Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 20.03.2001 – 33 W (pat) 282/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 38 387.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler

sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

Industriebauer

Die Anmeldung der Wortmarke

für die Dienstleistungen

„Immobilienwesen; Projektmanagement, nämlich technisches, betriebswirtschaftliches, organisatorisches und finanzielles Projektmanagement; Bauwesen“

hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts mit

Beschluss vom 20. Oktober 2000 nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Dazu heißt es, die Marke besage, dass Angebote bezüglich Industriebauten vorlägen.

Dieser Beschluss wurde am 3. November 2000 zugestellt.

Der Anmelder hat dagegen am 28. November 2000 Beschwerde eingelegt. Er ist

der Ansicht, das Wort „Industriebauer“ sei nur scheinbar sprachüblich. Es sei vielmehr originell, eigentümlich und neu. Entsprechend sei „Treppenmeister“ eingetragen worden. Das Patentamt müsse die Verwendung des Wortes „Industriebauer“ nachweisen, wolle es Markenschutz versagen. Sonst könne man nicht vom

Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sprechen. Die beanspruchten Dienstleistungen würden seit jeher erbracht, ohne dass jemand im Zusammenhang damit

das Wort „Industriebauer“ verwendet habe. Nur die vermeintliche Vertrautheit mit

den Wortelementen suggeriere, dass es die Tätigkeit eines „Industriebauers“

gebe.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil dem angemeldeten

Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

„Industriebauer“ mag zwar eine Wortneuschöpfung sein. Auch eine solche kann

aber schutzunfähig sein, wenn der Verbraucher ihre Aussage ohne weiteres erkennt und als beschreibend versteht (BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH;

BPatGE 36, 153 - Blue Line; 36, 229 - SWEATER TOPS).

Für die Unterscheidungskraft kommt es auf das Verständnis der angesprochenen

Verbraucher an und nicht auf eine schon nachweisbare Verwendung. Auch für die

Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses ist nach dem Wortlaut des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG („dienen können“) bei Wortneuschöpfungen ein Nachweis, dass

das konkrete Markenwort bereits im Verkehr verwendet wird, nicht erforderlich

(BGH GRUR 1996, 770 - MEGA; GRUR 1997, 634 – Turbo II BPatG CR 1999,

217 - DataTool; BPatG Beschluss vom 7. Juli 1998, 24 W (pat) 174/97 - Quick-

Fill).

„Industriebauer“ entspricht Wörtern, wie „Industriebau, Industriegelände, Brückenbauer, Straßenbauer“ etc bzw dem umgangssprachlichen „Häuslebauer“. Dass

„Industriebauer“ nicht nachweisbar gebräuchlich sein mag, beseitigt nicht den im

Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen leicht verständlichen

unmittelbar beschreibenden Sinn.

Die Eintragung der Wortmarke „Treppenmeister“ als Wortneuschöpfung für „vorgefertigte Treppen aus Holz/Absatzförderung für Treppen“ (BPatG Mitt 1997, 197)

beruht wohl auf der Abwandlung der Wörter „Meistertreppe“ bzw „Treppenbaumeister“.

Im übrigen ergibt sich selbst aus vermeintlich vergleichbaren Voreintragungen kein

Anspruch auf Markenschutz, da die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand eingetragener Drittzeichen zu beurteilen ist und eine Bindung des Gerichts selbst bei

einer abweichenden Eintragungspraxis nicht besteht (vgl BGH GRUR 1989, 420 –

K-SÜD).

Die Beschwerde ist daher mangels Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens zurückzuweisen.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Albrecht

Hu/Cl