Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 32 W (pat) 485/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
…
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 62 223.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. März 2001 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden, die
Richterin Klante und den Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
28. September 1999 hinsichtlich "Erziehung; Ausbildung;
sportliche Aktivitäten" aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
VERDI-PUCCINI-ROSSINI GALA
für die Waren
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
und die Dienstleistungen
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle
Aktivitäten.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses teilweise, nämlich für die Dienstleistungen zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemeldete Marke bezeichne
eine festliche Veranstaltung, deren Hauptthema Verdi, Puccini und Rossini bzw.
deren Werke seien. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen Erziehung und Ausbildung, aber auch im Rahmen der Dienstleistungen Unterhaltung
und kulturelle Aktivitäten weise die Marke lediglich auf eine derartige Veranstaltung und nicht auf einen bestimmten Anbieter hin. Da auch sportliche Aktivitäten
durch künstlerische Darbietungen attraktiver gemacht würden, diene die angemeldete Marke für die gesamten genannten Dienstleistungen als beschreibender
Sachhinweis. Hierdurch fehle jegliche Unterscheidungskraft; außerdem bestehe
auch ein Freihaltebedürfnis, da auch Wettbewerber auf die im Rahmen der Dienstleistung angebotenen Themen hinweisen können müßten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht
geltend, daß die Eintragung fremdsprachlicher Bezeichnungen dann möglich sei,
wenn die Angabe im inländischen Verkehr noch nicht allgemein bekannt sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
Bezüglich der Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten"
steht der begehrten Eintragung in das Markenregister weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das
eines Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begründung
zum Regierungsentwurf, Bundestagsdruckssache XII/658,1 S. 70 = BlPMZ 1994,
Sonderheft S. 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Dienstleistungen
im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich
auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die
vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - Logo mwN). Dies kann der Marke für die eingangs erwähnten Dienstleistungen nicht abgesprochen werden, denn insoweit
kommt der Marke kein beschreibender Begriffsinhalt zu. Eine "Verdi-Puccini-
Rossini Gala" liefert keinerlei beschreibenden Sachhinweis im Bereich von Erziehung, Ausbildung oder sportlicher Aktivitäten. Zum einen ist im Rahmen dieser
Dienstleistungen der Begriff Gala (Veranstaltung) völlig ungebräuchlich und zum
anderen ist die Kombination der Namen der Komponisten Verdi, Puccini und
Rossini nicht als Sachhinweis verständlich.
Soweit "Erziehung, Ausbildung und sportliche Aktivitäten" betroffen sind, handelt
es sich auch nicht um eine freihaltebedürftige Sachangabe. Nach der Vorschrift
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die im Verkehr (u. a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder
der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Dabei
ist bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mithinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (BGH BlPMZ 2001, 55, 56
– RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwN). Wie oben dargelegt kann nicht
festgestellt werden, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine Sachangabe handelt. Auch konnten keine Tatsachen ermittelt werden, die eine Entwicklung in dieser Richtung erwarten lassen.
Jedoch ist "Verdi-Puccini-Rossini Gala" von der Eintragung ausgeschlossen,
soweit die Dienstleistungen "Unterhaltung" und "kulturelle Aktivitäten" durch diese
Marke geschützt werden sollen.
Insoweit fehlt jegliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise,
hier die breite Masse der inländischen Musikinteressierten als Endverbraucher
werden in dem angemeldeten Zeichen lediglich einen beschreibenden Hinweis auf
eine Veranstaltung (insbesondere eines Konzerts) sehen, bei der Werke der Komponisten Verdi, Puccini und Rossini dargeboten werden, nicht aber ein Kennzeichen des veranstaltenden Unternehmens (vgl. BGH GRUR 1989, 626, 627
- Festival europäischer Musik). Insoweit ist die Eintragung auch wegen eines
bestehenden Freihaltebedürfnisses ausgeschlossen. Das Zeichen besteht ausschließlich aus Angaben die im Verkehr zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Dienstleistungen, nämlich deren Inhalt dienen können, weshalb die angemeldete
Marke für die Wettbewerber bezüglich der Dienstleistungen "Unterhaltung" und
"kulturelle Aktivitäten" freizuhalten ist.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Fa