Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 15.03.2001 – 17 W (pat) 4/00
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 38 41 394.9-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Grimm sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Greis, der Richterin Püschel
und des Richters Dipl.-Ing. Schuster 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse G 07 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. Oktober 1999 aufgehoben und das nachgesuchte Patent
38 41 394 unter der Bezeichnung "Verfahren für die Ausgabe von
Postgebühren" mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 8,
Beschreibung Seiten 1 bis 4 und 4a bis 16, jeweils überreicht in
der mündlichen Verhandlung,
8 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7 B, eingegangen am
22. Dezember 1988.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 8. Dezember 1988 beim Deutschen
Patentamt mit der Bezeichnung
"Sicherheitssystem für die Ausgabe von Postgebühren"
eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle
für Klasse G07B mit Beschluß vom
26. Oktober 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der beanspruchte
Gegenstand dem Patentschutz nicht zugänglich sei, weil es sich bei ihm um eine
Organisationsregel für geschäftliche Tätigkeiten handle. Im Erstbescheid hat die
Prüfungsstelle unter Bezug auf die Druckschriften
1) DE 36 44 319 A1 und
2) US 4 423 287
zusätzlich das Vorhandensein erfinderischer Tätigkeit bezweifelt.
Gegen den genannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat ihre Anmeldung auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung
überreichten Ansprüche 1 bis 8 weiterverfolgt.
Der Anspruch 1 lautet:
"Verfahren für die Ausgabe von Postgebühren in einem System mit einem
als Eingabegerät dienenden Computer (12), einem Datenmeßzentrum (24),
einem Drucker (16) und einem Geldmittelsteuerzentrum (26), mit folgenden
Schritten:
a)
Empfangen und Speichern einer Postversandinformation vom
Computer (12), die eine der Anzahl von zu übersendenden Poststücken zugeordnete Adressenliste und eine die Postgebühr für die
Poststücke anzeigende Information umfaßt, in dem Datenmeßzentrum (24), wobei die zu übersendenden Poststücke eine Versandmenge bilden;
b)
Berechnen der für die Versandmenge erforderlichen Gesamtpostgebühr im Datenmeßzentrum (24);
c)
Errichten einer Kommunikation zwischen dem Datenmeßzentrum
(24) und dem Geldmittelsteuerzentrum (26), wobei das Geldmittelsteuerzentrum (26) einen Datenwert empfängt, der mit der Versandmenge in Beziehung steht und zusätzlich die Gesamtpostgebühr enthält;
d)
Überweisen eines Geldbetrags in Höhe der gesamten Postgebühr an
einen Beförderungsdienst;
e)
nach der Durchführung der Geldüberweisung, Erzeugen eines Verschlüsselungsschlüssels und einer Versandmengenkennung, Speichern dieser Größen in einem Speicher (98) und Übersenden dieser
Größen an das Datenmeßzentrum (24) als Bestätigung für die getätigte Geldüberweisung;
f)
Empfangen
des
Verschlüsselungsschlüssels
und
der
Versandmengenkennung in dem Datenmeßzentrum (24) und Erzeugen einer verschlüsselten, für jede Adresse in der Adressenliste eindeutige Zahl, und
g)
Ausgeben der Adressenliste an den Computer (12) oder den Drucker
(16), wobei jede Adresse in der Liste mit der eindeutigen und verschlüsselten Zahl versehen ist."
Die Anmelderin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, daß beim herkömmlichen Frankierbetrieb mit Fernnachladung bei den am Frankierort eingesetzten
Vorrichtungen entsprechende Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich der Portoguthabensspeicherung und der Portoabrechnung notwendig seien. Bei einer Vorgehensweise nach der beanspruchten Lehre seien solche kostspieligen Maßnahmen
nicht erforderlich. Gegenüber dem im Erteilungsverfahren herangezogenen Stand
der Technik sei diese Lehre neu und beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Seiten 1 bis 4 und 4a bis 16, überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
8 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7B, eingegangen am
22. Dezember 1988.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der beanspruchte Gegenstand nach
den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist.
Der Erteilungsantrag ist zulässig.
Der geltende Anspruch 1 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 10 und 15
sowie S. 11, 1. Abs., S. 14, 3. Abs. und S. 17, 1. Abs. der ursprünglich eingereichten Beschreibung hervor.
Die geltenden Ansprüche 2 bis 6 und 8 sind durch die Ansprüche 11 bis 15 und 17
vom Anmeldetag ursprünglich offenbart. Der geltende Anspruch 7 geht aus dem
Anspruch 16 sowie aus S. 18, le. Abs. mit S. 19, 1. Abs. mit Fig. 5b, jeweils vom
Anmeldetag, hervor.
Die Änderungen in der Beschreibung sind nur von redaktioneller Art und demzufolge ebenfalls zulässig.
Der Anspruch 1 bezieht sich auf ein Verfahren für die Ausgabe von Postgebühren
in einem System mit einem als Eingabegerät dienenden Computer (12), einem
Datenmeßzentrum (24), einem Drucker (16) und einem Geldmittelsteuerzentrum
(26), das folgende Schritte umfaßt:
a)
Empfangen und Speichern einer Postversandinformation vom Computer (12), die eine der Anzahl von zu übersendenden Poststücken zugeordnete Adressenliste und eine die Postgebühr für die Poststücke anzeigende
Information umfaßt, in dem Datenmeßzentrum (24), wobei die zu übersendenden Poststücke eine Versandmenge bilden;
b)
Berechnen der für die Versandmenge erforderlichen Gesamtpostgebühr im
Datenmeßzentrum (24);
c)
Errichten einer Kommunikation zwischen dem Datenmeßzentrum (24) und
dem Geldmittelsteuerzentrum (26), wobei das Geldmittelsteuerzentrum (26)
einen Datenwert empfängt, der mit der Versandmenge in Beziehung steht
und zusätzlich die Gesamtpostgebühr enthält;
d)
Überweisen eines Geldbetrags in Höhe der gesamten Postgebühr an einen
Beförderungsdienst;
e)
nach der Durchführung der Geldüberweisung, Erzeugen eines Verschlüsselungsschlüssels und einer Versandmengenkennung, Speichern dieser
Größen in einem Speicher (98) und Übersenden dieser Größen an das
Datenmeßzentrum (24) als Bestätigung für die getätigte Geldüberweisung;
f)
Empfangen des Verschlüsselungsschlüssels und der Versandmengenkennung in dem Datenmeßzentrum (24) und Erzeugen einer verschlüsselten,
für jede Adresse in der Adressenliste eindeutige Zahl, und
g)
Ausgeben der Adressenliste an den Computer (12) oder den Drucker (16),
wobei jede Adresse in der Liste mit der eindeutigen und verschlüsselten
Zahl versehen ist.
Diese Lehre, die entsprechend der erfindungsgemäßen Aufgabe dazu dient, bei
der Ausgabe von Postgebühren die Zahl der benötigten Durchläufe zu verringern,
die Kosten zu senken und das Erfordernis, teure Anlagen benützen zu müssen, zu
reduzieren, ist technisch und erschöpft sich nicht in einer bloßen Regel für eine
geschäftliche Tätigkeit, da sie auf dem Gebiet des Postversandes zur Erstellung
von Adressenlisten für Poststücke, die jeweils eine Versandmenge bilden, dient,
wobei jede Adresse in der Liste mit einer eindeutigen und verschlüsselten Zahl (für
spätere Frankierkontrollen) versehen ist. Die beanspruchte Lehre ist außerdem
neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Prüfungsverfahren wurden, wie eingangs erwähnt, die Druckschriften
1) DE 36 44 319 A1 und
2) US 4 423 287
herangezogen.
Beim System nach Druckschrift 1 befindet sich beim Postversender eine gesicherte Verrechnungseinheit als Dienstgerät, die ähnlich einer Frankiermaschine -
also auch mit deren Sicherheitsmerkmalen - ausgebildet ist und die zur Versendung von Stapelpost , d.h. von Poststücken, die eine Versandmenge bilden, dient
(Sp. 9, Z. 3-8 und Z. 30-32). Zum Dienstgerät gehört ein fallendes Register, das
von einer als Verrechnungsstelle für den Postdienst fungierenden Zentrale (Sp. 9,
Z. 21, 22) aus mit Portoguthaben (unter Verwendung von Verschlüsselungstechniken beim hierbei erforderlichen Datenverkehr) bestückt werden kann (Sp. 12, Z.
62-68; Sp. 14, Z. 40-63). Bei jedem dieser Bestückungsvorgänge wird der Kundenstation von der Zentrale eine neue "Transaktionsnummer" zugeteilt (Sp. 15,
Z. 24-38).
Ist ein Stapel Postgut zu versenden, so werden die entsprechenden Daten mit einem Prozessor 38 in das Dienstgerät eingegeben . Mit einem ersten Drucker werden dann die Poststücke mit Adresse und einer - gegebenenfalls verschlüsselten -
Überprüfungszeile mit Datum, Transaktionsnummer etc. versehen (Sp. 15, Z. 11-
24; Sp. 18, Z. 48 bis Sp. 19, Z. 9). Ein zweiter Drucker ist für den Aufdruck von
stapelbezogenen Daten - nämlich Transaktionsnummer, Anzahl der Poststücke im
Stapel, Betrag des fallenden Registers, Datum, Zeit, Klasse, Stapelnummer, laufende Nummer und einer für den jeweiligen Postgutstapel einmaligen, verschlüsselten Autorisierungsnummer - auf einen zum Postgutstapel gehörenden Pass zuständig (Sp. 16, Z. 3-11; Sp. 20, Z. 11-25). Diese Daten des Begleitpasses werden
der Zentrale automatisch nach jeder Abarbeitung eines Stapels übermittelt und für
spätere Kontrollen gespeichert (Sp. 16, Z. 49 bis Sp. 17, Z. 23).
Beim Gegenstand der Druckschrift 1 werden somit für jede Adresse in der zum
jeweiligen Poststapel gehörenden Adressenliste verschlüsselte Daten erzeugt, wie
es vergleichbar entsprechend den im geltenden Anspruch 1 enthaltenen Maßnahmen (Merkmale e) und f)) geschieht. Auch hinsichtlich der Speicherung des
Verschlüsselungsschlüssels und einer Versandmengenkennung (für spätere
Überprüfungen von Poststücken) nach Merkmal f) gibt es ähnliche Vorgehensweisen beim Stand der Technik nach Druckschrift 1, da auch dort die Speicherung
vergleichbarer Daten für denselben Zweck vorgesehen ist (Sp. 16, Z. 49-54;
Sp. 20, Z. 11-25).
Diese für sich aus der Druckschrift 1 bekannten Maßnahmen sind jedoch nicht
patenthindernd, da der nach der weiteren Lehre des geltenden Anspruchs 1 vorgesehene Einsatz des Geldmittelsteuerzentrums für die jeweils versandmengenbezogene Überweisung der gesamten Postgebühr an den Postbeförderungsdienst
und die darauffolgende Erzeugung eines Verschlüsselungsschlüssels es gestattet,
auf die Portozuweisung an die beim Postversender befindliche Geräteausrüstung
mit Computer und Drucker zu verzichten. Durch diese Verwendung des Geldmittelsteuerzentrums sind zum einen keine diesbezüglichen Sicherungsmaßnahmen
bei der Geräteausrüstung des Postversenders erforderlich und zum anderen kann
durch Wegfall der Portozuweisungen die Zahl der notwendigen Aktivitäten bei der
Postversendung verringert werden. Druckschrift 1 vermag zu dieser Vorgehensweise keine Anregung zu geben. Demnach sind Neuheit und erfinderische Tätigkeit des Verfahrens nach Anspruch 1 bezüglich dieser Druckschrift 1 gegeben.
In Druckschrift 2 wird ein Verfahren zur Verschlüsselung von Finanztransaktionsdaten beschrieben, bei dem sich die Verschlüsselungsprozedur bei jeder Übertragung ändert (Zusammenfassung; Sp. 3, Z. 12-30; Sp. 4, Z. 62-66). Dieser Stand
der Technik geht über jenen von Druckschrift 1 in Richtung auf den beanspruchten
Gegenstand im wesentlichen nicht hinaus, da - wie bereits erwähnt - beim Gegenstand von Druckschrift 1 auf den jeweils zu bearbeitenden Stapel Postgut bezogene, verschlüsselte Daten vom Dienstgerät des Postversenders zur Zentrale
übertragen werden (Sp. 15, Z. 24-36; Sp. 16, Z. 34-54). Demnach vermag Druckschrift 2 weder für sich noch in Verbindung mit Druckschrift 1 die Patentierbarkeit
des Verfahrens nach Anspruch 1 in Frage zu stellen.
Somit ist der Anspruch 1 gewährbar.
Die Ansprüche 2 bis 8 beinhalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Erfindung und sind in Verbindung mit Anspruch 1 ebenfalls gewährbar.
Der Vorsitzende Richter
Dr. Greis
Püschel
Schuster
Grimm
ist
wegen
Krankheit an der Unterschrift gehindert.
Dr. Greis
Bb