Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 5 W (pat) 423/00
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend das Gebrauchsmuster 94 22 050
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 28. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der
Richter Dipl.-Ing. Trüstedt und Dipl.-Ing. Sperling
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, die durch die Beschwerde
entstandenen Kosten zu tragen.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat gegen die im Löschungsverfahren Lö I 187/98 am
22. März 2000 ergangene Sachentscheidung Beschwerde eingelegt, sie aber mit
Schriftsatz vom 3. Juli 2000 zurückgenommen. Den Beschwerdegegnern war die
Beschwerdeschrift nicht zugestellt worden. Nachdem ihnen seitens des Gerichts
unter Übermittlung der Zurücknahmeerklärung mitgeteilt worden ist, daß sich damit das Beschwerdeverfahren erledigt hat, haben sie beantragt, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die Zurücknahme der Beschwerde hat die Verpflichtung zur Folge, die durch das
Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen (§ 18Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84
Abs 2 PatG, § 515 Abs 3 Satz 1 ZPO; vgl BGH LM § 515 Nr 1). Diese Wirkung ist
durch Beschluß auszusprechen, weil die Beschwerdegegner einen solchen Antrag
gestellt haben (§ 515 Abs 3 Satz 2 ZPO). Daß auf ihrer Seite keine erstattungsfähigen Kosten entstanden sind, steht dem Beschluß nicht entgegen; die Zurücknahme der Beschwerde war mit dem Eingang des Schriftsatzes mit der Zurücknahmeerklärung bei Gericht wirksam, so daß wegen der Unkenntnis der Beschwerdegegner von der Beschwerdeeinlegung bis zu diesem Zeitpunkt die Beschwerde ersichtlich keine Kosten verursacht hat. Da auf Seiten der Beschwerdeführerin aber durch die Beschwerde Kosten entstanden sind, war dem Antrag der
Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die erwünschte Rechtsklarheit das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen.
Goebel
Trüstedt
Sperling
prö