Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 16.03.2001 – 3 ZA (pat) 65/00
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
zu 3 Ni 53/00
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(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 53/00
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 16. März 2001
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Ing. Köhn und der Richterin Sredl
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 53/00 gewährt.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 53/00
begehrt. Während die Nichtigkeitsbeklagte innerhalb des vorgegebenen Zeitraums
von zwei Wochen hiergegen keine Einwendungen erhoben hat, hat die Nichtigkeitsklägerin dem Antrag widersprochen, weil der wahre Auftraggeber nicht erkennbar sei.
II.
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens
ein schutzwürdiges Gegeninteresse an der Geheimhaltung der Akten nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei; soweit
auch der Nichtigkeitsklägerin ein Widerspruchsrecht zusteht (vgl BGH GRUR
1972, 441 – Akteneinsicht IX), ist es deren Sache, substantiiert ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der
Akten darzulegen. Solche Gründe hat sie nicht vorgetragen. Sie kann sich auch
nicht darauf berufen, dass die Gewährung der Akteneinsicht von Aktivitäten der
Antragstellerin im Geschäftsleben abhängt. Die Antragstellerin U… GmbH ist
eine im Handelsregister von Hamburg unter der Nummer HRB 74682 (s Schriftsatz der Antragstellerin vom 30.11.2000) eingetragene Gesellschaft und damit
eindeutig identifizierbar. Es kann daher auch nicht darauf ankommen, ob die Akteneinsicht im eigenen oder fremden Interesse begehrt wird und in wessen
Interesse sie erfolgen soll (vgl BGH GRUR 1999, 28 – Akteneinsicht XIV). Die Antragsgegner sind gehalten, ihr der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse
sofort substantiiert geltend zu machen. Ohne Vorliegen besonderer Umstände ist
dafür die Kenntnis des Auftraggebers nicht notwendig (vgl BGH GRUR 2001, 143
– Akteneinsicht XV).
Hellebrand
Köhn
Sredl
Ko