückweisung der angemeldeten Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG nicht begründen, weil für den Verkehr ohne weitere klarstellende Zusätze dann letztlich weiterhin offen bliebe, ob "silver" als Farb- oder Exklusivitätsangabe dienen soll. Auch insoweit ermangelt es der angemeldeten Marke für eine

Verwendung als Sachangabe an der erforderlichen Konkretheit und Eindeutigkeit.

Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden (vgl. die Begründung zum Entwurf des Markenrechtsreformgesetzes, BlPMZ 1994 Sonderheft S. 64). Kann einer Wortmarke kein

für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr – etwa auch wegen einer beschreibenden Verwendung in der Werbung

(BGH WRP 1998, 495, 496 – Today) – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,

daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (BGH MarkenR 1999, 195, 197 – PREMIERE II).

Die angemeldete Wortmarke "silver" weist, wie zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorstehend dargelegt wurde, in Bezug auf die von der Anmelderin nach Einschränkung des Warenverzeichnisses noch beanspruchten Waren in Alleinstellung, dh

ohne den Zusatz weiterer klarstellender Begriffe, keinen konkret beschreibenden

Begriffsinhalt auf. Erforderlich für die Verneinung jeglicher Unterscheidungskraft

wäre zudem die Feststellung der Eindeutigkeit der beschreibenden Sachaussage,

da verschiedene Verständnismöglichkeiten eines Wortes es in der Regel verbieten, diesem jede Unterscheidungskraft abzusprechen (BGH BlPMZ 2000, 53, 54 f.

– FÜNFER). Die Bezeichnung "silver" läßt aber, wie auch von der Markenstelle

nicht in Abrede gestellt wird, sowohl ein Verständnis als Farbangabe als auch als

Exclusivitätsbezeichnung zu.

Darüber hinaus fehlen auch sonstige tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme,

daß das Wort "silver" bei einer markenmäßigen Verwendung nicht als betrieblicher

Herkunftshinweis verstanden werden könnte. Eine Verwendung in der Werbung

oder durch Mitbewerber der Anmelderin hat für die beanspruchten Waren weder

die Markenstelle festgestellt noch der Senat ermitteln können. In Ermangelung

konkreter Tatsachen, die den Verkehr daran gewöhnt haben könnten, die in Alleinstellung nicht eindeutig und konkret warenbeschreibende Bezeichnung "silver"

auch bei einer Verwendung nach Art einer Marke nur noch als bloße Sachangabe

oder Warenanpreisung ohne Betriebs- bzw. Produktidentifizierungscharakter zu

verstehen, kommt eine Zurückweisung der angemeldeten Marke wegen fehlender

Unterscheidungskraft auf der Grundlage der vom BGH (aaO) aufgestellten

Rechtsgrundsätze nicht in Betracht.

Umstände, die eine Zurückweisung der angemeldeten Marke wegen weiterer

Schutzhindernisse iSd § 8 MarkenG rechtfertigen könnten, liegen ersichtlich nicht

vor.

Schülke

Kraft

Reker

prö