Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 27.03.2001 – 3 ZA (pat) 64/00

3. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 51/00 (EU)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 27. März 2001

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Feuerlein

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 51/00 (EU) gewährt.

G r ü n d e

I

Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens

3 Ni 51/00 (EU) begehrt.

Während die Nichtigkeitsklägerin hiergegen keine Einwendungen erhoben hat, hat

die Nichtigkeitsbeklagte dem Antrag widersprochen, weil die Nichtigkeitsklage auf

einer vorübergehenden Unstimmigkeit zwischen den Parteien beruht habe, die

mittlerweile durch einen Vergleich beigelegt sei. Die Parteien des Ausgangsverfahrens hätten daher ein Interesse daran, Details des Nichtigkeitsverfahrens nicht

öffentlich bekannt werden zu lassen.

II

Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens

ein schutzwürdiges Gegeninteresse an der Geheimhaltung der Akten nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.

Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei

denn die beklagte Patentinhaberin hat ein der Akteneinsicht entgegenstehendes

schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Akten. Solche Gründe hat sie

nicht vorgetragen. Der Grundsatz der freien Akteneinsicht schließt es aus, der

Antragstellerin zugunsten der Beklagten des Nichtigkeitsverfahrens den Inhalt der

Akte vorzuenthalten. Es ist gerade Sinn und Zweck der Akteneinsicht, die

Antragstellerin darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das og Patent angegriffen und verteidigt wird. In diesem Bereich der

sachlichen Auseinandersetzung haben damit untrennbar verbundene private Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Antragstellerin zurückzutreten,

weil ihr Begehren in Einklang mit dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit

steht, bestehende Patente überprüfen zu lassen, deren Rechtsbestand durch eine

Nichtigkeitsklage in Frage gestellt wird (BPatGE 22, 66, 67). Daß das Verfahren

durch eine außergerichtliche Einigung der Parteien beendet worden ist, kann darauf keinen Einfluß haben, zumal der Vergleich selbst nicht zu den Akten gelangt

ist.

Hellebrand

Sredl

Dr. Feuerlein

Pr