Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 16.03.2001 – 3 ZA (pat) 65/00

3. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 53/00

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 16. März 2001

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Ing. Köhn und der Richterin Sredl

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 53/00 gewährt.

G r ü n d e

I.

Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 53/00

begehrt. Während die Nichtigkeitsbeklagte innerhalb des vorgegebenen Zeitraums

von zwei Wochen hiergegen keine Einwendungen erhoben hat, hat die Nichtigkeitsklägerin dem Antrag widersprochen, weil der wahre Auftraggeber nicht erkennbar sei.

II.

Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens

ein schutzwürdiges Gegeninteresse an der Geheimhaltung der Akten nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.

Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei; soweit

auch der Nichtigkeitsklägerin ein Widerspruchsrecht zusteht (vgl BGH GRUR

1972, 441 – Akteneinsicht IX), ist es deren Sache, substantiiert ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der

Akten darzulegen. Solche Gründe hat sie nicht vorgetragen. Sie kann sich auch

nicht darauf berufen, dass die Gewährung der Akteneinsicht von Aktivitäten der

Antragstellerin im Geschäftsleben abhängt. Die Antragstellerin U… GmbH ist

eine im Handelsregister von Hamburg unter der Nummer HRB 74682 (s Schriftsatz der Antragstellerin vom 30.11.2000) eingetragene Gesellschaft und damit

eindeutig identifizierbar. Es kann daher auch nicht darauf ankommen, ob die Akteneinsicht im eigenen oder fremden Interesse begehrt wird und in wessen

Interesse sie erfolgen soll (vgl BGH GRUR 1999, 28 – Akteneinsicht XIV). Die Antragsgegner sind gehalten, ihr der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse

sofort substantiiert geltend zu machen. Ohne Vorliegen besonderer Umstände ist

dafür die Kenntnis des Auftraggebers nicht notwendig (vgl BGH GRUR 2001, 143

– Akteneinsicht XV).

Hellebrand

Köhn

Sredl

Ko