Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 27.03.2001 – 24 W (pat) 26/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 395 24 164
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. März 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr. Hacker als
Vorsitzenden sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 1999 ist wirkungslos,
soweit die Eintragung der angegriffenen Marke 395 24 164 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 662 220 gelöscht worden
ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 15. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 395 24 164 wegen des Widerspruchs aus der Marke 662 220 gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form-
und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens den Widerspruch
aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm
§ 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene
Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt
1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit
und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Hacker
Dr. Schmitt
Werner
Bb