Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 21.03.2001 – 32 W (pat) 465/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 25 813.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs-

Wissemann und Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist - nach Beschränkung des

Warenverzeichnisses - für

die Wortfolge

Wasserheizgeräte aller Art

Air Flow Control.

Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon

einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der angemeldeten Marke eine

beschreibende Angabe dahingehend zu entnehmen sei, daß die Wasserheizgeräte über den Luftstrom gesteuert werden.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist

der Auffassung, daß die angemeldete Marke nicht als beschreibend angesehen

werden könne, da niemand Wasserheizgeräte aller Art mit der Beschaffenheitsangabe, daß Luft erwärmt werde, in Verbindung bringe.

II.

Die zulässige Beschwerde

ist nicht begründet, denn die Bezeichnung

Air Flow Control ist für "Wasserheizgeräte aller Art" eine freihaltebedürftige Sachangabe.

Nach der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua)

zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger

Merkmale der Waren dienen können. „Air Flow Control“ beschreibt sonstige

Merkmale von Wasserheizgeräten in der Art, dass es sich um solche mit einer

Luftstrom-Regelung handelt. Die Marke besteht aus den Markenteilen "Airflow",

was aus dem Englischen übersetzt Luftströmung und "Control", was ins Deutsche

übersetzt Regelung oder Steuerung bedeutet. Wie mit der Anmelderin erörtert, ist

ein Wasserheizgerät (water heating stove) mit Luftstromregelung (air flow control)

Gegenstand des am 7. Oktober 1980 veröffentlichten US-Patents 4 226 195. Mit

Rücksicht darauf, dass es sich bei „air flow control“ auf dem einschlägigen

Warengebiet um ein gängiges Fachwort handelt, und Waren dieser Art von deutschen Unternehmen exportiert werden, können die Mitbewerber der Anmelderin

diese fremdsprachige beschreibende Angabe benötigen.

Ob daneben noch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

(§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) besteht, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

br/wf