Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 26.03.2001 – 10 W (pat) 713/00

10. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmuster M 98 06 232.8 ua

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die

Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde des Musterinhabers vom 13. Juli 2000 wird

als unzulässig verworfen. 10.99

G r ü n d e

I.

Dem Musterinhaber war durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom

19. April 1999 (4 W (pat) 702/99) für das Anmeldeverfahren des vorliegenden und

zahlreiche weitere Geschmacksmuster Verfahrenskostenhilfe gegen Zahlung von

monatlichen Raten in Höhe von 90,00 DM bewilligt worden. In einem weiteren

Beschluss vom 17. Januar 2000 (10 W (pat) 114/99 hat der Senat festgestellt,

dass aufgrund der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe eine sofortige Eintragung

der Anmeldungen zu erfolgen habe.

Mit Bescheid vom 10./11. April 2000 hat das Patentamt dem Musterinhaber die

Eintragung der Anmeldungen aufgrund des og Beschlusses vom 17. Januar 2000

(10 W (pat) 114/99) mitgeteilt und ihn aufgefordert, mit der angeordneten Ratenzahlung zu beginnen.

Gegen diesen und einen weiteren Bescheid des Musterregisters vom

14. Juni 2000 hat der Musterinhaber am 22. Juni 2000 Beschwerde eingelegt

(10 W (pat) 48/00). Er rügt "wiederholte Unregelmäßigkeiten in Sachen der bereits

gerichtlich genehmigten Geschmacksmustereintragungen", insbesondere verschiedene Zeitangaben in den Bescheiden des Patentamts vom 10. April und

14. Juni 2000. Das diesbezügliche Verfahren ist noch bei dem beschließenden

Senat anhängig.

Der Musterinhaber hat demnach, nämlich am 13. Juli 2000 Beschwerde bei dem

Verwaltungsgericht Gera eingelegt mit der er Klärung begehrt, "wie die entsprechende Amtsgewalt zur Vollstreckung des Beschlusses 10 W (pat) 114/99 in Gang

gesetzt werden kann". Das Verwaltungsgericht Gera hat sich durch Beschluss

vom 25. Juli 2000 für unzuständig erklärt und die Sache an das Bundespatentgericht verwiesen (10 W (pat) 713/00).

II.

Die Beschwerde des Musterinhabers vom 13. Juli 2000 ist unzulässig.

Es kann dahin stehen, wie das Begehren des Musterinhabers zu werten ist, insbesondere ob die Vornahme eines Verwaltungshandelns verlangt wird oder ob er

sich gegen die Untätigkeit des Patentamts wendet, und ob es als solches überhaupt statthaft ist. Es ist jedenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

unzulässig. Aus dem Bescheid des Musterregisters vom 11. April 2000 ergibt sich,

dass der Senatsbeschluss vom 17. Januar 2000 bereits vor Einlegung der

Beschwerde vollzogen war, die Anmeldungen eingetragen und dem Musterinhaber die Urkunden über die Eintragungen in das Musterregister zugeschickt worden

waren. Damit ist dem Begehren des Musterinhabers entsprochen.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

Mü/Fa