Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 20.03.2001 – 33 W (pat) 283/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 38 385.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler

sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke

I N D U S T R I E B A U E R

für die Dienstleistungen

„Immobilienwesen; Projektmanagement, nämlich technisches, betriebswirtschaftliches, organisatorisches und finanzielles Projektmanagement; Bauwesen“

hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts mit

Beschluss vom 20. Oktober 2000 nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Dazu heißt es, die Marke besage, dass Angebote bezüglich Industriebauten vorlägen.

Dieser Beschluss wurde am 3. November 2000 zugestellt.

Der Anmelder hat dagegen am 28. November 2000 Beschwerde eingelegt. Er ist

der Ansicht, das Wort „INDUSTRIEBAUER“ sei nur scheinbar sprachüblich. Es sei

vielmehr eigentümlich, originell und neu. Entsprechend sei „Treppenmeister“ eingetragen worden. Das Patentamt müsse die Verwendung des Wortes „Industriebauer“ nachweisen, wolle es Markenschutz versagen. Dem angemeldeten Zeichen fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Die beanspruchten Dienstleistungen würden seit jeher erbracht, ohne dass jemand dabei von „Industriebauer“ als

Tätigkeit gesprochen habe. Nur die Bekanntheit der Wortelemente „Bauer“ und

„Industrie“ suggerierten, das es diese Tätigkeit gebe. Der Schriftzug sei von einer

Werbeagentur gestaltet. Er begehre im übrigen Schutz nur für die angemeldete

Form.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil dem angemeldeten

Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

„INDUSTRIEBAUER“ mag zwar eine Wortneuschöpfung sein. Auch eine solche

kann aber schutzunfähig sein, wenn der Verbraucher ihre Aussage ohne weiteres

erkennt und als beschreibend versteht (BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH;

BPatGE 36, 153 - Blue Line; 36, 229 - SWEATER TOPS).

Für die Unterscheidungskraft kommt es auf das Verständnis der angesprochenen

Verbraucher an und nicht auf eine schon nachweisbare Verwendung. Auch für die

Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses ist nach dem Wortlaut des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG („dienen können“) bei Wortneuschöpfungen ein Nachweis, dass

das konkrete Markenwort bereits im Verkehr verwendet wird, nicht erforderlich

(BGH GRUR 1996, 770 - MEGA; GRUR 1997, 634 - Turbo II BPatG CR 1999, 217

- DataTool; BPatG Beschluss vom 7. Juli 1998, 24 W (pat) 174/97 - Quick-Fill).

„INDUSTRIEBAUER“ entspricht Wörtern, wie „Industriebau, Industriegelände,

Brückenbauer, Straßenbauer“ etc bzw dem umgangssprachlichen „Häuslebauer“.

Dass „Industriebauer“ nicht nachweisbar gebräuchlich sein mag, beseitigt nicht

den im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen leicht verständlichen unmittelbar beschreibenden Sinn.

Die graphische Gestaltung der angemeldeten Marke weist keine Besonderheiten

auf. Großbuchstaben und eine etwas erhöhte Laufweite der Buchstaben in einer

üblichen Schrift sind gebräuchliche Gestaltungsformen, die einem beschreibenden

Wort keine Unterscheidungskraft verleihen können.

Dass die Wortmarke „Treppenmeister“" als Wortneuschöpfung für „vorgefertigte

Treppen aus Holz/Absatzförderung für Treppen“ als eintragungsfähig angesehen

wurde (BPatG Mitt 1997, 197), beruht auf der Abwandlung der Wörter „Meistertreppe“ bzw „Treppenbaumeister“.

Im übrigen ergibt sich selbst aus vermeintlich vergleichbaren Voreintragungen kein

Anspruch auf Markenschutz, da die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand eingetragener Drittzeichen zu beurteilen ist und eine Bindung des Gerichts selbst bei

einer abweichenden Eintragungspraxis nicht besteht (vgl BGH GRUR 1989, 420 –

K-SÜD).

Die Beschwerde ist daher mangels Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens zurückzuweisen.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Albrecht

Cl