Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 26 W (pat) 233/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 01 918.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. März 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die ua für die Waren

"Pflegegeräte für Hunde und Katzen, nämlich Striegel, Kämme,

Bürsten, Pflegehandschuhe, elektrische Bürsten, elektronische

Kämme, Schermaschinen, Trimmesser, Heimtierscheren, Krallenzangen, Pinzetten; Flaschen und Nuckel aus Kunststoff; Pfotenschutzschuhe; Schutzhosen für läufige Hündinnen und deren

Wechseleinlagen; Haarspangen; Halstücher für Tiere; Haarpflegemittel für Tiere, nämlich Hundentfilzungsmittel, Hundefellglanzsprays, Hundefönpflegelotionen, Hundeshampoos, Hundespülungen"

am 12. Juni 1997 unter der Nr. 397 01 918 eingetragene Marke

Karlie

ist ua Widerspruch erhoben aus der Marke

Charlie,

die seit 10. April 1981 für die Waren

"Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege"

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch wegen Fehlens einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Die für die angegriffene Marke beanspruchten Pflegepräparate für Tiere seien den

Kosmetik- und Körperpflegemitteln der Widerspruchsmarke absolut unähnlich. Bei

der Beurteilung der Warenähnlichkeit seien alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichneten, insbesondere

die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung. Zwar wiesen Körperpflege- und Kosmetikprodukte für Menschen und Tiere in ihren Grundzügen stoffliche Gemeinsamkeiten auf. Beide Warenarten wiesen aber keine Übereinstimmungen beim Vertrieb auf, da Kosmetik- und Pflegeprodukte für Menschen in

Parfümerien, Drogerien und Kaufhäusern verkauft würden, während Pflegeprodukte für Tiere in Zoofachgeschäften oder Hundepflegesalons angeboten würden.

Auch stellten Kosmetikhersteller üblicherweise keine Tierpflegemittel her. Die

weiteren Waren der angegriffenen Marke wiesen erst recht keine Berührungspunkte mit denjenigen der Widerspruchsmarke auf. Auf die etwaige Ähnlichkeit der

beiderseitigen Kennzeichnungen komme es deshalb nicht mehr an.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach

sind die beiderseitigen Pflegepräparate für Tiere und Menschen ähnlich im Sinne

des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Zur Begründung verweist sie ua auf einen Artikel in

der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 14. Februar 201, S. 13 "Romantik im

Doppelpack", wonach anläßlich des Valentintags in Amerika ein Shampoo für den

gemeinsamen Gebrauch von Hund und Herr zum Preis von zwanzig Dollar angeboten wurde. Da derartige Angebote erfahrungsgemäß binnen kurzem auch auf

dem europäischen Markt zu erhalten seien, spreche dies für eine Ähnlichkeit der

betreffenden Waren.

Die Markeninhaberin, die die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, verteidigt

den angefochtenen Beschluß. Jedenfalls in Deutschland werde in Drogerien kein

Shampoo für Tiere und umgekehrt kein Shampoo für Menschen in Tierhandlungen

verkauft.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch

nach Auffassung des Senats besteht zwischen den beiden sich gegenüberstehenden Marken mangels Ähnlichkeit der von den beiden Kennzeichnungen erfaßten

Waren nicht die Gefahr von Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung

stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren

(vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabél/Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 –

Oxygenol II). Die Bejahung einer Verwechslungsgefahr setzt eine Ähnlichkeit der

zu kennzeichnenden Waren voraus (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon).

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie

ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren,

wobei die Erwartung des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren entscheidend ist. Für diese Annahme kommt

der regelmäßigen gemeinsamen betrieblichen Herkunft der betreffenden Waren

eine besondere Bedeutung zu (vgl dazu EuGH aaO – Canon; BGH GRUR 1999,

496 – TIFFANY).

Gemessen an diesen Kriterien weisen die für die Widerspruchsmarke geschützten

Waren und die Waren der angegriffenen Marke keine solchen Berührungspunkte

auf, daß der Verkehr zu der Annahme gelangen könnte, die Widersprechende

trage auch die Produktverantwortung für die von der Markeninhaberin angebotenen Waren. Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, liegen keine

Anhaltspunkte dafür vor, daß die Hersteller von "Parfümerien und Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege" in beachtlichem Umfang auch Tierpflegemittel herstellen – und etwa unter einer Marke vertreiben. Eine Branchenübung, die den

beteiligten Verkehrskreisen den Gedanken an eine gemeinsame betriebliche Herkunft der betreffenden Pflegemittel nahelegen könnte, besteht mithin nicht. Selbst

wenn in Kaufhäusern oder Großdrogerien beide Warenarten vertrieben werden,

werden sie deutlich räumlich und gruppenmäßig getrennt angeboten. Demgegenüber vermögen etwaige stoffliche Übereinstimmungen der Pflegemittel eine Ähnlichkeit der Waren nicht zu begründen. Der Hinweis der Widersprechenden auf

den Verkauf eines Shampoos für den gemeinsamen Gebrauch von Hund und Herr

in Amerika anläßlich des diesjährigen Valentinstags rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn ausweislich des von der Widersprechenden angeführten Zeitungsartikels handelt es sich bei dem betreffenden Produkt um eine spezielle

"Nettigkeit" für "Opfer des Valentins-Trubels". Dieses besondere und vereinzelte

Angebot in Amerika vermag bei den Verbrauchern von Shampoo in Deutschland

nicht die Vorstellung hervorzurufen, Hersteller von Körperpflegemittel wie die Widersprechende würden regelmäßig auch Hundeshampoos vertreiben. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß derartige Produkte in Kürze auch in Europa angeboten werden.

Da die weiteren Waren der angegriffenen Marke erst recht keine erheblichen Berührungspunkte mit den Waren der Widerspruchsmarke aufweisen, war der Beschwerde trotz hoher Ähnlichkeit der beiderseitigen Bezeichnungen der Erfolg zu

versagen.

Zu einer Auferlegung der Kosten (§ 71 Abs 1 S 2 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Kraft

Reker

Eder

Bb/prö