Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 21.03.2001 – 32 W (pat) 465/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 25 813.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs-
Wissemann und Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist - nach Beschränkung des
Warenverzeichnisses - für
die Wortfolge
Wasserheizgeräte aller Art
Air Flow Control.
Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon
einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der angemeldeten Marke eine
beschreibende Angabe dahingehend zu entnehmen sei, daß die Wasserheizgeräte über den Luftstrom gesteuert werden.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist
der Auffassung, daß die angemeldete Marke nicht als beschreibend angesehen
werden könne, da niemand Wasserheizgeräte aller Art mit der Beschaffenheitsangabe, daß Luft erwärmt werde, in Verbindung bringe.
II.
Die zulässige Beschwerde
ist nicht begründet, denn die Bezeichnung
Air Flow Control ist für "Wasserheizgeräte aller Art" eine freihaltebedürftige Sachangabe.
Nach der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua)
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren dienen können. „Air Flow Control“ beschreibt sonstige
Merkmale von Wasserheizgeräten in der Art, dass es sich um solche mit einer
Luftstrom-Regelung handelt. Die Marke besteht aus den Markenteilen "Airflow",
was aus dem Englischen übersetzt Luftströmung und "Control", was ins Deutsche
übersetzt Regelung oder Steuerung bedeutet. Wie mit der Anmelderin erörtert, ist
ein Wasserheizgerät (water heating stove) mit Luftstromregelung (air flow control)
Gegenstand des am 7. Oktober 1980 veröffentlichten US-Patents 4 226 195. Mit
Rücksicht darauf, dass es sich bei „air flow control“ auf dem einschlägigen
Warengebiet um ein gängiges Fachwort handelt, und Waren dieser Art von deutschen Unternehmen exportiert werden, können die Mitbewerber der Anmelderin
diese fremdsprachige beschreibende Angabe benötigen.
Ob daneben noch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) besteht, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
br/wf