Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 15.03.2001 – 30 W (pat) 115/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 398 10 531.6

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit

beschlossen:

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Am 6. April 1998 in das Markenregister eingetragen und am 9. Mai 1998 bekannt

gemacht wurde die Marke 398 10 531

URANO Support Manager

deren Warenverzeichnis folgendes umfasst:

"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton,

Bild und Daten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer einschließlich Peripheriegeräte, insbesondere Drucker, Monitore,

Laufwerke, Schnittstellen, elektronische Speichersysteme (soweit

in Klasse 9 enthalten); mit Computerprogrammen versehene Datenträger, Software; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz-, Regel-

und Datenverarbeitungstechnik;

Benutzungs- und Bedienungsanleitungen für Computer-Hardware

und Computer-Software;

Dienstleistungen eines Ingenieurbüros, Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen".

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der Marken 1 138 833

Uranus,

seit 1989 eingetragen für

"Mit Programmen versehene Datenträger"

und 395 18 076

seit 1995 eingetragen für:

URANUS,

"Computer, einschließlich Peripheriegeräte (soweit in Klasse 9

enthalten), insbesondere Drucker, Monitore und sonstige Anzeigeeinheiten, Laufwerke, Schnittstellen, elektronische Speichersysteme; Datenträger und Datenspeicher für Computer (soweit in

Klasse 9 enthalten); Installations- und Wartungsarbeiten in Verbindung mit Computern und Computerprogrammen; Schulung auf

dem Gebiet der Datenverarbeitung; Entwicklung und Erstellung

von Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung".

Mit Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes der Markenstelle für Klasse 9

des Deutschen Patent- und Markenamtes wurde die Löschung der angemeldeten

Marke angeordnet. Bei überwiegender Identität der beiderseitigen Waren und

normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken kämen sich die Marken

klanglich verwechselbar nahe, da dem Bestandteil "Support Manager" der angegriffenen Marke wegen dessen rein beschreibenden Charakters keine prägende

Wirkung zukomme.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt.

Sie hält eine Verwechslungsgefahr für nicht gegeben, denn auch bei Produktähnlichkeit sei ein hinreichender Abstand gewahrt, denn den sich gegenüberstehenden Marken komme ein völlig unterschiedlicher Sinngehalt zu. Im Übrigen habe

das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Beurteilung die angegriffene Marke

unzulässig zergliedernd betrachtet und allein auf den Bestandteil Urano abgestellt,

denn in der Zusammenstellung der freihaltebedürftigen Begriffe "Support Manager" mit Urano liege eine kreative Namensgebung mit ausreichender Unterscheidungskraft, weshalb im Ergebnis schon dem Bestandteil "Support Manager" der

angegriffenen Marke eine weitreichende Kennzeichnungskraft zukomme, der für

sich allein schutzfähig sei. Im Übrigen stelle URANO ein Wortspiel aus "U" für

"universelle Lösungen", "R"

für "Rationelle Konzepte", "A"

für "Attraktive

Angebote", "N" für "Neue Ideen" und "O" für "Offen für Ihre Wünsche" dar.

Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß),

unter Aufhebung des patentamtlichen Beschlusses die Widersprüche zurück zu weisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurück zu weisen.

Sie ist der Ansicht, aufgrund der gegebenen teilweisen Warenidentität und der

hohen Warenähnlichkeit im übrigen sei ein besonders großer Zeichenabstand zu

fordern, der nicht eingehalten werde. Beide Zeichen hätten auch denselben Sinngehalt durch den identischen Wortanfang und die daraus folgende Assoziation mit

dem Element Uran.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke erfolgte zu Recht, da infolge der Ähnlichkeit der angegriffenen

Marke URANO Support Manager mit der Widerspruchsmarke URANUS und der

teilweisen Identität und im Übrigen hohen Ähnlichkeit der erfassten Waren und

Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch die Gewichtung von in

Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit

der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken (st. Rspr., vgl EuGH MarkenR 1999, 22 – CANON; BGH MarkenR

1999, 27 – Honka; BGH NJW 1999, 360 – Lions).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist als durchschnittlich einzustufen, da keine Umstände ersichtlich sind, die Anlass zu einer vom normalen

Schutzumfang abweichenden Einstufung geben könnten.

Die mit den Widersprüchen angegriffenen Waren der jüngeren Marke sind hinsichtlich der Marke URANUS in Bezug auf "Computer einschließlich Peripheriegeräte, insbesondere Drucker, Monitore, Laufwerke, Schnittstellen, elektronische

Speichersysteme" per se identisch; bezüglich der Waren "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten" der angegriffenen

Marke ist ebenfalls Identität mit den durch die Marke URANUS erfassten Waren

anzunehmen, da Computersysteme zwischenzeitlich derartige Fähigkeiten haben

können, die auch in den gängigen Betriebssystemen verankert ist. Schließlich ist

auch eine Warenidentität, jedenfalls aber ein extrem hoher Grad der Ähnlichkeit

bezüglich der Waren "mit Computerprogrammen versehene Datenträger" der angegriffenen Marke und den Waren "Datenträger und Datenspeicher" der Widerspruchsmarke URANUS gegeben, zumal dort auch die Dienstleistung "Entwicklung und Erstellung von Computersoftware" erfasst wird. Bezogen auf die betroffenen Dienstleistungen ist ebenfalls von einer näheren Ähnlichkeit auszugehen, da

die Widerspruchsmarke auch Installationsarbeiten betrifft, die mit auf Ingenieurbüros bezogenen Dienstleistungen Berührung haben können. Bei den Waren der

Klasse 16 der angegriffenen Marke handelt es sich gleichsam um Zubehör, also

um Waren, die in Bezug auf die Hauptwaren mit diesen ähnlich sind (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 111).

Im Hinblick auf den danach allenfalls geringen Abstand der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen der Marken, die sich zudem auch an das

breite Publikum wenden, sind daher grundsätzlich an den Abstand, den die jüngere Marke gegenüber den prioritätsälteren Widerspruchsmarken einzuhalten hat,

strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen wird die angegriffene

Marke nicht gerecht.

Der Bestandteil "Support Manager" der angegriffenen Marke ist infolge seines rein

beschreibenden Charakters für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr allenfalls

von untergeordneter Bedeutung (BGH GRUR 1992, 48 – frei öl; GRUR 1992, 865

– Volksbank), nachdem es sich insoweit ausschließlich um Angaben handelt, die

in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zur Bezeichnung

wichtiger Merkmale dienen können. Manager bedeutet in der englischen Sprache

ursprünglich "Verwalter, Führungskraft, Geschäftsführer, Direktor" (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, Teil 1, Englisch-Deutsch, S 394) und ist in diesem Sinn auch im Deutschen geläufig. Speziell für den Bereich der Computersoftware wird dieser Ausdruck seit längerer Zeit nicht mehr nur personen-, sondern auch sachbezogen verwendet; die Bezeichnungen Datei-, Programm- oder

Speichermanager sind insoweit als feststehende Fachbegriffe anzusehen (vgl

BPatG 24 W (pat) 167/96 – Der Entwickler; BPatG 30 W (pat) 114/98 – SmartManager, beide PAVIS PROMA CD-ROM). Die Bezeichnung "Support" wiederum ist

ein in der Computertechnik feststehender Begriff für "Unterstützung" oder "unterstützen", der sich auch im Deutschen als Fachbezeichnung durchgesetzt hat.

Obwohl die angegriffene Marke als Ganzes zu bewerten ist, haben schutzunfähige

Markenteile in der Regel nur dann (mit-)prägende Kraft, wenn sie zu einem Gesamtbegriff führen, also die Zusammengehörigkeit aller Markenteile auf der Hand

liegt. Stehen die einzelnen Bestandteile dagegen wie hier ohne innere Beziehung

zueinander, so ist in aller Regel davon auszugehen, dass glatt beschreibende Bestandteile eher vernachlässigt werden, vor allem, wenn sie neben Zeichenteilen

stehen, die ohne weiteres selbständig zur Produktkennzeichnung geeignet sind.

Diese haben dann in aller Regel allein prägende Kraft (vgl Althammer/Ströbele,

MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 185 ff.). Diese prägende Kraft hat hier der Bestandteil

URANO der angegriffenen Marke.

Bei dem Vergleich zwischen URANO und URANUS ist zu beachten, dass bei der

im Verkehr regelmäßig nur undeutlichen Erinnerung an nicht unmittelbar nebeneinander vorliegende Zeichen regelmäßig die Übereinstimmungen stärker hervortreten als die Unterschiede, weshalb es für die Verwechslungsgefahr weniger auf

die Unterschiede als vielmehr auf die Gemeinsamkeiten ankommt (BGH GRUR

1992, 110 – dipa/dib). Nachdem Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken, ist die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr auch an diesen Kriterien auszurichten, wobei

regelmäßig die hinreichende Übereinstimmung in einer der genannten Hinsichten

für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreicht (BGH NJW 1999, 360 –

Lions mwN).

Die hier zu beurteilenden Marken stimmen am besonders beachteten Wortanfang

(BGH GRUR 1995, 50 – Indorektal/Indohexal) hinsichtlich der ersten vier Buchstaben – von insgesamt lediglich fünf bei der angegriffenen Marke – vollkommen

überein; sie verfügen über dieselbe Silbenzahl und denselben Sprechrhythmus.

Demgegenüber tritt der einzige klangliche Unterschied, der in der Endung "-o" der

Widerspruchsmarke im Gegensatz zur Endung "-us" der Widerspruchsmarken besteht, eher in den Hintergrund, wobei die dunkel klingenden Vokale "o" beziehungsweise "u" klanglich nicht stark differieren. Hierbei kann auch dahinstehen,

ob es sich bei der angegriffenen Marke um eine Zusammenstellung aus den Anfangsbuchstaben von Einzelwörtern handelt, da dies für den Verkehr nicht erkennbar ist und im Übrigen, da es ohne Einfluss auf die Aussprache bleibt, an einer Verwechslungsgefahr nichts ändert.

Schließlich liegt dem Markenteil URANO auch derselbe Sinngehalt wie der Widerspruchsmarke zugrunde, da URANO im Italienischen und in anderen romanischen

Sprachen – etwa im Spanischen – den Gott bzw Planeten Uranus bezeichnet. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob diese begriffliche Übereinstimmung durchwegs erkannt wird. Es genügt, dass ein maßgeblicher Teil des Publikums, das im vorliegenden Fall aufgrund der Warenlage nicht den Bereich der

unterdurchschnittlich gebildeten Personen umfasst, eine solche Gleichsinnigkeit

erkennt (BGH NJW 1999, 360 – Lions).

Der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des Bundespatentgerichts

vom 21. Juni 1995 (26 W (pat) 113/93 – Fructus/FRUCTA) zugrunde liegende

Sachverhalt betraf zum einen ein Wort- und Bildzeichen und liegt auch insofern

anders, als dort die Unterschiede im Hinblick auf die geringere Silbenzahl stärker

zum Tragen kamen.

Nachdem daher eine Verwechslungsgefahr bereits aufgrund des Widerspruchs

aus der Marke 395 18 076 – URANUS zu bejahen war, ist eine Entscheidung über

den Widerspruch aus der Marke 1 138 833 – Uranus – derzeit nicht veranlasst.

Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht

keine Veranlassung.

Dr. Buchetmann

Schwarz-Angele

Voit

Hu