Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Urteil vom 26.03.2002 – 3 Ni 53/00
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 26. März 2002 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das Patent DE 39 15 566
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 26. März 2002 unter Mitwirkung der Richterin Sredl als
Vorsitzende sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Dipl.-Ing. Hochmuth, Brandt
und Dipl.-Ing. Frühauf
für Recht erkannt:
Das Patent DE 39 15 566 wird dadurch teilweise für nichtig
erklärt, dass die angegriffenen Patentansprüche 1 bis 4 und
8, soweit dieser auf die Patentansprüche 1 bis 4 zurückbezogen ist, folgende Fassung erhalten:
"1. Stahlplattendichtung (A bis E) für eine Brennkraftmaschine, in der sich wenigstens ein Loch (Hc, Ho, Hw, Hb)
befindet, umfassend wenigstens eine erste und eine zweite
Platte (A30 bis E30; A31 bis E31); wobei die erste Platte (A30 bis E30) ein erstes Loch hat, das dem Loch (Hc) der
Brennkraftmaschine entspricht, und eine erste Wulst (A30a
bis E30a) um das erste Loch herum aufweist; und wobei die
zweite Platte (A31 bis E31) ein zweites Loch hat, das dem
Loch (Hc) der Brennkraftmaschine entspricht, und eine
zweite Wulst (A31a bis E31a) um das zweite Loch herum
aufweist; wobei ferner der Abstand von dem ersten Loch zu
der ersten Wulst (A30a bis E30a) unterschiedlich gegenüber
dem Abstand von dem zweiten Loch zu der zweiten
Wulst (A31a bis E31a) ist; und wobei die erste und zweite
Wulst (A30a bis E30a; A31a bis E31a) allein wegen ihrer
unterschiedlichen Abstände von dem ersten bzw. zweiten
Loch einander nicht berühren; dadurch gekennzeichnet,
dass
(a) der radial obere Rand der ersten Wulst (A30a bis
E30a) der zweiten Platte (A31 bis E31) zugewandt
ist und an der zweiten Platte (A31 bis E31) anliegt;
(b) der radial obere Rand der zweiten Wulst (A31a bis
E31a) der ersten Platte (A30 bis E30) zugewandt ist
und an der ersten Platte (A30 bis E30) anliegt;
(c) im eingebauten Zustand der Stahlplattendichtung (A bis E) der von der ersten Wulst (A30a bis
E30a) erzeugte Oberflächendruck unterschiedlich
gegenüber dem von der zweiten Wulst (A31a bis
E31a) erzeugten Oberflächendruck ist; und
(d) der Unterschied der Oberflächendrucke nur durch
die eine erste Wulst (A30a bis E30a) und die eine
zweite Wulst (A31a bis E31a) dadurch gebildet ist,
dass die Dicke der ersten Platte unterschiedlich von
der Dicke der zweiten Platte ist oder dass die Härte
der ersten Platte unterschiedlich von der Härte der
zweiten Platte ist oder dass die Breite der ersten
Wulst unterschiedlich von der Breite der zweiten
Wulst ist.
8. Stahlplattendichtung (A bis E) nach einem der Ansprüche 1 bis 4 dadurch gekennzeichnet, dass die einander
zugewandten seitlichen Ränder der ersten und zweiten
Wulst (A30a bis E30a) in einem vorbestimmten Abstand voneinander angeordnet sind."
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3
und die Beklagte 2/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 EURO und für die
Beklagte in Höhe von 12.000 EURO vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 12. Mai 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität der amerikanischen Patentanmeldung 194377 vom
16. Mai 1988 angemeldeten Patents DE 39 15 566 (Streitpatent). Das Streitpatent
betrifft eine "Stahlplattendichtung" und umfasst in der im Einspruchsverfahren geänderten Fassung 9 Patentansprüche (DE 39 15 566 C3). Die mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüche 1 bis 4 und 8 lauten in der erteilten Fassung:
"1. Stahlplattendichtung (A bis E) für eine Brennkraftmaschine, in der sich wenigstens ein Loch (Hc, Ho, Hw, Hb)
befindet, umfassend wenigstens eine erste und eine zweite
Platte (A30 bis E30; A31 bis E31); wobei die erste Platte (A30 bis E30) ein erstes Loch hat, das dem Loch (Hc) der
Brennkraftmaschine entspricht, und eine erste Wulst (A30a
bis E30a) um das erste Loch herum aufweist; und wobei die
zweite Platte (A31 bis E31) ein zweites Loch hat, das dem
Loch (Hc) der Brennkraftmaschine entspricht, und eine zweite Wulst (A31a bis E31a) um das zweite Loch herum aufweist; wobei ferner der Abstand von dem ersten Loch zu der
ersten Wulst (A30a bis E30a) unterschiedlich gegenüber
dem Abstand von dem zweiten Loch zu der zweiten
Wulst (A31a bis E31a) ist; und wobei die erste und zweite
Wulst (A30a bis E30a; A31a bis E31a) allein wegen ihrer
unterschiedlichen Abstände von dem ersten bzw. zweiten
Loch einander nicht berühren; dadurch gekennzeichnet,
dass
(a) der radial obere Rand der ersten Wulst (A30a bis
E30a) der zweiten Platte (A31 bis E31) zugewandt
ist und an der zweiten Platte (A31 bis E31) anliegt;
(b) der radial obere Rand der zweiten Wulst (A31a bis
E31a) der ersten Platte (A30 bis E30) zugewandt ist
und an der ersten Platte (A30 bis E30) anliegt;
(c) im eingebauten Zustand der Stahlplattendichtung (A bis E) der von der ersten Wulst (A30a bis
E30a) erzeugte Oberflächendruck unterschiedlich
gegenüber dem von der zweiten Wulst (A31a bis
E31a) erzeugten Oberflächendruck ist; und
(d) der Unterschied der Oberflächendrucke nur durch
die eine erste Wulst (A30a bis E30a) und die eine
zweite Wulst (A31a bis E31a) gebildet ist.
2. Stahlplattendichtung (B, C) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Dicken der ersten und zweiten
Platte (B30, C30; B31, C31) unterschiedlich voneinander
sind.
3. Stahlplattendichtung (A bis E) nach Anspruch 1, dadurch
gekennzeichnet, dass die Härten der ersten und zweiten
Platte (A30 bis E30; A31 bis E31) unterschiedlich voneinander sind.
4. Stahlplattendichtung (D) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Breiten der ersten und zweiten
Wulst (D30a, D31a) unterschiedlich voneinander sind."
....
8. Stahlplattendichtung (A bis E) nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die einander
zugewandten seitlichen Ränder der ersten und zweiten
Wulst (A30a bis E30a) in einem vorbestimmten Abstand voneinander angeordnet sind."
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents nach den Patentansprüchen 1 bis 4 und 8 sei nicht patentfähig, weil er nicht neu sei und nicht auf
erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung beruft sie sich auf folgende
Druckschriften:
1. EP 0 230 804 A2
2. JP 64-4838 U
3. JP 63-101575 A
Die Klägerin beantragt,
das Patent DE 39 15 566 im Umfang der Patentansprüche 1
bis 4 und 8, soweit dieser auf die Patentansprüche 1 bis 4
zurückbezogen ist, für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise den angegriffenen Patentansprüchen die Fassung
der in der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag überreichten Patentansprüche zu geben.
Wegen des Wortlauts dieser Patentansprüche wird auf den Tenor verwiesen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent für
patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit führt zur
teilweisen Nichtigerklärung des Streitpatents in dem sich aus der Urteilsformel
ergebenden Umfang.
Im übrigen ist die Klage unbegründet, denn der Senat konnte nicht feststellen,
dass der Gegenstand des Patents, soweit es angegriffen ist, in seiner mit dem
Hilfsantrag verteidigten Fassung nicht patentfähig ist (§§ 22 Abs 1, 21 Abs 1 Nr 1
PatG).
I.
1. Das Streitpatent betrifft eine Stahlplattendichtung für eine Brennkraftmaschine
gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1. Bei der Ausbildung von Stahlplattendichtungen komme es maßgeblich darauf an, wie Teile oder Bereiche um
Löcher des Motors herum sicher abgedichtet werden (s. StrPS Sp. 1 Z. 14-21).
Konventionelle Methoden zum Abdichten um Löcher herum seien beispielsweise
in Fig. 2 und in Fig. 3 veranschaulicht (s. StrPS Sp. 1 Z. 22-59). Durch die dort
gezeigten Methoden sei die Abdichtungsfähigkeit der Dichtung in bestimmten Fällen jedoch vermindert. Bei der in der nicht vorveröffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 38 20 796 beschriebenen Stahlplattendichtung werde bei deren Einbau ein relativ sehr hoher Abdichtungsdruck an der Abdichtungsstelle erzeugt, der
zu einer Deformierung der betreffenden Motorteile führen könne (s. StrPS Sp. 1
Z. 60 – Sp. 2 Z. 26). Die aus der amerikanischen Patentschrift 4 739 999 bekannte
Stahlplattendichtung erfordere die Einfügung einer oder zusätzlicher Stahlplatten,
um eine Deformierung der betreffenden Motorteile zu verhindern. Wenn ein breiter
Abdichtungsdruck um ein abzudichtendes Loch erzeugt werden solle, sei dies
auch bei Einfügung zusätzlicher Stahlplatten nicht oder nur unter zusätzlichem
Aufwand möglich (s. StrPS Sp. 2 Z. 27 - Sp. 3 Z. 9). Außerdem erfordere die
Erzeugung eines unterschiedlichen Oberflächendrucks an den Wülsten die Hinzufügung einer weiteren Wulst oder eines umgebogenen Stahlplattenrandteils, was
ebenfalls den Gesamtaufbau der Stahlplattendichtung kompliziere und relativ aufwendig mache (s. StrPS Sp. 3 Z. 11-20).
2. Dem Streitpatent liegt daher das Problem zugrunde (s. StrPS Sp. 3 Z. 21-27),
eine Stahlplattendichtung so auszubilden, dass ein ausgedehnter, breiter und weiter Abdichtungsdruck um das abzudichtende Loch herum ausgebildet wird, so
dass bei relativ mäßigem Abdichtungsdruck eine sichere Abdichtung erzielt wird,
ohne dass notwendigerweise hierfür zusätzliche Stahlplatten erforderlich sind.
3. Zur Lösung dieses Problems beschreibt das Streitpatent in Patentanspruch 1
in der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung eine
1. Stahlplattendichtung für eine Brennkraftmaschine,
1.1.
1.2.
in der sich wenigstens ein Loch befindet,
umfassend wenigstens eine erste und eine zweite
Platte, die jeweils aufweisen
1.2.1.
ein dem Loch der Brennkraftmaschine entsprechendes Loch,
1.2.2.
eine Wulst um das Loch herum,
1.2.3.
einen Abstand zwischen Wulst und Loch, der von
Platte zu Platte so unterschiedlich ist, dass sich
die Wülste nicht berühren,
wobei
1.3.
der radial obere Rand der (ersten) Wulst der
ersten Platte an der zweiten Platte anliegt (und
damit dieser zugewandt ist),
1.4.
der radial obere Rand der (zweiten) Wulst der
zweiten Platte an der ersten Platte anliegt (und
damit dieser zugewandt ist),
1.5.
1.6.
die beiden Wülste einander nicht berühren,
im eingebauten Zustand der Dichtung jede Wulst
einen anderen Oberflächendruck erzeugt,
1.7.
der Unterschied der Oberflächendrücke nur durch
die beiden Wülste gebildet ist.
II.
1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Kern der Lehre des Anspruchs 1 ist die Schaffung einer Stahlplattendichtung, die
auch bei mäßigem Abdichtdruck eine verbesserte Abdichtung um ein Loch einer
Brennkraftmaschine herum dadurch bewirkt, dass wenigstens zwei Stahlplatten
der Dichtung mit jeweils einer sickenartigen, das Loch der Brennkraftmaschine
umschließenden Wulst aneinander anliegen, wobei die beiden Wülste sich gegenseitig nicht berührend voneinander beabstandet sind und verschiedene Oberflächendrücke erzeugen. Als Wülste sind laut geltender Patentschrift ausschließlich
solche in Betracht gezogen, die sich durch wellen-, bogen- bzw. sickenartige Verformung der Platten selbst ergeben (vgl. Patentschrift Fig. 2 Bezugszeichen (BZ) 23a und Fig. 3 BZ 27a zum zitierten Stand der Technik; Fig. 4 bis 8
BZ x30a, x31a mit x=A,B,C,D,E; Beschreibung Sp 7 Z 3 u 4 iVm Fig. 8;
Anspruch 9 "bogenförmige" Wülste). Der im allgemeinen weiter auslegbare Begriff
"Wulst" erfährt daher durch die Offenbarung der Patentschrift eine Bedeutungsbeschränkung als wellen-, bogen- oder sickenartige Ausformung einer Platte.
Die japanische Offenlegungsschrift 63-101575, von der die Klägerin eine deutsche
Übersetzung vorgelegt hat, auf die im weiteren Bezug genommen wird, beschreibt
eine Dichtung u.a. zur Verwendung als Zylinderkopfdichtung für eine Brennkraftmaschine (S 2 ‚Industrielles Anwendungsgebiet’). Die Dichtung ist durch mehrere
plattenartige Dichtungselemente gebildet und enthält ein Loch, das dem abzudichtenden Hochdruckabschnitt, hier der Zylinderbohrung der Brennkraftmaschine entspricht (S 2 le Abs bis S 3 Z 1). Bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 8 (S 7
le Abs) sind wenigstens eine erste Platte (zweites Dichtelement 2) und eine zweite
Platte (drittes Dichtelement 15) vorhanden, die ein der Zylinderbohrung der Brennkraftmaschine entsprechendes Loch aufweisen (vgl. Lochrand 10 des Dichtelements 2). Um jedes Loch herum verläuft eine Wulst in Gestalt eines sickenartigen
Vorsprungs (Rippenabschnitt 27 bei Platte 2, oberer Sickenabschnitt 16 bei Platte 15), wobei der Abstand zwischen Wulst und Lochrand bei jeder Platte verschieden ist und die radial oberen Ränder der Wülste, gemeint sind hier – wie auch von
der Klägerin zuletzt nicht mehr bestritten - die Wulstkämme bzw. die Sickenscheitel, jeweils an der ihr zugewandten anderen Platte anliegen. Da die beiden Wülste
sich gegenseitig nicht berühren, also voneinander beabstandet sind, weisen sie
unterschiedlich große Radien bezüglich der Lochachse auf, so dass sie schon aufgrund ihrer unterschiedlich großen ringförmigen Anlageflächen - gleiche Wulstbreite und gleiche Krafteinwirkung auf jede Wulst durch die die Dichtung zwischen
sich einspannenden Bauteile unterstellt - auch unterschiedliche Oberflächendrücke erzeugen. Weil die Kraftübertragung zwischen den beiden einander zugewandten Platten nur über deren jeweils eine Wulst möglich ist, wird der Unterschied der Oberflächendrücke letztlich allein durch diese Wülste bewirkt.
Die Dichtung nach Patentanspruch 1 (Hauptantrag) unterscheidet sich von der
nach der japanischen Offenlegungsschrift somit nur noch dadurch, dass die Platten der Dichtung aus Stahl bestehen. Dieses Merkmal liegt – soweit der Fachmann, hier ein Maschinenbauingenieur mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet
der Gestaltung von Dichtungen, insbesondere von Zylinderkopfdichtungen für
Brennkraftmaschinen, es bei Dichtungen für den Brennkraftmaschineneinsatz
nicht ohnehin als üblich mitliest – zumindest im Bereich seiner fachlichen Routine.
Denn insbesondere die Erfordernisse an die Elastizität der sickenartigen Wülste
unter den thermischen und mechanischen Wechselbeanspruchungen von Zylinderbauteilen in Brennkraftmaschinen legen ihm die Verwendung des bekanntermaßen thermisch und mechanisch hoch belastbaren Werkstoffs "Stahl" als Dichtplattenmaterial nahe.
Die Ausführungen der Beklagten, dass die genannte Entgegenhaltung keine Hinweise auf die Gestaltung des Oberflächendrucks, insbesondere durch unterschiedliche Plattendicken und Plattenhärten, enthalte, im bekannten Fall die
zweite Platte eine weitere Sicke aufweise, die den Unterschied der Oberflächendrücke zwischen den beiden Platten mit beeinflusse, und im übrigen die Erfindung
nach der japanischen Druckschrift darauf gerichtet sei, zum Zwecke der Verbesserung der Dichtwirkung der Zylinderkopfdichtung auch nach längerer Betriebsdauer
im lochrandnahen Bereich der Dichtung einen (Hoch-)Druckraum vorzusehen,
wobei die sickenartigen Wülste als den Druckraum abdichtende Mittel genutzt werden, vermochten den Senat nicht von einer erfinderischen Tätigkeit beim Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags zu überzeugen.
So ist die Erzielung eines hinreichenden Oberflächendrucks eine bei der Entwicklung von Dichtungen dem Fachmann stets präsente Aufgabe, die er überdies
besonders im Blickpunkt hat, wenn er – wie gemäß japanischer Entgegenhaltung – sickenartige Wülste als elastisches Dichtmittel einsetzt. Eines wörtlichen
Hinweises auf die Gestaltung des Oberflächendrucks bedarf es dafür nicht.
Es ist der Beklagten zwar darin zuzustimmen, dass die Entgegenhaltung nichts
über unterschiedliche Plattendicken und –härten mitteilt. Da im Anspruch 1 aber
entsprechende Merkmale fehlen, können sie nicht zur Stützung erfinderischer
Tätigkeit beitragen.
Zutreffend geht die Beklagte auch davon aus, dass die weitere Wulst (untere
Sicke 16 nach Fig. 8) nicht ohne Einfluss auf die Gestaltung des Oberflächendrucks zwischen den beiden Platten (Dichtelemente 2, 15) ist. Weil diese weitere
Wulst aber nicht auch gegen die erste Platte (2) anliegt, sondern die zweite
Platte (15) gegen eine untere, dritte Platte (Dichtelement 1) abstützt, wobei die
Stützkräfte teils in die eine obere Sicke (16), teils in den ebenen Bereich der
zweiten Platte eingeleitet werden, liegt dennoch insoweit Übereinstimmung mit der
Dichtung nach Anspruch 1 vor, als dort funktionsnotwendig ebenfalls eine rückwärtige Abstützung der zweiten Platte vorhanden ist (Fig. 8) bzw. vorhanden sein
muss, wodurch Stützkräfte eines Widerlagers in die zweite Platte übertragen werden, die ebenfalls den erzeugbaren Oberflächendruck der oberen Sicke beeinflussen. Nachdem der Anspruch 1 die Gestaltung der Abstützung der zweiten Platte
gegenüber einer weiteren Platte oder einem Zylinderbauteil offen lässt und im
übrigen – wie der Anspruch 9 verdeutlicht und wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Befragen eingeräumt – ggf. auch mehrere zusätzliche
Wülste an beiden Platten vorhanden sein können, fehlt es diesbezüglich an einer
eine erfinderische Tätigkeit begründenden Unterscheidbarkeit der Gegenstände
gemäß Anspruch 1 des Streitpatents und gemäß japanischer Offenlegungsschrift.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Hauptaugenmerk bei der
bekannten Dichtung auf die Gestaltung einer Druckkammer (14) im Bereich des
Lochrandes gerichtet ist. Denn diese Gestaltung vermag nicht in Frage zu stellen,
dass jedenfalls gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 8 die gegenseitige
Anlage der ersten und zweiten Platte über jeweils eine sickenartige Wulst bezweckt ist und – wie oben schon erläutert - hierdurch der Oberflächendruck
(zwangsläufig) vorgegeben wird. Dass der Druck in der Druckkammer (14) ua
durch die dichtende Anlage der oberen Sicke der zweiten Platte an der ersten
Platte gehalten wird, betrifft überdies einen Sachverhalt, der auch beim Gegenstand des angefochtenen Patentanspruchs 1 vorliegt. Die Ausführungsbeispiele
nach Figuren 4 bis 7 der Streitpatentschrift zeigen nämlich am Lochrand der Dichtung ebenfalls einen zum Zylinder der Brennkraftmaschine hin, hier im Unterschied zum Bekannten allerdings stets offenen Gas-Druckraum, der durch die an
der ersten Platte anliegende Wulst der zweiten Platte abgedichtet wird.
Der Fachmann konnte somit am Prioritätstag des Streitpatents aufgrund des Standes der Technik in Verbindung mit seinem Fachwissen ohne erfinderisches Zutun
die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auffinden.
2. Der Senat konnte jedoch nicht zur Überzeugung gelangen, dass die Lehre des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag dem Fachmann durch den entgegengehaltenen
Stand der Technik nahegelegt wird.
Der zulässige Anspruch 1 nach Hilfsantrag vereinigt die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag alternativ mit den kennzeichnenden Merkmalen eines
der Ansprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag. Er umfasst daher drei einander nebengeordnete Gegenstände, die sachlich den Gegenständen nach den bisher geltenden Ansprüchen 2 bis 4 nach Hauptantrag entsprechen.
Die alternativen Ausgestaltungen hinsichtlich Härte und Dicke der Platten sowie
Form (Breite) der sickenartigen Wülste gemäß Merkmalen in der Merkmalsgruppe d) des Anspruchs 1 bestimmen im wesentlichen die elastischen Eigenschaften der Wülste. Mit der anspruchsgemäßen Maßnahme, nun diese Eigenschaften für die beiden Platten unterschiedlich vorzugeben, wird in Verbindung mit
den sonstigen geometrischen Parametern, insbesondere dem gegenseitigen
Wulstabstand, die Möglichkeit eröffnet, das Abdichtverhalten der Dichtung in der
Abdichtzone um das Loch der Brennkraftmaschine herum in weiten Bereichen zu
variieren und optimale Abdichtungsergebnisse zu erreichen. Nach Überzeugung
des Senats findet der Fachmann für diese Maßnahme im aufgezeigten Stand der
Technik weder Vorbild noch Anregung.
Die japanische Offenlegungsschrift 63-101575 offenbart zwar – wenngleich nur in
der zeichnerischen Darstellung - unterschiedliche Plattenstärken (Fig. 5 bis 7
BZ 1, 2, 15, 18, 19, 20), jedoch ganz offensichtlich nicht bei Anordnungen mit
wenigstens zwei Platten, die mit ihren Sicken gegeneinander anliegen (Fig. 4, 8,
9), so dass der Fachmann hieraus keine Hinweise erhält, die elastischen Eigenschaften der Sicken zweier Platten durch unterschiedliche Wahl der Plattendicke
vorzugeben.
Auch die Berücksichtigung der europäischen Offenlegungsschrift 0 230 804, die in
der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt hat, führt den Fachmann
nicht näher zur Lehre des Anspruchs 1. Die dort beschriebene Metallplattendichtung für Brennkraftmaschinen (vgl. Fig. 2 u 5 und zugehörige Beschreibungsteile)
macht schon nicht von der Bildung einer elastischen Abdichtzone entlang eines
Lochrandes Gebrauch, die aus zwei beabstandeten Sicken zweier Dichtplatten (8,
4, 6) gebildet ist. Die Umbördelung (folded edge 4a) der zweiten Platte (4, 6) mag
zwar allgemein als Wulst bezeichnet werden können, sie erfüllt jedoch nicht die
Eigenschaften einer sickenartigen Wulst, die gemäß Streitpatent vorausgesetzt
wird. Es liegt hier somit eine Abdichtzone mit wenigstens zwei Platten vor, von
denen aber nur eine eine Sicke (16) aufweist. Deren Breite und damit deren
Federkonstante kann im übrigen in Umfangsrichtung abschnittsweise unterschiedlich vorgegeben werden, um der von der Entfernung der Einspannstellen (Schraubenlöcher 14) abhängigen Dichtspaltvergrößerung der Bauteile im Lochrandbereich Rechnung zu tragen und eine gleichbleibende Abdichtwirkung der Sicke in
Umfangsrichtung zu gewährleisten (Sp 9 Z 25 bis Sp 10 Z 18 iVm Fig. 6 bis 10).
Der Senat konnte aber keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass ein Fachmann in
Kenntnis der hieraus bekannten Breitenvariation einer Sicke in Umfangsrichtung
ohne weitere, nicht auf der Hand liegende Überlegungen zu der streitgegenständlichen Maßnahme der unterschiedlichen Breitenvorgabe für die Sicken bei einem
2-Sickenkonzept hätte gelangen können.
Das japanische Gebrauchsmuster 64-4838, das am 12. Januar 1989 und damit
nach dem Prioritätstag 16. Mai 1988 des Streitpatents veröffentlicht worden ist,
zählt nicht zum Stand der Technik und musste daher für die Beurteilung der
Patentfähigkeit des Streitpatents außer Betracht bleiben.
Die Merkmale des angegriffenen Patentanspruchs 8 sind auf eine vorteilhafte Ausgestaltung des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags gerichtet.
Die Patentfähigkeit dieses Anspruchsgegenstandes wird daher von der des
Bezugsgegenstandes mitgetragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
Satz 1 ZPO.
Sredl
Dr. Henkel
Hochmuth
Brandt
Frühauf
Fa