Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 32 W (pat) 285/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 10 664.5
hat der 32. Senat
(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. März 2001 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden, Richterin
Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
CRANIOTHERAPIE
für die Dienstleistungen
Interdisziplinäre Behandlung von schmerzhaften Funktionserkrankungen der Kopf- und Kieferregion durch Ärzte, Zahnärzte
und/oder Physiotherapeuten. Durchführung von
interdisziplinären Ausbildungskursen, Veröffentlichungen, Herausgabe
von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, insbesondere zu
Lehrzwecken.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde und
trägt zur Begründung vor, er habe das Therapiekonzept "Craniotherapie" in Zusammenarbeit mit dem IFK Bundesverband selbständiger Physiotherapeuten eV Bochum
entwickelt. Deshalb weise dieses Markenwort auf ihn als Anmelder hin. Zudem sei
für ihn bereits die Marke "Craniotherapeut" eingetragen worden.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) als auch das eines bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es
keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741 - Logo mwNachw).
Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus um das Schutzhindernis zu
überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12I/6581, S 70
= BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Diese konkrete Unterscheidungseignung fehlt
jedoch unter anderem dann, wenn der beanspruchten Wortfolge ein für die in Frage
stehenden Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden kann.
Das ist hier der Fall für die Dienstleistungen "Interdiszipinäre Behandlung von
schmerzhaften Funktionserkrankungen der Kopf- und Kieferregion durch Ärzte,
Zahnärzte und/oder Physiotherapeuten". "CRANIOTHERAPIE" bedeutet, wie auch
die Markenstelle zutreffend dargelegt hat Therapie am Schädel" oder "Therapie, den
Schädel betreffend" (cranium = Schädel, vgl Pschyrembel, 258. Auflage, 1998
S 307). Dementsprechend ist "CRANIOTHERAPIE" bei den beanspruchten Dienstleistungen der Interdiszipinäre Behandlung von schmerzhaften Funktionserkrankungen der Kopf- und Kieferregion durch Ärzte, Zahnärzte und/oder Physiotherapeuten
eine unmittelbar im Vordergrund stehende Sachangabe, da dies Kernbereiche sind,
wo eine Therapie des Schädels geboten sein kann.
Bei der angemeldeten Wortmarke "Craniotherapie" handelt es sich zudem um eine
den Mitbewerbern freizuhaltende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Danach sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich
aus Angaben bestehen, die im Verkehr (unter anderem) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH BlPMZ 2000, 331 "Bücher für eine bessere Welt"
mwNachw).
Wie bei der Frage der Unterscheidungskraft bereits festgestellt, ist "CRANIOTHE-
RAPIE" für die beanspruchten Dienstleistungen "Interdiszipinäre Behandlung von
schmerzhaften Funktionserkrankungen der Kopf- und Kieferregion durch Ärzte,
Zahnärzte und/oder Physiotherapeuten" von seinem Inhalt her beschreibend. Es besteht deshalb ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an der unbehinderten
Verwendung des Begriffs, was auch für die Dienstleistungen "Durchführung von interdisziplinären Ausbildungskursen, Veröffentlichungen, Herausgabe von Büchern,
Zeitungen und Zeitschriften, insbesondere zu Lehrzwecken" gilt. Insoweit ist "CRA-
NIOTHERAPIE" eine Bestimmungsangabe. Diese Dienstleistungen können eine
"Therapie des Schädels" oder eine "Therapie am Schädel", also einer CRANIOTHE-
RAPIE zum Thema haben. Die Beschäftigung mit einer solchen Therapie erfordert
Vorbereitungen, sei es durch Herausgabe von entsprechender Literatur oder durch
Veranstaltung von Ausbildungskursen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Hu