Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 32 W (pat) 427/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 07 784
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. März 2001 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden, die
Richterin Klante und den Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
Pirat
für die Waren
Spiele, Spielzeug, einschließlich Stoff- und Plüschtiere sowie
Puppen und elektronisches Spielzeug; Speiseeis, Back- und
Konditorwaren, Schokolade, Schokolade- und Zuckerwaren,
Fertigpuddinge, Joghurt und Joghurtzubereitungen, Quark
und Quarkzubereitungen; Müsli, nämlich Nahrungsmittelmischungen, im wesentlichen Getreideflocken und Trockenfrüchte enthaltend, Getreideerzeugnisse als Nahrungsmittel
vorzugsweise durch Aufblähen oder Backen von Getreide
hergestellte Lebensmittel, insbesondere Getreidekost unter
Zusatz von Zucker und/oder Kakao und/oder Honig und/oder
Früchten und/oder Schokolade und/oder Nüssen sowie
Getreideerzeugnisse als Nahrungsmittel in Riegelform unter
Zusatz von Zucker und/oder Honig und/oder Kakao und/oder
Schokolade und/oder Nüssen und/oder getrockneten und/
oder zubereiteten Früchten.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung für die Waren
Spiele, Spielzeug, einschließlich Stoff- und Plüschtiere sowie
Puppen und elektronisches Spielzeug
wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen, da es sich insoweit um eine glatt
beschreibende Sachangabe derart handele, daß insoweit das Spielthema benannt
werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt
vor, daß nur mit Phantasie einem Spiel, das "Pirat" heißt, ein Inhalt zugeordnet
werden könne, weshalb der Begriff nicht schutzunfähig sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. "Pirat" ist für "Spiele und Spielzeug"
nicht unterscheidungskräftig und unterliegt auch einem Freihaltebedürfnis für die
Mitbewerber der Anmelderin.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist
die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache VII/6 581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft,
S 64). Jedoch fehlt einer Wortmarke die Unterscheidungskraft ua dann, wenn ihr
für die in Frage stehenden Waren ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt
zugeordnet werden kann (vgl BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - Logo mwN). "Pirat"
beschreibt im Hinblick auf Spielzeug unmittelbar eine bekannte Spielfigur und
soweit Spiele beansprucht sind, etwa ein solches, in dem dieser Spielfigur eine
zentrale Rolle zukommt, zB als Brettspiel, oder auch in elektronischer Form.
Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Wie oben festgestellt, beschreibt "Pirat" im Hinblick auf Spiele deren
Inhalt und soweit Spielzeug beansprucht ist, deren Art und Beschaffenheit, weshalb die Mitbewerber der Anmelderin den beanspruchten Begriff benötigen können.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Fa