Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 27.03.2001 – 24 W (pat) 97/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 31 884.4
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. März 2001 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie des Richters Dr. Schmitt und der
Richterin Werner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 22. Mai 2000 aufgehoben. 6.70
G r ü n d e
I
DepotBall
Die Marke
ist angemeldet worden für die folgenden Waren:
"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Waschrohstoffe, Wasserglas, ansatzverhindernde und ansatzlösende Mittel
für Rohre und Apparaturen, Steinverhütungsmittel, Aufbereitungsmittel für Wasser, Bodenauflockerungsmittel, Bodenverbesserungsmittel; Seifen, Seifenmischungen, Wasch- und Bleichmittel, Spülmittel für Wäsche und Geschirr, Putz- und Poliermittel,
Scheuermittel, chemische Mittel zum Reinigen von Metall, Maschinen, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und Textilien;
Desinfektionsmittel für Flächen und Wäschedesinfektionsmittel für
Textilien aller Art."
Mit Beschluß vom 22. Mai 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts diese Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für
die Waren:
"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, ansatzverhindernde und ansatzlösende Mittel für Rohre und Apparaturen,
Steinverhütungsmittel, Aufbereitungsmittel für Wasser; Bodenverbesserungsmittel; Seifen, Seifenmischungen, Wasch- und Bleichmittel, Spülmittel für Wäsche und Geschirr, Putz- und Poliermittel,
Scheuermittel, chemische Mittel zum Reinigen von Metall, Maschinen, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und Textilien;
Desinfektionsmittel für Flächen und Wäschedesinfektionsmittel für
Textilien aller Art."
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dem angemeldeten Markenwort
fehle die erforderliche Unterscheidungskraft gem § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, weil es
eine warenbeschreibende Angabe enthalte. Die angesprochenen Verkehrskreise
würden das Markenwort "DepotBall" als Hinweis auf einen Vorrats-Ball verstehen.
Dabei könne es sich um einen zusammen mit den jeweiligen Produkten angebotenen Extra-Dosierbehälter in Ballform handeln. Für Waschmittel und ansatzlösende Mittel gäbe es inzwischen Dosierbehälter in Kugelform. Die gefüllten Kugeln
würden für den Waschvorgang in das Waschwasser gelegt oder in dem Wasser
aufgehängt, in dem Ansätze verhindert werden sollten. Bodenverbesserungsmittel
könnten in entsprechenden Kugeln in Gießkannen gehängt oder in dem Sprühkopf
eines Regners untergebracht werden. Außerdem gäbe es Waschbälle aus Naturkautschuk, die die Waschwirkung erhöhen sollten, und Magnetkugeln, die in
Wasch- und Spülmaschinen das Wasser entkalkten. Daher könne die angemeldete Marke als eine Warenbeschreibung in dem Sinne verstanden werden, daß
dem Kunden zusammen mit den angebotenen Erzeugnissen und Mitteln als
Extraleistung auch solche Dosierbehälter bzw solche Waschbälle oder Magnetkugeln angeboten würden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint,
das angemeldete Markenwort sei hinreichend unterscheidungskräftig. Es handele
sich um eine Wortneuschöpfung, die keine Warenbeschreibung enthalte. Die von
der Markenstelle in dem angegriffenen Beschluß erwähnten Dosierkugeln,
Waschbälle und Magnetkugeln fielen nicht unter das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2000 aufzuheben.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG stehen einer Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegen.
Das angemeldete Markenwort "DepotBall" ist nicht freihaltungsbedürftig iSv § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG; denn es enthält keine konkrete Beschaffenheitsangabe über
die beschwerdegegenständlichen Waren. Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, ob das angemeldete Markenwort als konkrete Warenbeschreibung in bezug
auf die von der Markenstelle angesprochenen Waschbälle und Magnetkugeln in
Betracht kommt. Insoweit handelt es sich um mechanische Geräte zur Erleichterung des Waschvorgangs und zur Verhinderung von Kalkbildung. Diese Geräte
fallen nicht unter die chemischen Erzeugnisse und sonstigen Mittel der Klassen 1,
3 und 5, für welche die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Über den gegenwärtigen oder zukünftig zu erwartenden Einsatz von ballförmigen Dosierbehältern
oder -vorrichtungen hat die Markenstelle keine näheren Feststellungen getroffen.
Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, daß kugelförmige Dosiergeräte für die einschlägigen chemischen Erzeugnisse eingesetzt werden oder für einen solchen
Einsatz auch nur geeignet sind.
Das angemeldete Markenwort ist auch nicht geeignet als Beschreibung für eine
konkrete Darreichungsform der noch beschwerdegegenständlichen Waren. Zwar
könnte das Markenelement "Depot" als unmittelbarer Hinweis auf eine Wirkungstechnik der angebotenen Mittel geeignet sein, sei es, daß bestimmte Anteile der
beanspruchten Mittel nicht gleich zu Beginn der jeweiligen Wirkungsprozesse,
sondern erst in einer späteren Phase wirken, sei es, daß bestimmte Anteile der
beanspruchten Mittel nur unter bestimmten Voraussetzungen - etwa bei starker
Verschmutzung - zur Wirkung kommen. Das Markenelement "Ball" dagegen
kommt - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - (noch) nicht als eindeutige und
unmißverständliche Beschreibung für eine Darreichung der beanspruchten Waren
in Kugelform in Betracht. Zwar werden Seifen seit langem in Kugelform angeboten
und insbesondere Waschmittel und Spülmittel für Wäsche und Geschirr sind inzwischen in Form von kleinen Perlen oder scheinbaren oder tatsächlichen kleinen
Kugeln (zB unter der Wort-Bild-Marke "Powerball" von Calgonit) auf dem Markt.
Trotzdem ist der Ausdruck "Ball" (noch) nicht als naheliegender Hinweis auf eine
Darreichung in Kugelform geeignet. Denn nach dem deutschen Sprachverständnis
hat ein Ball eine grundsätzlich andere physikalische Konstruktion als Perlen oder
Kugeln. Diese sind massiv, Bälle sind gewöhnlich hohl. So lautet die erste Definition zum Stichwort "Ball" im DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache (3. Aufl 1999, Band 1, Seite 448) "kugelförmiger, gewöhnlich mit Luft gefüllter
[elastischer] Gegenstand, der als Spielzeug oder Sportgerät verwendet wird. ...".
Bälle kommen an erster Stelle als Sport- und Spielgeräte vor und sind in dieser
Eigenschaft idR elastisch. Sie können getreten und geprellt werden. Die Starrheit
eines Golfballes bildet eine Ausnahme.
Schließlich folgt ein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG auch nicht
aus der Tatsache, daß die Marke "DepotBall" auch als englische Wortkombination
aufgefaßt werden kann.
Die Markenelemente "Depot" und "Ball" gibt es beide auch als englische Begriffe.
Dabei geht der englische Ausdruck "ball" begrifflich weiter als der deutsche, weil
sich damit nicht nur Bälle bezeichnen lassen, sondern auch Kugeln (vgl Pons Collins, Großwörterbuch Deutsch/ Englisch, Englisch/Deutsch, Neubearbeitung 1999,
S 501 und 1094). Abgesehen von der Zusammenschreibung entspricht die Wortkombination "DepotBall" auch den englischen Sprachregeln.
Fremdsprachige Marken sind idR dann iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltungsbedürftig, wenn sie von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne
weiteres in ihrem warenbeschreibenden Sinngehalt verstanden werden oder die
Mitbewerber den fraglichen Begriff beim inländischen Warenvertrieb oder beim Ex-
und Import einschlägiger Waren benötigen (Althammer/Ströbele, Markengesetz,
6. Aufl 2000, § 8 Rdn 131). Das ist hier nicht der Fall.
Soweit der englische Ausdruck "DepotBall" dieselbe begriffliche Bedeutung hat
wie der deutsche, scheidet ein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
aus denselben Gründen aus, wie sie bereits in bezug auf den deutschen Begriff
festgestellt wurden. Ein Freihaltungsbedürfnis besteht auch nicht insoweit, als der
englische Ausdruck "DepotBall" - anders als der deutsche - auch als Beschreibung
einer Darreichung der beanspruchten Mittel in Kugelform geeignet wäre. Das ergibt sich aus der sprachlichen Besonderheit der angemeldeten Marke, die darin
besteht, daß dasselbe Wort zunächst einmal sowohl im Deutschen als auch im
Englischen dieselbe Bedeutung hat und die mögliche weitergehende Bedeutung
des englischen Ausdrucks daneben nur als eine begriffliche Variante in Betracht
kommt, nicht dagegen als etwas grundsätzlich Anderes. Bei dieser Sachlage ist im
deutschen Sprachraum eine Auffassung des angemeldeten Markenwortes im
- engeren - deutschen Wortsinne am nächstliegenden und zwar unabhängig
davon, ob der einzelne Verkehrsteilnehmer nur die alternative englische Lesart als
solche erkennt oder darüber hinaus auch mit den begrifflichen Unterschieden
zwischen dem deutschen "Ball" und dem englischen "ball" vertraut ist.
Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft
iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Daß "DepotBall" keine konkrete Sachangabe enthält,
wurde bereits bei der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses festgestellt. Unter
diesem Gesichtspunkt kann der Marke daher die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Es sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen die Herkunftsfunktion der angemeldeten Marke sprechen.
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde stattzugeben und der angegriffene
Beschluß ist aufzuheben.
Dr. Hacker
Dr. Schmitt
Werner
Bb