Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 15.03.2001 – 30 W (pat) 114/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 398 10 529.4
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 6. April 1998 in das Markenregister eingetragen und am 9. Mai 1998 bekannt
gemacht wurde die Marke 398 10 529
URANO
deren Warenverzeichnis folgendes umfasst:
"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton,
Bild und Daten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer einschließlich Peripheriegeräte, insbesondere Drucker, Monitore,
Laufwerke, Schnittstellen, elektronische Speichersysteme (soweit
in Klasse 9 enthalten); mit Computerprogrammen versehene Datenträger, Software; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- Regel-
und Datenverarbeitungstechnik;
Benutzungs- und Bedienungsanleitungen für Computer-Hardware
und Computer-Software;
Dienstleistungen eines Ingenieurbüros, Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen".
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der Marken 1 138 833
Uranus,
seit 1989 eingetragen für
"Mit Programmen versehene Datenträger"
und 395 18 076
seit 1995 eingetragen für:
URANUS,
"Computer, einschließlich Peripheriegeräte (soweit in Klasse 9
enthalten), insbesondere Drucker, Monitore und sonstige Anzeigeeinheiten, Laufwerke, Schnittstellen, elektronische Speichersysteme; Datenträger und Datenspeicher für Computer (soweit in
Klasse 9 enthalten); Installations- und Wartungsarbeiten in Verbindung mit Computern und Computerprogrammen; Schulung auf
dem Gebiet der Datenverarbeitung; Entwicklung und Erstellung
von Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung".
Mit Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes der Markenstelle für Klasse 9
des Deutschen Patent- und Markenamtes wurde die Löschung der angemeldeten
Marke angeordnet. Bei überwiegender Identität der beiderseitigen Waren und
normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken kämen sich die Marken
klanglich verwechselbar nahe.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt.
Sie hält eine Verwechslungsgefahr für nicht gegeben, denn auch bei Produktähnlichkeit sei ein hinreichender Abstand gewahrt, denn den sich gegenüberstehenden Marken komme ein völlig unterschiedlicher Sinngehalt zu. Im Übrigen stelle
URANO ein Wortspiel aus "U" für "universelle Lösungen", "R" für "Rationelle Konzepte", "A" für "Attraktive Angebote", "N" für "Neue Ideen" und "O" für "Offen für
Ihre Wünsche" dar.
Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß),
unter Aufhebung des patentamtlichen Beschlusses die Widersprüche zurück zu weisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurück zu weisen.
Sie ist der Ansicht, aufgrund der gegebenen teilweisen Warenidentität und der
hohen Warenähnlichkeit im übrigen sei ein besonders großer Zeichenabstand zu
fordern, der nicht eingehalten werde. Beide Zeichen hätten auch denselben Sinngehalt durch den identischen Wortanfang und die daraus folgende Assoziation mit
dem Element Uran.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke erfolgte zu Recht, da infolge der Ähnlichkeit der angegriffenen
Marke URANO mit der Widerspruchsmarke URANUS und der teilweisen Identität
und im Übrigen hohen Ähnlichkeit der erfassten Waren und Dienstleistungen für
das Publikum die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch die Gewichtung von in
Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit
der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken (st. Rspr., vgl EuGH MarkenR 1999, 22 – CANON; BGH MarkenR
1999, 27 – Honka; BGH NJW 1999, 360 – Lions).
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist als durchschnittlich einzustufen, da keine Umstände ersichtlich sind, die Anlass zu einer vom normalen
Schutzumfang abweichenden Einstufung geben könnten.
Die mit den Widersprüchen angegriffenen Waren der jüngeren Marke sind hinsichtlich der Marke URANUS in Bezug auf "Computer einschließlich Peripheriegeräte, insbesondere Drucker, Monitore, Laufwerke, Schnittstellen, elektronische
Speichersysteme" per se identisch; bezüglich der Waren "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten" der angegriffenen
Marke ist ebenfalls Identität mit den durch die Marke URANUS erfassten Waren
anzunehmen, da Computersysteme zwischenzeitlich derartige Fähigkeiten haben
können, die auch in den gängigen Betriebssystemen verankert ist. Schließlich ist
auch eine Warenidentität, jedenfalls aber ein extrem hoher Grad der Ähnlichkeit
bezüglich der Waren "mit Computerprogrammen versehene Datenträger" der angegriffenen Marke und den Waren "Datenträger und Datenspeicher" der Widerspruchsmarke URANUS gegeben, zumal dort auch die Dienstleistung "Entwicklung und Erstellung von Computersoftware" erfasst wird. Bezogen auf die betroffenen Dienstleistungen ist ebenfalls von einer näheren Ähnlichkeit auszugehen, da
die Widerspruchsmarke auch Installationsarbeiten betrifft, die mit auf Ingenieurbüros bezogenen Dienstleistungen Berührung haben können. Bei den Waren der
Klasse 16 der angegriffenen Marke handelt es sich gleichsam um Zubehör, also
um Waren, die in Bezug auf die Hauptwaren mit diesen ähnlich sind (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 111).
Im Hinblick auf den danach allenfalls geringen Abstand der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen der Marken, die sich zudem auch an das
breite Publikum wenden, sind daher grundsätzlich an den Abstand, den die jüngere Marke gegenüber den prioritätsälteren Widerspruchsmarken einzuhalten hat,
strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen wird die angegriffene
Marke nicht gerecht.
Bei dem Vergleich zwischen URANO und URANUS ist zu beachten, dass bei der
im Verkehr regelmäßig nur undeutlichen Erinnerung an nicht unmittelbar nebeneinander vorliegende Zeichen regelmäßig die Übereinstimmungen stärker hervortreten als die Unterschiede, weshalb es für die Verwechslungsgefahr weniger auf
die Unterschiede als vielmehr auf die Gemeinsamkeiten ankommt (BGH GRUR
1992, 110 – dipa/dib). Nachdem Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken, ist die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr auch an diesen Kriterien auszurichten, wobei
regelmäßig die hinreichende Übereinstimmung in einer der genannten Hinsichten
für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreicht (BGH NJW 1999, 360 –
Lions mwN).
Die hier zu beurteilenden Marken stimmen am besonders beachteten Wortanfang
(BGH GRUR 1995, 50 – Indorektal/Indohexal) hinsichtlich der ersten vier Buchstaben – von insgesamt lediglich fünf bei der angegriffenen Marke – vollkommen
überein; sie verfügen über dieselbe Silbenzahl und denselben Sprechrhythmus.
Demgegenüber tritt der einzige klangliche Unterschied, der in der Endung "-o" der
Widerspruchsmarke im Gegensatz zur Endung "-us" der Widerspruchsmarken besteht, eher in den Hintergrund, wobei die dunkel klingenden Vokale "o" beziehungsweise "u" klanglich nicht stark differieren. Hierbei kann auch dahinstehen,
ob es sich bei der angegriffenen Marke um eine Zusammenstellung aus den Anfangsbuchstaben von Einzelwörtern handelt, da dies für den Verkehr nicht erkennbar ist und im Übrigen, da es ohne Einfluss auf die Aussprache bleibt, an einer Verwechslungsgefahr nichts ändert.
Schließlich liegt dem Markenteil URANO auch derselbe Sinngehalt wie der Widerspruchsmarke zugrunde, da URANO im Italienischen und in anderen romanischen
Sprachen – etwa im Spanischen – den Gott bzw Planeten Uranus bezeichnet. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob diese begriffliche Übereinstimmung durchwegs erkannt wird. Es genügt, dass ein maßgeblicher Teil des Publikums, das im vorliegenden Fall aufgrund der Warenlage nicht den Bereich der
unterdurchschnittlich gebildeten Personen umfasst, eine solche Gleichsinnigkeit
erkennt (BGH NJW 1999, 360 – Lions).
Der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des Bundespatentgerichts
vom 21. Juni 1995 (26 W (pat) 113/93 – Fructus/FRUCTA) zugrunde liegende
Sachverhalt betraf zum einen ein Wort- und Bildzeichen und liegt auch insofern
anders, als dort die Unterschiede im Hinblick auf die geringere Silbenzahl stärker
zum Tragen kamen.
Nachdem daher eine Verwechslungsgefahr bereits aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 395 18 076 – URANUS zu bejahen war, ist eine Entscheidung über
den Widerspruch aus der Marke 1 138 833 – Uranus – derzeit nicht veranlasst.
Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht
keine Veranlassung.
Dr. Buchetmann
Schwarz-Angele
Voit
Hu