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BPatG Beschluss vom 27.03.2001 – 24 W (pat) 94/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. März 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 31 887.9

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. März 2001 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin

Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

PowerKick

Die Bezeichnung

ist als Marke für die Waren:

"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Waschrohstoffe, Wasserglas, ansatzverhindernde und ansatzlösende Mittel für Rohre und Apparaturen, Steinverhütungsmittel,

Aufbereitungsmittel für Wasser, Bodenauflockerungsmittel,

Bodenverbesserungsmittel.

Seifen, Seifenmischungen, Wasch- und Bleichmittel, Spülmittel für Wäsche und Geschirr, Putz- und Poliermittel, Scheuermittel, chemische Mittel zum Reinigen von Metall, Maschinen, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und Textilien.

Desinfektionsmittel für Flächen und Wäschedesinfektionsmittel für Textilien aller Art"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom

23. Mai 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Bei dem angemeldeten Markenwort "PowerKick" handele es sich um eine allgemeinverständliche

werbeübliche Warenanpreisung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen

nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt werde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint,

das angemeldete Markenwort sei nicht freihaltungsbedürftig iSv § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG und verfüge über die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. "PowerKick" bestehe aus zwei Wortelementen, deren Kombination weder in der Umgangssprache noch in der Werbesprache in dem hier einschlägigen Warenbereich als üblich bezeichnet werden könne. Auch wenn die

beiden Markenelemente "Power" und "Kick" für sich genommen beschreibender

Natur sein sollten, weise ihre Kombination zu "PowerKick" keinen hinreichend bestimmten, die beanspruchten Waren beschreibenden Inhalt auf. Die Verbraucher

von Wasch- und Reinigungsmitteln würden "PowerKick" auch nicht als rein werbliche Anpreisung verstehen. Denn mit "PowerKick" werde kaum eine Anpreisung

solcher Verbrauchsartikel gedanklich verbunden.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 23. Mai 2000 aufzuheben.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber nicht begründet. Die angemeldete Marke weist nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung

erfaßten Waren (oder Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (std. Rspr.; vgl ua BGH MarkenR

2000, 264, 265 "LOGO"; GRUR 2000, 231, 232 "FÜNFER"; GRUR 1999, 1093,

1094 "FOR YOU").

Nicht unterscheidungskräftig sind zunächst Bezeichnungen, bei denen es sich um

beschreibende Angaben handelt, die vom Verkehr auch nur als solche aufgefaßt

werden. Insoweit deckt sich der Ausschlußtatbestand des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

mit dem des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. So verhält es sich hier, denn der Ausdruck

"PowerKick" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als anpreisende

Warenbeschreibung in dem Sinne verstanden werden, daß die unter diesem Markenwort angebotenen Rohstoffe, Erzeugnisse und Mittel einen Kraftstoß vermitteln

oder selbst entfalten.

Die angemeldete Wortkombination setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen,

die im deutschen Sprachraum eine hohe allgemeine Verständlichkeit haben und

sprachregelmäßig zusammengestellt sind.

Das Wort "Power" hat im Englischen die Bedeutung von "Kraft, Stärke, Energie"

(vgl für alle PONS COLLINS Großwörterbuch Englisch/Deutsch, Deutsch/Englisch, 1999, S 1668) und ist inzwischen eingedeutscht. Bereits 1992 hat der

DUDEN, Rechtschreibung der deutschen Sprache, das Wort "Power" enthalten

und als umgangssprachlichen deutschen Ausdruck für "Stärke, Leistung, Wucht"

definiert. An derselben Stelle wird das Verb "powern" als deutscher Ausdruck für

"große Leistung entfalten; mit großem Einsatz unterstützen" erläutert (vgl Der

Duden in 10 Bänden, Band 1 Rechtschreibung der deutschen Sprache, 20. Aufl,

S 561). Inzwischen hat sich das Wort "power" sowohl in der deutschen Umgangssprache als auch in der deutschen Werbesprache zu einem Verstärkungshinweis

entwickelt, ähnlich den Wörtern "Super" oder "Mega". Insoweit kann auf die entsprechenden Darlegungen in dem Beschluß des Bundespatentgerichts 30 W (pat)

147/98 hingewiesen werden, den der Senat der Anmelderin zur Kenntnis gegeben

hat. In seiner Funktion als Verstärkungshinweis bringt das Wort "power" zum Ausdruck, daß ein Mensch, eine Maßnahme oder die Leistungen eines Geräts oder

Kraftfahrzeuges besonders kraftvoll sind. In der Werbesprache steht "power" für

das Versprechen von Kraft, Energie, Schwung und Stärke (vgl Wörterbuch der

Werbesprache, 1. Aufl, S 174). In diesem Sinne ist das Wort in Deutschland allgemein verständlich.

Der englische Ausdruck "kick" bedeutet "Tritt, Stoß" (vgl für alle PONS COLLINS,

Großwörterbuch Deutsch/ Englisch, Englisch/Deutsch, Neubearbeitung 1999,

S 1484), und im übertragenen Sinne "persönliches Vergnügen, Riesenspaß" oder

auch "Feuer, Pep". Wie das Wort "power" ist es inzwischen eingedeutscht. Schon

in "Hoppe, JUBEL-Deutsch, Das Wörterbuch für Schönfärber(innen)" von 1986

wird der Ausdruck "Kick" mit "Energie, Schwung, Stoßkraft" erläutert und in der

zweiten Auflage des DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache von

1994 werden die übertragenen Bedeutungen von "Kick" mit "Stoß, Anstoß" und

"Vergnügen, Erregung" angegeben. In diesem Sinne hat sich "Kick" inzwischen zu

einem Modewort entwickelt mit einer ähnlichen Allgegenwart wie "Power", "Mega"

oder "Super". Das wird belegt durch die Verwendung dieses Ausdrucks in zahlreichen Artikeln der Süddeutschen Zeitung, die sämtlich zu verschiedenen Themen

im Jahre 1999 erschienen sind und die der Senat der Anmelderin zur Kenntnis gegeben hat.

Die Kombination von "power" und "kick" ist - in dieser Reihenfolge - bereits als allgemeine Werbeanpreisung nachweisbar. Sowohl die Markenstelle als auch der erkennende Senat haben Internetrecherchen durchgeführt, deren Ergebnisse der

Anmelderin mitgeteilt wurden und die gezeigt haben, daß "power kick" mit unterschiedlicher Groß- und Kleinschreibung sowie getrennt, mit Bindestrich oder zusammengeschrieben als Werbeanpreisung eingesetzt wurde ua für Lebensmittel

(Nutella), Unterhaltung

(Konzerte von Guildo Horn),

Informationsdienste

(Hamburger Morgenpost Online) und Sportveranstaltungen (Sportanlage im

Bremer Umland). Daß der Ausdruck "Kick" außerdem Eingang gefunden hat in die

Werbung für konkrete Waren, ergibt sich aus dem "Energie-Kick für einen frischen

Teint", den ein Artikel aus der Zeitschrift "Journal für die Frau" im Zusammenhang

mit einem Bericht über Hautpflegemittel empfiehlt.

Bei der deutlichen Verständlichkeit beider Markenelemente und im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren werden die angesprochenen Verkehrskreise

in der Bundesrepublik Deutschland die Marke ohne weitere Analyse als bloße

Angabe zu einer im Vordergrund stehenden konkreten Beschaffenheit der angebotenen Waren verstehen. Die Marke wird überwiegend für Endprodukte beansprucht; das sind die ansatzverhindernden und ansatzlösenden Mittel für Rohre

und Apparaturen, die Steinverhütungsmittel, Aufbereitungsmittel für Wasser, Bodenauflockerungsmittel und Bodenverbesserungsmittel sowie die Seifen, Seifenmischungen, Wasch- und Bleichmittel, Spülmittel für Wäsche und Geschirr, Putz-

und Poliermittel, Scheuermittel, ferner die chemischen Mittel zum Reinigen von

Metall, Maschinen, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und Textilien, sowie die

Desinfektionsmittel für Flächen und Wäschedesinfektionsmittel für Textilien aller

Art. In Bezug auf diese Warengruppen enthält das angemeldete Markenwort in

schlagwortartiger Verkürzung das Versprechen, daß die angebotenen Mittel einen

Kraftstoß entfalten, also eine besonders starke Wirkung haben.

Daneben wurde die Marke für Rohstoffe und Zwischenprodukte angemeldet; das

sind die Waschrohstoffe, die chemischen Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke

und das Wasserglas, die sämtlich für die Herstellung der beanspruchten Endprodukte eingesetzt werden können. Insoweit bringt die Wortmarke "PowerKick" die

Eigenschaft der angebotenen Rohstoffe und Halbfabrikate zum Ausdruck, den mit

ihnen hergestellten Endprodukten die Wirkung eines Kraftstoßes zu vermitteln.

Daneben bestehen keine Anknüpfungspunkte für ein Wortverständnis, mit dem

sich die angemeldete Wortmarke in irgendeiner Hinsicht von dem festgestellten

Charakter als einer anpreisenden Warenbeschreibung lösen würde. Aus diesen

Gründen fehlt der Marke jegliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG, und die Beschwerde der Anmelderin ist zurückzuweisen.

Hacker

Schmitt

Werner

Ko