Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 26.03.2001 – 11 W (pat) 96/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 21 662.9
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 26. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Niedlich sowie der Richter Hotz, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M.I.T. Cambridge
und Dipl.-Ing. Schmitz 10.99
beschlossen:
Es wird ausgesprochen, daß die auf der Grundlage des Schriftsatzes des Anmelders vom 9. September 2000 vom Patentamt am
19. Oktober 2000 vorgelegte Beschwerde als nicht erhoben gilt.
Die Sache wird an das Patentamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, hat am 14. Mai 1998 die
Patentanmeldung "Antistatische Bekleidung und Accessoires" eingereicht. Die
Prüfungsstelle 11.26 des Patentamts hat mit Bescheid vom 9. Oktober 1998 den
Anmelder darauf hingewiesen, daß derjenige, der im Inland weder Wohnsitz noch
Niederlassung hat, an dem im Patentgesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen
und sein Recht aus dem Patent geltend machen kann, wenn er im Inland einen
Patentanwalt oder einen Anwalt bestellt hat.
Hierzu ist eine Frist von 4 Monaten gewährt worden, welche bei dem durch Aufgabe zur Post zugestellten Bescheid am 14. Februar 1999 abgelaufen ist. Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt eine Vertreterbestellung nicht erfolgt ist, hat das Patentamt mit Beschluß vom 30. März 1999 die Anmeldung aus den Gründen des
genannten Bescheids vom 9. Oktober 1998 zurückgewiesen.
Mit dem am 9. September 2000 eingegangenen Schriftsatz hat sich ein Inlandsvertreter bestellt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich
der gesetzten Frist zur Bestellung eines Inlandsvertreters mit näheren Ausführungen beantragt.
Diesen Schriftsatz hat das Patentamt als Beschwerde angesehen, dieser nicht
abgeholfen und dem Bundespatentgericht vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gilt mangels der erforderlichen Beschwerdeerklärung als nicht
eingelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung muß bei Einlegung einer Beschwerde in irgendeiner Form zum Ausdruck kommen, daß der ergangene Beschluß angefochten
werden soll (vgl Schulte, PatG, 5. Aufl 1994, § 73 Anm 16-18; Benkard: PatG,
9. Aufl 1993, § 73 Rdn 27, 28). Soweit sich das Patentamt in der Beschwerdevorlage auf den Schriftsatz vom 9. September 2000 als Eingang einer Beschwerde
bezieht, kann dem nicht gefolgt werden. Dieser 1 ½ Jahre nach Zurückweisung
der Anmeldung eingegangene Schriftsatz bezieht sich ausdrücklich auf eine
"Wiedereinsetzung in die Frist zur Bestellung eines Inlandsvertreters nach § 25 PatG".
Soweit im Schriftsatz überhaupt der Zurückweisungsbeschluß des Patentamts erwähnt ist, wird zwar unter Ziffer 16. ausgeführt, dieser sei tatsächlich nicht eingegangen, gelte aber gleichwohl als zugestellt und setze die Beschwerdefrist in Lauf,
die folglich versäumt worden sei. Auch an dieser Stelle spricht der Anmelder lediglich von einer Wiedereinsetzung, nicht jedoch davon, daß er den Zurückweisungsbeschluß anfechten will. Bei einer derart eindeutigen Erklärung - zumal eines Patentanwalts – bleibt kein rechtlicher Spielraum, diese als Beschwerdeerklärung
anzusehen.
Es war daher auszusprechen, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt.
Zur Entscheidung über die weiteren Anträge war die Sache an das Patentamt zurückzuverweisen.
Niedlich
Hotz
Skribanowitz
Schmitz
Bb/prö