Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 26 W (pat) 75/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 51 996.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. März 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft
als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Dezember 1999 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Waren
"Lattenroste aus Metall; Lattenroste, nicht aus Metall"
zurückgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit dem vorgenannten Beschluß hat die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts die für
"Lattenroste aus Metall; Lattenroste, nicht aus Metall; Matratzen,
insbes Federkernmatratzen, Taschenfederkernmatratzen, Latexmatratzen; Matratzen-Auflagen, Matratzen-Schoner; Bettzeug
(ausgenommen Bettwäsche), insbesondere Kopfkissen, Nackenstützkissen, Unterbetten, Einziehdecken, Steppdecken, Tagesdecken, Daunendecken, Wolldecken; Bettwäsche, insbes Bettlaken, Spanntücher, Kissenhüllen und Deckenhüllen"
angemeldete Wortmarke
easy-wash
gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft
zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß der
englische Begriff "easy-wash" eine unmittelbar warenbeschreibende Angabe darstelle, denn er sei sprachüblich gebildet und bringe für den deutschen Verkehr in
allgemein verständlicher Form zum Ausdruck, daß die Anmelderin Waren anbiete,
die sich leicht waschen ließen, dh pflegeleicht seien. Die Gleichstellung von "easywash" mit der deutschen Übersetzung sei hier gerechtfertigt, weil die beschreibende Bedeutung von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne
weiteres erkannt werde. Für die angemeldeten Waren Bettzeug, also Decken,
Bettlaken, Kissen und Bettwäsche, sowie für Matratzen stelle der Hinweis "easywash" ohne weiteres eine Beschaffenheitsangabe dar, denn Textilien müßten
häufig gewaschen werden. Die Reinigung von Decken und Kissen sei teilweise
sehr aufwendig, so daß insoweit die Möglichkeit einer einfachen Reinigung von
besonderem Interesse für die Abnehmer sein könne. Entsprechendes gelte für die
Warengruppen "Matratzen" und "Lattenroste", denn auch diese würden meist aus
abwaschbaren Materialien gefertigt. Daß es sich bei "easy-wash" nicht um eine
grammatikalisch einwandfreie englische Wortbildung handele, rechtfertige keine
andere Beurteilung, denn derartige schlagwortartige Begriffe würden vom Verkehr
ohne weiteres verstanden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach besitzt
die Wortkombination "easy-wash" für die beanspruchten Waren die erforderliche
Unterscheidungskraft, denn gegenüber dem korrekten, möglicherweise entfernt
warenbeschreibenden Begriff "easy washable" falle die Abweichung der angemeldeten Bezeichnung deutlich auf. Der Teil des angesprochenen Verkehrs, der die
englische Sprache beherrsche, erkenne ohne weiteres die auffällige Abweichung
zum grammatikalisch korrekten Begriff; der Teil, der des Englischen nicht mächtig
sei, werte die Anmeldung als Phantasiebezeichnung, die von sich aus Unterscheidungskraft besitze. Eine Gleichstellung des angemeldeten Wortzeichens mit der
Übersetzung eines erst noch durch gedankliche Vervollständigung zu bildenden
beschreibenden Begriffs sei nicht zulässig. Ein Freihaltebedürfnis sei ebenfalls zu
verneinen, da eine aktuelle Benutzung der Bezeichnung "easy-wash" nicht nachgewiesen sei und Anhaltspunkte für eine zukünftige Verwendung der Wortkombination als warenbeschreibende Angabe nicht vorlägen.
Dementsprechend beantragt die Anmelderin sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich nur bezüglich der beanspruchten Waren
"Lattenroste aus Metall; Lattenroste, nicht aus Metall" als begründet, denn nur insoweit stehen der begehrten Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2
Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
1. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung der Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den
gegebenen Umständen erfolgen wird
(vgl BGH GRUR 1995, 408, 409
- PROTECH). Zu den nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben gehören allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,
sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen
Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die
betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813 - CHANGE;
BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört
die angemeldete Bezeichnung "easy-wash" mit Ausnahme der beanspruchten
Ware "Lattenroste aus Metall; Lattenroste, nicht aus Metall".
Wie aus dem Fachbuch Alfons Hofer, Textil- und Modelexikon 7. Auflage, 1997
Seite 221, 836 hervorgeht, handelt es sich bei "easy wash" um einen auf dem
Textilsektor gebräuchlichen Fachausdruck, mit dem eine bestimmte Fleckschutzausrüstung von Geweben zur Erleichterung der Entfernung von Anschmutzungen
bezeichnet wird. Es liegt auf der Hand, daß schmutz- und fleckenabweisende Eigenschaften für die beanspruchten Waren, soweit sie zumindest auch aus Textilien gefertigt sind, von besonderer Bedeutung sind, so daß insoweit von einem auf
gegenwärtige Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis ausgegangen werden muß. Dies gilt für sämtliche beanspruchten Waren, bis auf die Waren "Lattenroste aus Metall; Lattenroste, nicht aus Metall". Insoweit liegen dem
Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß diese aus Holz, Metall oder Kunststoff gefertigten Produkte etwa durch besondere Oberflächenbehandlung über ein
besonderes Schmutzablösevermögen verfügen. Ebensowenig ist ersichtlich, daß
der für Textilien verwendete Fachausdruck "easy wash" auch für schmutzabweisende Eigenschaften von Holz- oder Metallwaren Verwendung finden könnte.
2. In Bezug auf die beanspruchten "Lattenroste" kann der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen
werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der
Anmeldung zugrunde liegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt
und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um
ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen
Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495 - Today) - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH MarkenR 1999,
349 - YES).
Hiervon ausgehend kann der Wortkombination "easy-wash" nicht die erforderliche
Unterscheidungseignung für die beanspruchten Waren "Lattenroste" abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der betreffenden Bettroste selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung
nicht dar, denn ihr läßt sich nicht eindeutig entnehmen, inwiefern bzw wodurch die
betreffenden Lattenroste "pflegeleicht" sein könnten; so ist zB offen, ob die Lattenroste eine besonders schmutzabweisende Oberfläche aufweisen oder ob die besonders behandelte Oberfläche ein Abwaschen von Verschmutzungen etwa mit
chemischen Reingungsmitteln zuläßt. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür
vor, daß der Verkehr etwa durch eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit Lattenrosten in der Werbung als schlagwortartige
Aussage daran gewöhnt sein könnte, in ihr keine Marke mehr zu sehen. Der angefochtene Beschluß war mithin insoweit aufzuheben.
Kraft
Reker
Richterin Eder ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert
Kraft
br/prö