Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 26 W (pat) 73/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 51 997.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. März 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft
als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 15. Dezember 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Mit dem vorgenannten Beschluß hat die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts die für
"Lattenroste aus Metall; Lattenroste, nicht aus Metall; Matratzen,
insbesondere Federkernmatratzen, Taschenfederkernmatratzen,
Latexmatratzen; Matratzen-Auflagen, Matratzen-Schoner; Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche),
insbesondere Kopfkissen,
Nackenstützen, Unterbetten, Einziehdecken, Steppdecken, Tagesdecken, Daunendecken, Wolldecken; Bettwäsche, insbesondere Bettlaken, Spanntücher, Kissenhüllen und Deckenhüllen"
angemeldete Wortmarke
supra-wash
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft
zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß der
englische Begriff "supra wash" eine unmittelbar warenbeschreibende Angabe darstelle, denn er sei sprachüblich gebildet und bringe für den deutschen Verkehr in
allgemein verständlicher Form zum Ausdruck, daß die Anmelderin Waren anbiete,
die sich gut ("super") waschen ließen, dh pflegeleicht seien. Die Gleichstellung von
"supra-wash" mit der deutschen Übersetzung sei hier gerechtfertigt, weil die beschreibende Bedeutung von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen
ohne weiteres erkannt werde. Für die Abnehmer sei die Möglichkeit, die aus pflegeleichtem Material gefertigten Bettwaren einfach zu reinigen, von besonderem
Interesse. Auch in bezug auf "Lattenroste" werde der Verkehr "supra-wash" im
Sinne von "super abwaschbar" verstehen, da diese Waren meist aus abwaschbaren Materialien wie lackiertem Holz oder Kunststoff gefertigt seien. Daß es sich bei
"supra-wash" nicht um eine grammatikalisch einwandfreie englische Wortbildung
handle, rechtfertige keine andere Beurteilung, denn derartige schlagwortartigen
Begriffe würden vom Verkehr ohne weiteres verstanden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach besitzt
die Wortkombination "supra-wash" für die beanspruchten Waren die erforderliche
Unterscheidungskraft, denn gegenüber dem korrekten, möglicherweise entfernt
warenbeschreibenden Begriff "supra washable" falle die Abweichung der ungewöhnlich zusammengestellten Bezeichnung deutlich auf. Der Teil des angesprochenen Verkehrs, der die englische Sprache beherrsche, erkenne ohne weiteres
die auffällige Abweichung zum grammatikalisch korrekten Begriffspaar; der Teil,
der des Englischen nicht mächtig sei, werte die Anmeldung als Phantasiebezeichnung, die von sich aus Unterscheidungskraft besitze. Eine Gleichstellung des angemeldeten Wortzeichens mit der Übersetzung eines erst noch durch gedankliche
Vervollständigung zu bildenden beschreibenden Begriffs sei nicht zulässig. Darüber hinaus sei der von der Markenstelle unterstellte Sinngehalt nicht eindeutig.
Bei dem Begriff "supra-wash" müsse es sich nicht um einen Hinweis auf die leichte
Pflegemöglichkeit der beanspruchten Waren handeln. Wie sich aus dem englischen Begriff "stone washed" ergebe, könnten derartige Hinweise auch auf bestimmte Behandlungsweisen des Materials im Verlauf des Produktionsprozesses
hinweisen. Im Zeitalter der zunehmenden Allergieempfindlichkeit erscheine eine
derartige Interpretation durchaus naheliegend. Aufgrund dieser Mehrdeutigkeit
könne der Anmeldung deshalb nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Ein Freihaltebedürfnis sei ebenfalls zu verneinen, da eine aktuelle Benutzung der Bezeichnung nicht nachgewiesen sei und Anhaltspunkte für
eine zukünftige Verwendung als warenbeschreibende Angabe nicht vorlägen. Eine
Gleichsetzung von "supra-wash" mit "Superwash", das nachweisbar als Hinweis
auf pflegeleichte, im Schongang maschinell waschbare Gewebe aus reiner
Schurwolle verwendet werde, sei nicht gerechtfertigt.
Dementsprechend beantragt die Anmelderin sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1
und 2 MarkenG nicht entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung der Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den
gegebenen Umständen erfolgen wird
(vgl BGH GRUR 1995, 408, 409
-
PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,
sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen
Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die
betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813 - CHANGE;
BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört
die angemeldete Bezeichnung "supra-wash" jedoch nicht.
Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende
Angabe hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat keine entsprechenden Nachweise ermitteln können. Weder im Internet, noch in einschlägigen Katalogen von Textilfirmen war eine Verwendung von "supra-wash" als beschreibende
Angabe etwa für besonders pflegeleichte Eigenschaften von Matratzenbezügen
oder sonstiger Bettwäsche feststellbar. Von einem auf gegenwärtige Benutzung
als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen
werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Benutzung der Marke
als Sachangabe erfolgen könnte: Die Anmeldung ist aus den beiden Wortbestandteilen "supra" und "wash" gebildet. Das lateinische Präfix "supra" mit der Bedeutung "über, oberhalb" ist zwar seit langem in Wortzusammensetzungen in verschiedenen Fremdwörtern gebräuchlich (vgl zB supraleitend, Supraleiter, supranational) und ist gleichbedeutend mit "super" als Superlativform in den deutschen
Sprachgebrauch eingegangen. Der weitere, englische Bestandteil "wash" hat jedenfalls für den englischkundigen deutschen Verkehr überwiegend die Bedeutung
"waschen, Wäsche; waschbar" (vgl Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch, Englisch-Deutsch 6. Aufl 1981, S 1631). Selbst wenn mit der Markenstelle
davon ausgegangen wird, daß der angesprochene inländische Verkehr der Anmeldung überwiegend die Bedeutungen "hervorragend waschbar, besonders
waschecht, hervorragende Wäsche" beimißt, sagen die angenommenen Sinngehalte nichts Konkretes darüber aus, welche besonderen Merkmale die unter dieser
Bezeichnung angebotenen Bettwaren auszeichnen. So läßt sich der Bezeichnung
"supra-wash" zB nicht entnehmen, durch welche Oberflächenbehandlung (Ausrüstung) etwa die betreffenden Bettextilien bis zu welchen Waschtemperaturen über
welche besonderen abwaschbaren, pflegeleichten Eigenschaften verfügen und
sich insofern von gängiger Bettwäsche unterscheiden. Damit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren in Zukunft eine Benutzung der angemeldeten Wortkombination als eindeutige Sachangabe erfolgen wird.
Gegen eine derartige Beurteilung spricht auch nicht entscheidend der Umstand,
daß mit "Superwash" nachweisbar eine bestimmte Ausrüstung für pflegeleichte
Gewebe bezeichnet wird (vgl dazu Alfons Hofer, Textil- und Modelexikon
7. Aufl 1997, S 890). Denn trotz des häufigen synonymen Gebrauchs von "supra"
an Stelle von "super" liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß an stelle des
Fachausdrucks "Superwash" in Zukunft "supra-wash" als Sachangabe verwendet
werden könnte. Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der
Mitbewerber an der angemeldeten Bezeichnung kann deshalb nicht ausgegangen
werden.
2. Ebensowenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.
Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH
WRP 1998, 495 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als
Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 - YES).
Hiervon ausgehend kann der Wortkombination "supra-wash" nicht die erforderliche
Unterscheidungseignung abgesprochen werden. Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Bettwaren
selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung nicht dar (siehe oben). Ebensowenig
liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine Verwendung der
angemeldeten Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige Aussage daran
gewöhnt sein könnte, in ihr keine Marke mehr zu sehen. Für ein Verständnis als
Herkunftshinweis spricht vielmehr, daß die Bezeichnung "supra-wash" nicht nur
als Hinweis auf eine besondere Pflegeeigenschaft ("hervorragend waschbar oder
waschecht"), sondern auch als allgemeiner Hinweis auf "besondere (Bett-)Wäsche" aufgefaßt werden kann.
Diese Mehrdeutigkeit und die in den Wertungen enthaltenen Anpreisungen verbieten es, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen, so daß der
angefochtene Beschluß aufzuheben war.
Kraft
Reker
Richterin Eder ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert
Kraft
Mr/prö