Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 31.07.2002 – 2 ZA (pat) 6/02
2. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
(zu 2 Ni 31/01)
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das deutsche Patent 36 25 555
hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 31/01
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 31. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt und die Richter Dipl.-Ing. Dr. Kaminski
und Gutermuth
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 31/01 gewährt.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 5. April 2002 Akteneinsicht beantragt
und hierbei auf eine Abmahnung durch die Beklagte des Nichtigkeitsverfahrens
2 Ni 31/01 wegen Verletzung des deutschen Patents 36 25 555 hingewiesen. Die
Nichtigkeitsbeklagte hat beantragt, ihre Schriftsätze vom 24. Dezember 2001,
14. Januar 2002, 13. März 2002 sowie den Schriftsatz der Gegenseite vom 5. Februar 2002 von der Akteneinsicht auszunehmen, ebenso ihre Stellungnahme vom
13. Mai 2002 zum Akteneinsichtsgesuch. Die genannten Schriftsätze enthielten
Ausführungen zu geschäftspolitischen Erwägungen und internen Geschäftsbeziehungen zwischen der Patentinhaberin und Dritten, die weiteren Mitbewerbern nicht
zur Verfügung gestellt werden dürften. Insoweit liege ein schutzwürdiges Interesse
der Nichtigkeitsbeklagten am Ausschluss dieser Aktenteile von der Akteneinsicht
vor.
Die Antragstellerin hat hierzu ausgeführt, da sie den Inhalt der im einzelnen angeführten Schriftsätze und Stellungnahmen nicht kenne, müsse es dem Gericht
überlassen bleiben, unter Anwendung der von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu beurteilen, ob hinsichtlich der von der Patentinhaberin genannten Schriftstücke ein dem Interesse der Antragstellerin vorgehendes schutzwürdiges Gegeninteresse der Patentinhaberin bestehe. Falls lediglich
allgemeine Angaben statt präzise Daten über schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse vorlägen, könnten sie von der Akteneinsicht nicht ausgenommen werden.
Die Nichtigkeitsklägerin hat sich zur Frage der Akteneinsicht nicht geäußert.
II.
Der Antragstellerin war gemäß § 99 Absatz 3 iVm § 31 PatG uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren.
Ein das Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht überwiegendes Gegeninteresse der Nichtigkeitsbeklagten im Sinne des § 99 Absatz 3 Satz 3 PatG ist
auch bezüglich der Aktenteile, die die Beklagte von der Einsicht ausgenommen
haben will, nicht dargetan. Sie enthalten lediglich Anträge der Nichtigkeitsbeklagten auf Fristverlängerung, wobei sie auf Vergleichshandlungen hinweist. Irgendwelche technische oder betriebliche Daten sind weder in diesen Schriftsätzen
noch im Schriftsatz der Klägerin vom 5. Februar 2002, in dem sie zum Fristverlängerungsantrag Stellung genommen hat, enthalten.
Ein schutzwürdiges Gegeninteresse der Beklagten könnte somit allein darin begründet liegen, dass Dritte keine Kenntnis von laufenden Vergleichsverhandlungen erlangen sollen. Eine Entscheidung, in der ein derartiges Gegeninteresse anerkannt worden wäre, ist dem Senat nicht bekannt. Entscheidungen liegen bisher
nur bezüglich geheimhaltungsbedürftiger Betriebsinterna wie Umsätze, Betriebserfahrungen oder Betriebsergebnisse, Aktenteilen, die sich auf eine widerrechtliche
Entnahme beziehen, Angaben über gegenseitige geschäftliche Beziehungen der
Parteien und betriebsinterne technische Entwicklungen sowie über Detailregelungen eines geschlossenen Vergleiches vor (vgl Busse, PatG 5. Aufl, Rdnr 38 zu
§ 99). Mit Beschluß vom 27. März 2001 (3 ZA (pat) 64/00) hat der 3. Senat des
BPatG entschieden, dass die Tatsache, dass ein Nichtigkeitsverfahren durch eine
außergerichtliche Einigung der Parteien beendet worden ist, kein der freien Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse begründet. Es sei gerade
Sinn und Zweck der Akteneinsicht, die Antragstellerin darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Patent angegriffen und
verteidigt werde.
Auch im vorliegenden Verfahren kann es für die wegen Patentverletzung verwarnte Antragstellerin von Bedeutung sein, ob Vergleichsverhandlungen zwischen den
Parteien des Nichtigkeitsverfahrens schweben. Inwieweit sie auch einen Anspruch
darauf hätte, Einsicht in von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgetragene
Einzelheiten zu Vergleichsverhandlungen zu erlangen, kann hier dahinstehen. Ihr
generell den Umstand von Vergleichsverhandlungen durch die Ausnahme diesbezüglicher Aktenteile zu verheimlichen, ist nach Auffassung des Senats nicht von
einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse der Nichtigkeitsbeklagten gedeckt.
Der zum Akteneinsichtsverfahren eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom
13. Mai 2002 ist der Antragstellerin schon als Beteiligter dieses Verfahrens zu
übermitteln.
Meinhardt
Dr. Kaminski
Gutermuth
Ko