Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 28 W (pat) 271/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. März 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

beteffend die Markenanmeldung 397 60 791.1

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Kunze 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des

Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 -

vom 8. Dezember 1999 und 1. August 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

Lite Ride.

Ursprünglich für die Waren der Klasse 12

"Fahrzeuge, insbes Fahrräder; Apparate zur Beförderung auf dem

Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Teile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 12 enthalten".

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in

zwei Beschlüssen die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und aktuellen Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Das Zeichen sei sprachüblich aus

den englischen Wörtern "lite" und "ride" gebildet, was in der Bedeutung "leichtes

Fahren bzw Fahrt" unmittelbar verständlich sei und für die in Rede stehenden Waren darauf hinweise, daß ein leichtes, schnelles Fahren ermöglicht werde.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, die angemeldete Wortfolge stelle keine unmittelbar beschreibende Sachangabe dar. Zur

Begründung verweist sie mit näheren Ausführungen im wesentlichen auf die

neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2000, 321 –

Radio von hier; 720 - Unter uns; 772 – Logo).

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf die

Waren

"nicht motorbetriebene Landfahrzeuge, insbes Fahrräder; Teile

der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 12 enthalten"

beschränkt.

Sie stellt den sinngemäßen Antrag,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

8. Dezember 1999 und 1. August 2000 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses stehen der angemeldeten Wortfolge nicht mehr die Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2

Markengesetz entgegen.

Die angemeldete Wortfolge ist nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen,

weil sie zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG dienen kann. Weder die Markenstelle, noch der Senat

konnten ausreichende Feststellungen treffen, daß die Wortfolge "Lite Ride" für die

jetzt noch beanspruchten Waren beschreibend Verwendung findet.

Zu Recht hat die Markenstelle allerdings darauf hingewiesen, daß die Worte des

angemeldeten Zeichens jeweils für sich betrachtet – "Lite und Ride" - aufgrund

ihrer Bedeutungen "leicht, lässig" bzw "Fahrt" unmittelbar beschreibende Angaben

für die Waren der Klasse 12 darstellen. Jedes Wort für sich wäre somit

schutzunfähig. In der konkreten Wortzusammensetzung ist der Bedeutungsgehalt

jedoch nicht eindeutig. Im Gegensatz zu den bekannten Wortfolgen wie "Ride a

bike" oder "Bike ride" konnten keine Tatsachen im Hinblick auf eine unmittelbar

beschreibende Sachangabe der beanspruchten Wortfolge in ihrer Gesamtheit

ermittelt werden. Zwar führt der bloße Umstand, daß eine fremdsprachige

Wortzusammensetzung lexikalisch oder im allgemeinen Sprachgebrauch nicht

nachweisbar ist, nicht zwingend zu deren Schutzfähigkeit, ist aber zumindest als

Indiz für eine potentielle Eignung als Marke anzusehen. Bezeichnenderweise kann

der Senat aufgrund einer Internetrecherche zwar die Existenz der beanspruchten

Wortfolge nachweisen, jedoch ausschließlich in einer ersichtlich markenmäßigen

Verwendung (zB

in Bezug auf Fahrradhalterungen

für Taschenlampen –

www.google. de: lite ride -). Im Hinblick auf die von der Anmelderin nach Einschränkung des Warenverzeichnisses jetzt noch beanspruchten Waren ist jedoch

ein beschreibender nicht markenmäßiger Gebrauch durch die getroffenen

Feststellungen nicht belegt.

Vor diesem Hintergrund kann der angemeldeten Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz abgesprochen

werden, da jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das

Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 1999; 1096 ff ABSOLUT, YES und

FOR YOU). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es

keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. So liegt der Fall - wie ausgeführt- hier, so daß

die Beschwerde im Ergebnis Erfolg hatte.

Stoppel

Martens

Kunze

br/Bb