Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 27.03.2001 – 14 W (pat) 33/00
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 02 606
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 27. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Moser sowie der Richter Dr. Vogel, Harrer und Dr. Feuerlein 10.99
beschlossen:
1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
2. Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 20. Mai 1999 hat die Patentabteilung 45
des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 44 02 606 mit der
Bezeichnung
"Hochkonvektions-Gasstrahldüsenstrecke zum thermischen Vorspannen flächenhaften Gutes, insbesondere Glasscheiben"
widerrufen.
Dem Beschluß liegen die erteilten Ansprüche 1 bis 15 zugrunde, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:
Hochkonvektions-Gasstrahldüsenstrecke zum thermischen Vorspannen flächenhaften Gutes, insbesondere Glasscheiben (16),
a) mit einem oberen Düsensystem mit
a1) einem oberen Düsenkasten (1),
a2) oberen Düsenrippen (3),
a3) oberen Düsenkappen (5),
a4) oberen Düsenöffnungen (70), und
a5) oberen Rückströmspalten (80) zwischen den oberen
Düsenkappen (5)
b) mit einem unteren Düsensystem mit
b1) einem unteren Düsenkasten (2),
b2) unteren Düsenrippen (4),
b3) unteren Düsenkappen (6),
b4) unteren Düsenöffnungen (7u), und
b5) unteren Rückströmspalten (8u) zwischen den unteren Düsenkappen (6); und
c) mit einem dem unteren Düsensystem zugeordneten
Transportsystem mit
c1) zwischen den unteren Düsenkappen angeordneten
Transport- und Stützrollen (10), und
c2) einer Antriebsvorrichtung für die Transport- und
Stützrollen (10),
gekennzeichnet durch die folgenden Merkmale:
d) die die unteren Düsenöffnungen (7u) enthaltenden
unteren Düsenkappen (6) bilden den überwiegenden Anteil der oberen Oberfläche des unteren Düsensystems;
e) die Transport- und Stützrollen (10) sind vom unteren
Düsensystem getrennt und ragen durch gegenüber
der oberen Oberfläche des unteren Düsensystems
flächenmäßig sehr kleine Aussparungen (9) von unten nach oben teilweise zwischen den unteren Düsenrippen (4) durch die obere Oberfläche des unteren Düsensystems;
f) das untere Düsensystem weist eine Stützvorrichtung (22) zum vertikalen Anheben gegenüber den
bei dieser Anhebung in ihrer Position verbleibenden
Transport und Stützrollen (10) auf; und
g) das obere Düsensystem weist eine Aufhängevorrichtung (21) zum vertikalen Anheben auf.
Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, daß der Gegenstand nach Anspruch 1 gegenüber
(1) Diplomarbeit von Herrn T…,
Fachhochschule A…, November 1992
und
(2) DE 40 02 546 A1
auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. In der gattungsgemäßen Druckschrift (1) werde die Entwicklung einer Hochkonvektionsanlage für das Vorspannen von Gläsern niedriger Wärmeausdehnung beschrieben, die in Verbindung mit
Druckschrift (2) alle Merkmale der patentgemäßen Anlage nach Anspruch 1 nahelege. Die Patentabteilung 45 ist der Auffassung, daß die Entgegenhaltung (1) als
Stand der Technik zu berücksichtigen sei, weil durch die Weitergabe dieser Diplomarbeit im Dezember 1992 durch einen der Betreuer des Herrn T… an die G…
Anlagenbau GmbH die
objektive und nicht entfernt liegende Möglichkeit bestanden habe, daß Dritte von
(1) Kenntnis hätten nehmen können. Die Mitarbeiter der G… Anlagenbau GmbH
wären bezüglich
der
technischen Lehre der Diplomarbeit gegenüber Dritten nicht zur
Verschwiegenheit verpflichtet gewesen. Der Einspruch sei auch zulässig, weil
nicht erkennbar sei, daß die G…
Anlagenbau GmbH treuewidrig handle. Sie sei somit einspruchsberechtigt.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaber. Sie tragen
im wesentlichen vor, daß der Einspruch nicht zulässig sei, weil sich aus den
Grundsätzen von Treu und Glauben auf der Grundlage früherer vertraglicher Beziehungen zwischen den Patentinhabern und der Einsprechenden eine Nichtangriffspflicht ergeben würde. Sie verweisen hierzu ua auf die
(3) Kopie eines Anwaltsvergleichs vom 2. Juni 1995
Die Patentinhaber machen auch geltend, daß zumindest bis zum 2. Juni 1995, also mehr als ein Jahr nach dem Anmeldetag des Streitpatents, sowohl die G1…-
F… GmbH als auch die
G… Anlagenbau GmbH zur Geheimhaltung von
Informationen verpflichtet gewesen wären, die ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit der W…-Gruppe zugänglich gemacht
worden seien. Eine Offenkundigkeit könne somit durch die angebliche Weitergabe
der Diplomarbeit (1) durch Herrn Dipl.-Ing. B… an die Einsprechende nicht
entstanden sein,
da die G… Anlagenbau GmbH zur Geheimhaltung
verpflichtet gewesen sei. Die Patentinhaber legen hierfür ua folgende Dokumente
vor:
(4) Kopie einer Vereinbarung zwischen dem Institut für Industrieearodynamik GmbH (IFI) vertreten durch Herrn Prof. Dr.-Ing. K…
und der Firma G1…-F… GmbH vom
19./20. Dezember 1991,
(5) Kopie einer Vereinbarung zwischen G1…-
F… GmbH und W… Ingenieurgesellschaft
mbH vom 5. April 1989,
(6) Kopie einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen
den Firmen
G… Anlagenbau GmbH, G…-F…
GmbH und der W… Ingenieurgesellschaft mbH
vom 12. Dezember 1991,
(7) Kopie einer Vereinbarung zwischen Herrn
F…, zugleich in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der Firma
G1…-F… GmbH und
G… Anlagenbau GmbH, und Herrn
Prof. Dr.-Ing. K… vom
12. Dezember 1991.
Insoweit als die G… Anlagenbau GmbH ihren Einspruch
mit der Begründung erhebe, daß sie unter Bruch der entsprechenden
Geheimhaltungsverpflichtungen die Diplomarbeit (1) der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht habe, stelle dies eine Rechtsausübung dar, die gegen das eigene frühere
Verhalten, insbesondere gegen abgeschlossene Verträge und damit schließlich
gegen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des "venire contra factum
proprium" verstoße. Damit müsse der Einspruch aber schon aus diesem Grunde
als unzulässig verworfen werden.
Die Einsprechende habe darüber hinaus weder belegt noch behauptet, daß die Diplomarbeit (1) tatsächlich an "beliebige Dritte" weitergegeben worden sei, daß sie
also aus der zur Geheimhaltung verpflichteten F…-Gruppe hinaus an die Öffentlichkeit gelangt sei. Durch die behauptete Verteilung innerhalb der F…-Gruppe
sei jedoch die Diplomarbeit von
Herrn T… auf Grund der abgeschlossenen
Geheimhaltungsverpflichtungen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gewesen.
Somit stelle (1) keinen patentrechtlich relevanten, der Öffentlichkeit zugänglichen
Stand der Technik dar. Der Einspruch sei daher nicht begründet.
Die Patentinhaber beantragen sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das angegriffene
Patent 44 02 604 in unveränderter Form aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende (G… Anlagenbau GmbH) hat mit
Schriftsatz
vom 22. März 2001 den Einspruch
zurückgenommen.
Im
Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hatte sie zum
Beleg einer offenkundig vorbenutzten "Glasbiege- und Vorspannanlage" folgende
Dokumente vorgelegt:
(8) Kopie Schreiben G1… F… vom
11. Mai 1993,
(9) Kopie Schreiben G1… F… vom
3. Juni 1993,
(10) Kopie Lieferschein W… vom
3. Dezember 1993.
Wegen weiterer Einzelheiten ist auf den Akteninhalt hinzuweisen.
II.
Gegen die formale Zulässigkeit der erteilten Ansprüche 1 bis 15 bestehen keine
Bedenken, da sie sich aus den ursprünglichen Unterlagen ableiten lassen. Die
technische Lehre des Streitpatents ist auch so ausreichend und deutlich offenbart,
daß ein Fachmann sie ausführen kann.
III.
Die Beschwerde der Patentinhaber ist zulässig (§ 73 PatG); sie ist auch begründet.
1. Der Einspruch ist zulässig, obwohl die Parteien (G…
Anlagenbau GmbH, G1…-F… GmbH und F…
einerseits und die W… Ingenieurgesellschaft für Wärmetechnik
Strömungstechnik und Prozeßtechnik mbH sowie Prof. Dr.-Ing.
K… andererseits) in einem Anwaltsvergleich einen Nichtangriffspakt geschlossen
haben. Dieser Nichtangriffspakt ist jedoch auf die in § 1 des Anwaltsvergleichs (3)
abschließend aufgeführten Patente beschränkt. Das angegriffene Patent fehlt in
dieser Auflistung und wird daher von dem Nichtangriffspakt nicht erfaßt. Ein
Verstoß gegen Treu und Glauben liegt daher nicht vor.
2. Es konnte nach Auffassung des Senats nicht nachgewiesen werden, daß die
Diplomarbeit (1) vor dem Anmeldetag der Streitpatentschrift der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Es ist unbestritten, daß Herr Dipl.-Ing. T… im Jahr 1992 für
die Erlangung des Titels "Diplom-Ingenieur" eine Diplomarbeit angefertigt hat, von
der es insgesamt vier offizielle Exemplare gibt. Je ein Exemplar ist im Besitz von
Herrn Dipl.-Ing. T…
…, von Herrn Prof. Dr. K… und von Herrn
Dr. G2…. Das vierte Exemplar wird im Prüfungsamt der
Fachhochschule A… aufbewahrt. Es wurde dort unter
Verschluß genommen und bis zum 14. November 1996 nicht herausgegeben. Es
wurde nicht geltend gemacht, daß eines dieser vier Exemplare vor dem
Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gewesen ist.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch aber auf ein weiteres inoffizielles Exemplar der Diplomarbeit, das Herr T… an
den Mitbetreuer seiner Diplomarbeit Herrn Dipl.-Ing. B…
… übergeben hat.
Gemäß § 1 einer Vereinbarung zwischen dem Institut für Industrieaerodynamik
GmbH, Institut an der Fachhochschule
A… (IFI) vertreten durch Herrn Prof. Dr.-Ing.K …
und der Firma G1…-F… GmbH vom 19. bzw 20. Dezember 1991 war Herr Dipl.-Ing. B…für die Zeit vom
1. Januar 1992 bis 30. Juni 1994 für 20 Wochenstunden an das IFI abgestellt
(siehe (4)). Diese Vereinbarung regelt in § 5 die Geheimhaltung vertraulicher
Angelegenheiten, die durch die Abstellung des Mitarbeiters zugänglich werden.
Nach § 5 soll diese Geheimhaltungsverpflichtung auch noch nach Beendigung der
Vereinbarung weiter bestehen bleiben. Durch diese vertragliche Regelung war
also zumindest die Firma G1…-F…
sowie deren Mitarbeiter Herr Dipl.-Ing. B… daran
gehindert, das Exemplar der Diplomarbeit an Dritte weiterzugeben.
Ob Herr Dipl.-Ing. Guido Becker vor dem Anmeldetag des
Streitpatents bei der Firma G1…-F… GmbH oder der Firma
G… Anlagenbau GmbH beschäftigt war, kann dahingestellt
bleiben, da beide Firmen auf Grund verschiedener Vereinbarungen zumindest
stillschweigend solange zur Verschwiegenheit verpflichtet waren, wie das "Knowhow" nicht offenkundig war (siehe (4), (5), (6) und (7)). Somit ist durch die
behauptete Weitergabe der Diplomarbeit im Dezember 1992 durch Herrn Dipl.-
Ing. B… an die Firma G…
Anlagenbau GmbH ihr Inhalt der Öffentlichkeit nicht zugänglich
geworden. Daß die Diplomarbeit (1) von der F…-Gruppe, die
zur Geheimhaltung verpflichtet war, an beliebige Dritte weitergegeben wurde, ist
von der Einsprechenden nicht geltend gemacht worden.
Dem Einwand der Einsprechenden, Herr T… sei nicht
Angestellter des IFI gewesen, so daß Herr Dipl.-Ing. B…
… ihm gegenüber nicht zur Geheimhaltung verpflichtet
gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden. Herr Dipl.-Ing. B…
… war nämlich im Rahmen seiner Tätigkeit am IFI mit der
Betreuung dieser Diplomarbeit, die am IFI durchgeführt wurde, betraut gewesen.
Alle Informationen, die er in diesem Zusammenhang von Herrn T… bekommen
hatte,
unterlagen damit der Geheimhaltungsverpflichtung nach § 5 der Vereinbarung (4).
Herr Dipl.-Ing. B… sowie die G1…-
F… GmbH bzw die G… Anlagenbau GmbH hatten deshalb
diese Kenntnisse von erkennbar vertraulichen Angelegenheiten geheim zu halten.
Gegen die Annahme einer konkludenten Geheimhaltungsverabredung spricht
auch nicht, daß diese mit der W… GmbH bzw dem IFI und nicht mit den Patentinhabern
geschlossen wurde. Im Ergebnis ist lediglich entscheidend, ob mit der Weitergabe
der Diplomarbeit an die Einsprechende diese der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht wurde. Wem gegenüber sich die Einsprechende verpflichtet hatte, die in
Rede stehenden Informationen geheim zu halten, ist nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung. Ebenso muß hier nicht näher untersucht werden, wie die Anmelder in den Besitz der Erfindung gelangt sind.
Die Diplomarbeit (1) darf somit im vorliegenden Fall nicht zum Stand der Technik
gerechnet werden.
3. Die Einsprechende macht offenkundige Vorbenutzung geltend. Sie legt Dokumente vor, die die Lieferung einer "Glasbiege- und Vorspannanlage" von der Firma W…
ngenieurgesellschaft für Wärmetechnik, Strömungstechnik und Prozeßtechnik
mbH (W…) an die Firma G1…-F… GmbH
belegen (siehe (8), (9) und (10)). Die fertiggestellte Vorspannanlage wurde gemäß
Lieferschein (10) von der Firma
W… am 3. Dezember 1993 an die Firma G1…-F… GmbH
ausgeliefert. Wie bereits oben mehrfach ausgeführt wurde, bestand aber eine
enge technische und auch persönliche Zusammenarbeit zwischen der F…-Gruppe
einerseits und der
W…-Gruppe andererseits. Während dieser Zusammenarbeit
wurde auf strikte Vertraulichkeit und Geheimhaltung großen Wert gelegt. Die von
der W…-Gruppe an die F…-Gruppe
gelieferte "Glasbiege- und Vorspannanlage" stand ebenfalls unter dieser
Geheimhaltungsverpflichtung. Auch hat die Firma
G1…-F… GmbH kein Interesse daran gehabt, das in dieser
Anlage realisierte Know-how an Dritte weiterzugeben. Da die Einsprechende nicht
konkret vorgetragen hat, daß irgendwelche Kenntnisse über die Anlage an Dritte
tatsächlich weitergegeben wurden, handelt es sich bei der gelieferten "Glasbiege-
und Vorspannanlage" nicht um einen patentrechtlich relevanten Stand der
Technik.
4. Auch durch keine der dem Senat vorliegenden Druckschriften, nämlich weder
die (1), die wie oben ausgeführt, nicht zum Stand der Technik gerechnet werden
darf, noch die von der Einsprechenden entgegengehaltenen, jedoch im angefochtenen Beschluß nicht berücksichtigten Literaturstellen WO 90/15781 A1,
WO 91/17963 A1, noch die im Verfahren vor der Patenterteilung zusätzlich in Betracht gezogene Druckschrift (2) und schließlich auch nicht die in der Beschreibung gewürdigten Dokumente, wird die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit
der patentgemäßen Vorrichtung in Frage gestellt. Somit ist im Hinblick auf den patentrechtlich maßgeblichen Stand der Technik für den Patentgegenstand sowohl
Neuheit als auch erfinderische Tätigkeit anzuerkennen. Der geltende Anspruch 1
ist daher rechtsbeständig. Die Ansprüche 2 bis 15 betreffen besondere Ausgestaltungen der Vorrichtung nach dem Hauptanspruch und haben daher ebenfalls Bestand.
Bei dieser klaren Sach- und Rechtslage konnte von der Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der angefochtene Beschluß war
aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten.
Moser
Vogel
Harrer
Feuerlein
Pü