Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 27.03.2001 – 23 W (pat) 24/99
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 42 16 065.0-51
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Beyer, sowie des Richters Dr. Gottschalk, der Richterin Tronser und
des Richters Lokys 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamtes - Prüfungsstelle für
Klasse G02F - vom 3. Februar 1999 aufgehoben.
Das Patent 42 16 065 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 3
Beschreibung Seiten 1 bis 5 und
Zeichnung, Figuren 1 bis 4 in der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Fassung.
A n m e l d e t a g :
15. Mai 1992
B e z e i c h n u n g : Verfahren zur Analog/Digitalwandlung
von Mikrowellensignalen.
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung ist mit der Bezeichnung "Verfahren zur Analog/Digitalwandlung von Mikrowellensignalen" am 15. Mai 1992 beim Deutschen
Patentamt eingereicht worden.
Mit Beschluß von 3. Februar 1999 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse G02F des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, da die damals vorliegende Beschreibung nicht der Patentanmeldeverordnung
(PatAnmV) entspreche. Insbesondere sei sie nicht an den Wortlaut des einteiligen
Patentanspruchs 1 angepaßt worden; außerdem sei das technische Gebiet, zu
dem die Erfindung gehört, nicht angegeben worden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 3 mit
angepaßter Beschreibung überreicht und die Auffassung vertreten, daß die nunmehr geltende Beschreibung an den Wortlaut des geltenden zweiteiligen Patentanspruchs 1 angepaßt sei, wobei insbesondere auch das technische Gebiet der
Mikrowellentechnik angegeben sei, zu dem die Erfindung gehört, und daß dem
Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 der im Prüfungsverfahren nachgewiesene Stand der Technik gemäß den Literaturstellen
Electronics Letters, 9. Dez. 1982, Bd 18, Nr. 25, Seiten 1099
bis 1100,
Hrsg. W. Haist: Optische Telekommunikationssysteme, Bd I:
Physik und Technik, Damm-Verlag KG, Gelsekirchen-Buer
1989, Seiten 104 bis 105 sowie die
US-Patentschrift 4 058 722 und
PCT-Offenlegungsschrift WO 88/01400,
einschließlich der vom französischen und US-Patentamt genannten Schriften
(Bl 64f der Amtsakte), nicht patenthindernd entgegenstehe.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts
- Prüfungsstelle für Klasse G02F - vom 3. Februar 1999 aufzuheben und das Patent 42 16 065 mit folgenden Unterlagen
zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 3,
Beschreibung Seiten 1 bis 5 und Zeichnung Figuren 1 bis 4
in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Verfahren zur Analog/Digitalwandlung von Mikrowellensignalen in mehreren Digitalisierungsstufen mittels Mach-
Zehnder-Modulatoren mit optischen Wellenleitern, wobei
-
für die 1-Bit-A/D-Wandlung eines Eingangssignals
jeweils ein Mach-Zehnder-Modulator verwendet wird, in
den zwei optische Träger getrennt eingespeist werden,
- ein intensitätsmoduliertes Signal als Eingangssignal in
jedem Mach-Zehnder-Modulator mit Hilfe von Elektroden mit einem der beiden optischen Träger überlagert
wird,
- sich die in den optischen Wellenleitern der Digitalisierungsstufen mit Hilfe der Elektroden erzeugten elektrischen Felder um genau den Faktor zwei unterscheiden,
- die beiden optischen Träger anschließend phasenverschoben überlagert werden,
- die Intensität des aus der Überlagerung resultierenden
optischen Signales als elektrisches Signal in einem
Komparator mit einem bestimmten Schwellwert, der
etwa der Hälfte der maximalen Amplitude entspricht,
verglichen wird,
dadurch gekennzeichnet,
- daß die beiden optischen Träger unterschiedliche Frequenzen (ω1, ω2) aufweisen, wobei die Frequenzen der
optischen Träger um eine Differenzfrequenz (ω1 - ω2),
die der Mittenfrequenz des zu digitalisierenden Mikrowellensignals entspricht, zueinander versetzt sind,
- durch die Überlagerung der beiden optischen Träger
unterschiedlicher Frequenz eine Umsetzung des intensitätsmodulierten Signals um die Differenzfrequenz
erfolgt."
Zu den Unteransprüchen 2 und 3 sowie bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn die geltende Beschreibung
und die Zeichnung erfüllen die Anforderungen der PatAnmV und die Gegenstände
der geltenden Patentansprüche 1 bis 3 erweisen sich nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung als patentfähig.
1) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind
für den Durchschnittsfachmann - einen berufserfahrenen, mit Verfahren zur Analog/Digitalwandlung von Mikrowellensignalen mittels Mach-Zehnder- Modulatoren/Interferometern befaßten Diplom-Physiker mit Hochschulabschluß - aus der
Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend
offenbart herzuleiten.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 findet seine inhaltliche Stütze in den
ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 iVm dem in der ursprünglichen Beschreibung
Seite 2, 2. Abs bis Seite 3, 3. Abs erläuterten Ausführungsbeispiel nach Figur 3.
Die Fassung des Anspruchs 2 nimmt Bezug darauf, daß ein Mach-Zehnder-Modulator/Interferometer üblicherweise zwei Arme aufweist für jeweils einen optischen
Träger, in die gemäß ursprünglicher Beschreibung Seite 2, 2. Abs, Satz 1 und 2
jeweils ein optischer Träger einer anderen optischen Frequenz eingespeist wird.
Das Verfahren nach Anspruch 3 geht zurück auf das ursprüngliche Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4, vgl ursprüngliche Beschreibung Seite 3, le Abs.
2) Die Patentanmeldung geht nach den Angaben der Anmelderin in der geltenden Beschreibung im Oberbegriff des Anspruchs 1 von einem üblichen Verfahren
zur Analog/Digitalwandlung von Mikrowellensignalen mit Hilfe von Mach-Zehnder-
Modulatoren nach der gattungsbildenden Literaturstelle "Electronics Letters"
(a.a.O.) aus, vgl Beschreibung Seite 1, 3. Abs.
Solche Verfahren für Mach-Zehnder-Modulator/Interferometer sind jedoch nur für
Mikrowellensignale mit Frequenzanteilen bis zu ca. 1 GHz geeignet, so daß die
bekannten A/D-Wandler eine Digitalisierung nur im Basisband zulassen, vgl geltende Beschreibung Seite 2, Abs 2.
Demgegenüber liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren aufzuzeigen, mit dem hochfrequente Signale auf einfachere Weise digitalisiert werden
können, ohne daß sie in das Basisband gemischt werden müssen und so für phasengesteuerte SAR und Radarantennen verwendbar werden, vgl Beschreibung
Seite 2, 3. Abs.
Die Lösung ist im einzelnen im Patentanspruch 1 angegeben. Die wesentliche
Maßnahme liegt dabei darin, daß in die Mach-Zehnder-Modulatoren jeweils zwei
optische Träger unterschiedlicher Frequenz mit einer Differenzfrequenz, die der
Mittenfrequenz des zu digitalisierenden Mikrowellensignals entspricht, getrennt
eingespeist werden sowie das intensitätsmodulierte Mikrowellensignal mittels
Elektroden mit einem der beiden optischen Träger überlagert wird und schließlich
die beiden optischen Träger zusammengeführt werden, so daß - wie die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung ausführte - aufgrund der Interferenz nach der
Zusammenführung des mittels des Mikrowellensignals amplitudenmodulierten
einen optischen Trägers und des anderen optischen Trägers sich aufgrund entsprechender trigonometrischer Additionstheoreme Frequenzanteile im Basisbandbereich ergeben.
3) Die geltende Beschreibung erfüllt die gemäß § 5 der PatAnmV an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Angabe des technischen Gebietes, zu dem
die Erfindung gehört, der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik
sowie des der Erfindung zugrundeliegenden Problems und - in Verbindung mit der
Zeichnung - bezüglich der Erläuterung des beanspruchten Verfahrens zur Analog/
Digitalwandlung von Mikrowellensignalen.
4) Der Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem
nachgewiesenen Stand der Technik neu (PatG § 3), da - wie es sich aus der
nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - in keiner Druckschrift des ermittelten Standes der Technik ein Verfahren offenbart ist, bei dem in
die Mach-Zehnder-Modulatoren jeweils zwei optische Träger unterschiedlicher
Frequenz mit einer Differenzfrequenz, die der Mittenfrequenz des zu digitalisierenden Mikrowellensignals entspricht, getrennt eingespeist werden, um mittels
Interferenz eine inhärente Umsetzung des Signals in den Basisbandbereich zu
erreichen.
5) Die gewerblich anwendbare Erfindung (PatG § 5) beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Lehre gemäß dem Patentanspruch 1 ergibt sich für
den in Betracht zu ziehenden, vorstehend definierten Durchschnittsfachmann nicht
in naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen Stand der Technik (PatG § 4).
Die Literaturstelle "Electronics Letters" (a.a.O.) betrifft ein Verfahren zur 4-Bit Analog/Digitalwandlung von Mikrowellensignalen mittels vier Mach-Zehnder-Modulatoren mit Elektroden für die Mikrowelleneinspeisung, deren Längen – wie es sich
aufgrund der fachnotorischen Kenntnisse des zuständigen vorstehend definierten
Fachmanns ergibt - von Modulator zu Modulator in Zweierpotenzen zunehmen,
wobei dort ein optischer Träger (laser source) derart mehrfach aufgespalten wird,
daß zwei optische Träger (gleicher Frequenz) jeweils in einen Mach-Zehnder-
Modulator/Interferometer (interferometers) eingespeist und innerhalb des Modulators mit einem Mikrowellensignal (analogue input) mittels der genannten Elektroden moduliert werden, um schließlich diese optischen Träger phasenverschoben
zu überlagern und durch Vergleich mit der Hälfte der maximalen Amplitude zu digitalisieren (...and a Gray code is generated by thresholding at half amplitude.), vgl
dort die Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 1099 iVm dem lediglich
zur Funktionsweise von Mach-Zehnder-Modulatoren genannten Fachbuch Hrsg.
W. Haist: "Optische Telekommunikationssysteme" (a.a.O.) sowie vgl zum Beleg
der fachmännischen Kenntnisse die Literaturstelle H.F. Taylor "An Optical Analogto-Digital Converter-Design and Analysis" IEEE J. Quantum Electronics Bd QE-15
(1979) S 210-216, insbes die Seite 211 re Sp.
Einen Hinweis, in die Mach-Zehnder-Modulatoren jeweils zwei optische Träger
unterschiedlicher Frequenz mit einer Differenzfrequenz, die der Mittenfrequenz
des zu digitalisierenden Mikrowellensignals entspricht, getrennt einzuspeisen, um
mittels Interferenz eine inhärente Umsetzung des Signals in den Basisbandbereich
zu erreichen, enthält weder die Literaturstelle "Electronics Letters" (a.a.O.) noch
das Fachbuch "Optische Telekommunikationssysteme" (a.a.O.) noch die besagte
Literaturstelle "IEEE J. Quantum Electronics" (a.a.O.), so daß der Fachmann aufgrund dieser Druckschriften nicht zur Lehre des Patentanspruchs 1 gelangen
kann.
Bei dem Verfahren zur Analog/Digitalwandlung von Mikrowellensignalen nach der
US-Patentschrift 4 058 722 werden keine Mach-Zehnder-Modulatoren verwendet,
vielmehr wird dort in lineare Lichtwellenleiter (waveguides 11, 12, 13) Laserlicht
einer einzigen Frequenz mit zwei senkrecht zueinander polarisierten Komponenten (a, b) eingestrahlt und mittels Elektroden (L1, L2, L3) mit der zu digitalisierenden Spannung (V) beaufschlagt, um sodann die senkrecht zueinander polarisierten Komponenten (a, b) mittels Polarisatoren (15, 16, 17) zu trennen und mittels
Photosensoren (18, 19, ....., 22, 23) getrennt auszuwerten sowie durch Vergleich
der Intensitäten der beiden Komponenten (a, b) zu digitalisieren, vgl dort den
Anspruch 1 iVm den Figuren 1 und 3 mit dem zugehörigen Text, insbesondere
Sp 4, Zn 16 bis 22 und Sp 5, Zn 1 und 2.
Diese Druckschrift enthält daher keinen Hinweis auf die Lehre gemäß dem
Patentanspruch 1.
Die PCT-Offenlegungsschrift WO 88/01400 betrifft ein Verfahren zur Analog/Digitalwandlung von Hochfrequenzsignalen (RF) mittels Mach-Zehnder-Modulatoren
mit Elektroden (350, 352; 416, 418, 420) für die Hochfrequenzsignaleinspeisung,
wobei dort eine Mehrzahl optischer Träger (laser sources 304, 306; 400, 402, 404,
406; 500, 502) unterschiedlicher Frequenz, deren Verhältnis zur kleinsten Frequenz jeweils in Zweierpotenzen ansteigt, jeweils gemeinsam in einen einzigen
Mach-Zehnder-Modulator (Mach-Zehnder interferometric modulator 300) oder in
möglichst wenige Mach-Zehnder-Modulator/Interferometer (separate interferometric modulators 514, 516) eingespeist und innerhalb des jeweiligen Modulators
gemeinsam mit dem Hochfrequenzsignal (analogue signal input; RF amplifier 378)
mittels der genannten Elektroden moduliert werden, um diese optischen Träger
phasenverschoben zu überlagern und anschließend in ihre frequenzmäßigen
Bestandteile aufzuspalten und die Digitalisierung für die einzelnen Frequenzbestandteile mittels Photodetektoren (320, 322; 426, 428, 430, 432; 530, 532, 534,
536) und Komparatoren (limiters 324, 326; comparators 434 - 440) einzeln durchzuführen, vgl dort die Zusammenfassung sowie die Figuren 3 bis 5 mit zugehöriger Beschreibung.
Aufgrund der zuletzt vorgenommenen frequenzmäßigen Aufspaltung der optischen Träger vor der Digitalisierung vermag diese Druckschrift nicht den Fachmann zu der Lehre des Patentanspruchs 1 anzuregen, da die frequenzmäßige
Aufspaltung gerade die inhärente Frequenzumsetzung in den Basisbandbereich
ausschließt.
Die weiteren, von dem Französischen und dem US-Patentamt herangezogenen
Druckschriften gehen nicht über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik
hinaus und vermögen ebensowenig ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 anzuregen.
Das Verfahren zur Analog/Digitalwandlung von Mikrowellensignalen nach dem
geltenden Anspruch 1 ist somit patentfähig.
6) An den Patentanspruch 1 können sich die geltenden Patentansprüche 2 und 3
anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen des Verfahrens zur Analog/Digitalwandlung von Mikrowellensignalen
nach dem Anspruch 1 zum Gegenstand, deren Patentfähigkeit von derjenigen des
Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen wird.
III
Nach den vorstehenden Ausführungen war der Beschluß des Deutschen Patent-
und Markenamtes - Prüfungsstelle für Klasse G02F - vom 3. Februar 1999 aufzuheben.
Der Senat hat von einer Zurückverweisung gemäß § 79 Abs 3 Nr 2 PatG abgesehen, obwohl das offensichtlich unökonomische Prüfungsverfahren, insbesondere
die sofortige Zurückweisung der Anmeldung wegen der vorher nicht gesondert
gerügten unangepaßten Beschreibung vom 20. Dezember 1994, diese als
gerechtfertigt erscheinen ließe. Nachdem die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vollständige, auf die ursprüngliche Offenbarung gestützte Unterlagen für
die Patenterteilung übergeben hat und darüber hinaus auch bereits die Patentfähigkeit des Patentgegenstandes ausführlich diskutiert worden ist, hat der Senat in
der vorliegenden entscheidungsreifen Sache gemäß § 79 Abs 1 PatG durch
Beschluß entschieden, d.h. das nachgesuchte Patent erteilt.
Dr. Beyer
Dr. Gottschalk
Tronser
Lokys
Fa