Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 26.03.2001 – 10 W (pat) 713/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Geschmacksmuster M 98 06 232.8 ua
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die
Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde des Musterinhabers vom 13. Juli 2000 wird
als unzulässig verworfen. 10.99
G r ü n d e
I.
Dem Musterinhaber war durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom
19. April 1999 (4 W (pat) 702/99) für das Anmeldeverfahren des vorliegenden und
zahlreiche weitere Geschmacksmuster Verfahrenskostenhilfe gegen Zahlung von
monatlichen Raten in Höhe von 90,00 DM bewilligt worden. In einem weiteren
Beschluss vom 17. Januar 2000 (10 W (pat) 114/99 hat der Senat festgestellt,
dass aufgrund der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe eine sofortige Eintragung
der Anmeldungen zu erfolgen habe.
Mit Bescheid vom 10./11. April 2000 hat das Patentamt dem Musterinhaber die
Eintragung der Anmeldungen aufgrund des og Beschlusses vom 17. Januar 2000
(10 W (pat) 114/99) mitgeteilt und ihn aufgefordert, mit der angeordneten Ratenzahlung zu beginnen.
Gegen diesen und einen weiteren Bescheid des Musterregisters vom
14. Juni 2000 hat der Musterinhaber am 22. Juni 2000 Beschwerde eingelegt
(10 W (pat) 48/00). Er rügt "wiederholte Unregelmäßigkeiten in Sachen der bereits
gerichtlich genehmigten Geschmacksmustereintragungen", insbesondere verschiedene Zeitangaben in den Bescheiden des Patentamts vom 10. April und
14. Juni 2000. Das diesbezügliche Verfahren ist noch bei dem beschließenden
Senat anhängig.
Der Musterinhaber hat demnach, nämlich am 13. Juli 2000 Beschwerde bei dem
Verwaltungsgericht Gera eingelegt mit der er Klärung begehrt, "wie die entsprechende Amtsgewalt zur Vollstreckung des Beschlusses 10 W (pat) 114/99 in Gang
gesetzt werden kann". Das Verwaltungsgericht Gera hat sich durch Beschluss
vom 25. Juli 2000 für unzuständig erklärt und die Sache an das Bundespatentgericht verwiesen (10 W (pat) 713/00).
II.
Die Beschwerde des Musterinhabers vom 13. Juli 2000 ist unzulässig.
Es kann dahin stehen, wie das Begehren des Musterinhabers zu werten ist, insbesondere ob die Vornahme eines Verwaltungshandelns verlangt wird oder ob er
sich gegen die Untätigkeit des Patentamts wendet, und ob es als solches überhaupt statthaft ist. Es ist jedenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig. Aus dem Bescheid des Musterregisters vom 11. April 2000 ergibt sich,
dass der Senatsbeschluss vom 17. Januar 2000 bereits vor Einlegung der
Beschwerde vollzogen war, die Anmeldungen eingetragen und dem Musterinhaber die Urkunden über die Eintragungen in das Musterregister zugeschickt worden
waren. Damit ist dem Begehren des Musterinhabers entsprochen.
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
Mü/Fa