Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 28 W (pat) 271/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
beteffend die Markenanmeldung 397 60 791.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Kunze 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 -
vom 8. Dezember 1999 und 1. August 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Lite Ride.
Ursprünglich für die Waren der Klasse 12
"Fahrzeuge, insbes Fahrräder; Apparate zur Beförderung auf dem
Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Teile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 12 enthalten".
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in
zwei Beschlüssen die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und aktuellen Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Das Zeichen sei sprachüblich aus
den englischen Wörtern "lite" und "ride" gebildet, was in der Bedeutung "leichtes
Fahren bzw Fahrt" unmittelbar verständlich sei und für die in Rede stehenden Waren darauf hinweise, daß ein leichtes, schnelles Fahren ermöglicht werde.
Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, die angemeldete Wortfolge stelle keine unmittelbar beschreibende Sachangabe dar. Zur
Begründung verweist sie mit näheren Ausführungen im wesentlichen auf die
neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2000, 321 –
Radio von hier; 720 - Unter uns; 772 – Logo).
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf die
Waren
"nicht motorbetriebene Landfahrzeuge, insbes Fahrräder; Teile
der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 12 enthalten"
beschränkt.
Sie stellt den sinngemäßen Antrag,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
8. Dezember 1999 und 1. August 2000 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses stehen der angemeldeten Wortfolge nicht mehr die Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2
Markengesetz entgegen.
Die angemeldete Wortfolge ist nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen,
weil sie zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG dienen kann. Weder die Markenstelle, noch der Senat
konnten ausreichende Feststellungen treffen, daß die Wortfolge "Lite Ride" für die
jetzt noch beanspruchten Waren beschreibend Verwendung findet.
Zu Recht hat die Markenstelle allerdings darauf hingewiesen, daß die Worte des
angemeldeten Zeichens jeweils für sich betrachtet – "Lite und Ride" - aufgrund
ihrer Bedeutungen "leicht, lässig" bzw "Fahrt" unmittelbar beschreibende Angaben
für die Waren der Klasse 12 darstellen. Jedes Wort für sich wäre somit
schutzunfähig. In der konkreten Wortzusammensetzung ist der Bedeutungsgehalt
jedoch nicht eindeutig. Im Gegensatz zu den bekannten Wortfolgen wie "Ride a
bike" oder "Bike ride" konnten keine Tatsachen im Hinblick auf eine unmittelbar
beschreibende Sachangabe der beanspruchten Wortfolge in ihrer Gesamtheit
ermittelt werden. Zwar führt der bloße Umstand, daß eine fremdsprachige
Wortzusammensetzung lexikalisch oder im allgemeinen Sprachgebrauch nicht
nachweisbar ist, nicht zwingend zu deren Schutzfähigkeit, ist aber zumindest als
Indiz für eine potentielle Eignung als Marke anzusehen. Bezeichnenderweise kann
der Senat aufgrund einer Internetrecherche zwar die Existenz der beanspruchten
Wortfolge nachweisen, jedoch ausschließlich in einer ersichtlich markenmäßigen
Verwendung (zB
in Bezug auf Fahrradhalterungen
für Taschenlampen –
www.google. de: lite ride -). Im Hinblick auf die von der Anmelderin nach Einschränkung des Warenverzeichnisses jetzt noch beanspruchten Waren ist jedoch
ein beschreibender nicht markenmäßiger Gebrauch durch die getroffenen
Feststellungen nicht belegt.
Vor diesem Hintergrund kann der angemeldeten Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz abgesprochen
werden, da jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das
Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 1999; 1096 ff ABSOLUT, YES und
FOR YOU). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich
auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es
keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. So liegt der Fall - wie ausgeführt- hier, so daß
die Beschwerde im Ergebnis Erfolg hatte.
Stoppel
Martens
Kunze
br/Bb