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BPatG Beschluss vom 26.03.2001 – 10 W (pat) 48/00

10. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 48/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldungen M 98 02 172.9 u.a.

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. März 2001 durch den Voesitzenden Richter Bühring sowie die

Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen die Bescheide des

Musterregisters vom 10. April 2000 und vom 14. Juni 2000

wird als unzulässig verworfen. 6.70

G r ü n d e

I.

Dem Anmelder ist durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 19. April 1999

(4 W (pat) 702/99)

für die vorliegende und zahlreiche weitere,

insgesamt

43 Geschmacksmusteranmeldungen Verfahrenskostenhilfe gegen Zahlung von

monatlichen Raten in Höhe von 90,00 DM bewilligt worden.

Mit Bescheid vom 10. April 2000 hat das Patentamt dem Anmelder die Eintragungsurkunden für diese Anmeldungen übersandt und ihn aufgefordert, mit der in

dem genannten Beschluss des Bundespatentgerichts angeordneten Ratenzahlung

zu beginnen. Der Anmelder hat für diese Anmeldungen – ausgenommen die Anmeldungen M9803146.5, M9803932.6 und M9803933.4 – die Aufschiebung der

Bildbekanntmachung gem. § 8b Abs 1 GeschmMG beantragt. Für diese Anmeldungen

teilte das Musterregister dem Anmelder mit Bescheid vom

14. Juni 2000 die Schutzdauer mit und forderte ihn auf, für die betroffenen Anmeldungen die Erstreckungsgebühr einschließlich des tariflichen Zuschlags in Höhe von insgesamt 600,00 DM innerhalb von vier Monaten nach Zustellung zu bezahlen.

Gegen diese Bescheide wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde vom

22. Juni 2000. Er rügt "wiederholte Unregelmäßigkeiten in Sachen der bereits gerichtlich genehmigten Geschmacksmustereintragungen", insbesondere verschiedene Zeitangaben in den Bescheiden des Patentamts vom 10. April und

14. Juni 2000.

Er "bittet sicherzustellen, dass dergleichen Überbürokratisierungen gegebenenfalls

künftig unterlassen werden". Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2000 verwiesen.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

II.

Die Beschwerde gegen die Bescheide vom 10. April 2000 und 14. Juni 2000 ist

unstatthaft und damit unzulässig.

Gemäß § 10a Abs 1 GeschmMG iVm § 73 Abs 2 PatG findet die Beschwerde an

das Bundespatentgericht gegen die Beschlüsse des Musterregisters statt. Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Beschwerde ist damit das Vorliegen einer

beschwerdefähigen Entscheidung. Dabei kommt es auf den materiellen Gehalt der

Entscheidung an, nicht auf die Bezeichnung oder äußere Form. Ein Beschluss im

Sinne der genannten Bestimmungen ist danach eine Entscheidung, durch die eine

abschließende Regelung erfolgt, die die Rechte eines Beteiligten berühren kann

(vgl. Busse, PatG, 5. Aufl, § 73 Rdn 14, 18, 20 mwNachw). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. In dem Bescheid des Musterregisters vom

10. April 2000 hat das Patentamt den Anmelder aufgefordert, mit der Ratenzahlung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu beginnen. Dieser Bescheid enthält

damit keine den Anmelder in seinen Rechten betreffende Regelung, sondern nur

die Aufforderung, eine Entscheidung des Bundespatentgerichts umzusetzen. Als

bloßer Hinweis aber ist der Bescheid insoweit nicht anfechtbar (vgl. Busse, PatG,

5. Aufl., § 73 Rdnr. 40; § 17 Rdnr. 76, 77. Das gleiche gilt für den Bescheid vom

14. Juni 2000. Durch diesen Bescheid, mit dem das Musterregister die Frist zur

Zahlung der Erstreckungsgebühr abweichend von der gesetzlichen Vorschrift des

§ 8b Abs. 2 S. 2 und 3 GeschmMG regelt, hat der Anmelder Hinweise zur Dauer

der Schutzfrist, zur Höhe und Zahlungsfrist für die Erstreckungsgebühr und

Rechtsauskunft zu einzelnen Regelungen der Verfahrenskostenhilfe erhalten. Das

Patentamt hat dabei zum Ausdruck gebracht, dass es durch den Bescheid eine

Entscheidung im Sinne eines Beschlusses nicht treffen wollte. Es hat zum Punkt

"Verfahrenskostenhilfe" den Anmelder ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es

im Fall der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für die Erstreckungsgebühr

den Antrag durch einen beschwerdefähigen Beschluss erst noch zurückweisen

werde.

Auch aus dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwieweit sich

der Anmelder durch die genannten Bescheide beschwert fühlt, geschweige denn

beschwert ist. Er weist lediglich auf angebliche Unstimmigkeiten bei Daten hin und

bittet in Zukunft um ein geordnetes Verfahren. Dies allein reicht nicht aus, um einen ihn betreffenden Entscheidungs- bzw. Regelungsgehalt der genannten Beschlüsse darzulegen.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

Mü/Ja