Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.03.2001 – 30 W (pat) 47/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 29 183.0

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. März 2001 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzender, des Richters Voit und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

Gigastore

als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen

"elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von

Lauten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern; Nachrichten-

und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher- und

-ausgabegeräte; Kommunikationscomputer, Software (soweit

in Klasse 9 enthalten) sowie Zubehör zu vorgenannten Waren; optische, elektrotechnische und elektronische Geräte

der Telekommunikationstechnik, insbesondere der Fernsprechvermittlungs- und Fernsprechübertragungstechnik wie

Telefone, Bildtelefone, Mobiltelefone, Telefonanrufbeantworter, Wählgeräte, Heimfernsprechgeräte, Telefonnebenstellenanlagen sowie Zubehör zu vorgenannten Waren; Telekommunikationsnetze, bestehend aus Vermittlungs- und

Übertragungsgeräten, einzelnen Baugruppen und Bauteilen

dieser Geräte, wie Geräte der Stromversorgung, Übertragungsmittel wie Nachrichtenkabel und Lichtwellenleiter und

zugehörige Verbindungselemente;

Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen; Beratung und Erbringen von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Multimediadienste und der Netzwerksintegration, insbesondere

Video on Demand, Electronic Shopping, Reisedienstleistungen, elektronische Kleinanzeigen, Online-Banking".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. "Gigastore"

werde von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als

"Milliardenkaufhaus" oder "Superkaufhaus" erkannt und verstanden. Der Begriff

werde bereits vielfach verwendet, so daß die angemeldete Marke eine bloße

Sachbeschreibung dergestalt sei, daß mit den Waren und Dienstleistungen zB ein

besonders herausragender Laden im Rahmen des E-Commerce betrieben werde.

Ein Hinweis auf die Kennzeichnung der Herkunftsstätte werde darin nicht erblickt.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie ist der Ansicht, selbst wenn "Gigastore" die übliche beschreibende Bezeichnung für einen großen Supermarkt sei,

bedeute dies nicht, daß damit die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschrieben würden.

Das Gericht hat die Anmelderin unter Beifügung von lexikalischen Nachweisen

darauf hingewiesen, daß der Begriff "store" im Computer- und Telekommunikationsbereich auch für (Daten-)Speicher stehen könne.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist warenbeschreibend

und damit wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gemäß § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach dieser Vorschrift sind Zeichen nicht eintragungsfähig, wenn sie ausschließlich aus Angaben bestehen, die dem Verkehr unter anderem zur Bezeichnung der

Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Waren und Dienstleistungen dienen bzw dienen können.

Das Zeichen "Gigastore" ist aus den beiden Begriffen "Giga" und "store" zusammengesetzt und wird von den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen auch

in dieser Zusammensetzung erkannt. Entgegen der Ansicht der Markenstelle ist

"store" aber nicht nur die auch im Deutschen gebräuchliche englische Bezeichnung für "Vorrat, Lager, Laden"; der Begriff wird in der Computersprache vielmehr

auch für den Datenspeicher und das Abspeichern verwendet (vgl Rosenbaum,

Wörterbuch Computerenglisch, 3. Aufl; Schulze, Computer-Englisch, store = der

Vorrat, der Speicher, speichern, lagern; Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch,

2. Aufl, store = (Brit. Computing) Speicher; Pons-Collins, Großwörterbuch, 1991,

store = (Comput) (Daten) speicher"). Alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben mit Telekommunikation und Computer zu tun, so daß der Begriff

"Datenspeicher" für sie unmittelbar beschreibend ist.

Der Markenbestandteil "Giga" ist ein Wortteil, der in der Zusammensetzung bei

Maßeinheiten das Milliardenfache bedeutet (Duden, Das Große Fremdwörterbuch, 1994, S 516, 517, zB "Gigabit, Gigabyte, Gigameter, Gigahertz" usw). In

Zusammensetzung mit anderen Begriffen wird "Giga" ganz allgemein in der Bedeutung von "besonders groß, mächtig, hervorragend" verstanden (ebenso wie

"Mega", vgl BGH BlPMZ 1996, 498 - MEGA). Eine Nachschau in der Ausgabe der

Süddeutschen Zeitung 1999 (CD-ROM) erbrachte z. B. Begriffe wie "Giga-Konzerne", "Giga-Stau", "Giga-Stadion", "Giga-Aktion" usw.

Ein "Gigastore" ist damit nichts anderes als ein besonders großer Datenspeicher.

In dieser Bedeutung besagt die angemeldete Marke, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen über einen besonders großen Datenspeicher verfügen

oder zur Erstellung eines solchen Speichers geeignet sind. Gerade ein leistungsstarker Datenspeicher ermöglicht aber die komfortable Verwendung von Telefon

und Computer; er hilft Zeit und Gebühren zu reduzieren und ist somit für den angesprochenen Verbraucher bei der Auswahl der jeweiligen Produkte von Bedeutung. Die Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen mit einer solchen Bezeichnung würde die Mitbewerber bei der Beschreibung ebensolcher Waren und

Dienstleistungen in kurzer und prägnanter Form behindern. Damit ist die Monopolisierung des Zeichens wegen eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG nicht möglich.

Die Beschwerde ist damit ohne Erfolg.

Winter

Voit

Schwarz-Angele

Mü/Ja