Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 27.03.2001 – 3 ZA (pat) 64/00
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
3 Ni 51/00 (EU)
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 51/00 (EU)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 27. März 2001
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Feuerlein
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 51/00 (EU) gewährt.
G r ü n d e
I
Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
3 Ni 51/00 (EU) begehrt.
Während die Nichtigkeitsklägerin hiergegen keine Einwendungen erhoben hat, hat
die Nichtigkeitsbeklagte dem Antrag widersprochen, weil die Nichtigkeitsklage auf
einer vorübergehenden Unstimmigkeit zwischen den Parteien beruht habe, die
mittlerweile durch einen Vergleich beigelegt sei. Die Parteien des Ausgangsverfahrens hätten daher ein Interesse daran, Details des Nichtigkeitsverfahrens nicht
öffentlich bekannt werden zu lassen.
II
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens
ein schutzwürdiges Gegeninteresse an der Geheimhaltung der Akten nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei
denn die beklagte Patentinhaberin hat ein der Akteneinsicht entgegenstehendes
schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Akten. Solche Gründe hat sie
nicht vorgetragen. Der Grundsatz der freien Akteneinsicht schließt es aus, der
Antragstellerin zugunsten der Beklagten des Nichtigkeitsverfahrens den Inhalt der
Akte vorzuenthalten. Es ist gerade Sinn und Zweck der Akteneinsicht, die
Antragstellerin darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das og Patent angegriffen und verteidigt wird. In diesem Bereich der
sachlichen Auseinandersetzung haben damit untrennbar verbundene private Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Antragstellerin zurückzutreten,
weil ihr Begehren in Einklang mit dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit
steht, bestehende Patente überprüfen zu lassen, deren Rechtsbestand durch eine
Nichtigkeitsklage in Frage gestellt wird (BPatGE 22, 66, 67). Daß das Verfahren
durch eine außergerichtliche Einigung der Parteien beendet worden ist, kann darauf keinen Einfluß haben, zumal der Vergleich selbst nicht zu den Akten gelangt
ist.
Hellebrand
Sredl
Dr. Feuerlein
Pr