Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 5 W (pat) 463/98
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend das Gebrauchsmuster 91 16 739
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 28. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der
Richter Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr. Frowein
beschlossen:
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider
Rechtszüge.
G r ü n d e
Die Beschwerdegegnerin hat den gegen das Gebrauchsmuster 91 16 739 gestellten Löschungsantrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch den Löschungsantrag entstandenen Kosten beider Instanzen zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß
auszusprechen, nachdem die Beschwerdeführerin einen solchen Antrag gestellt
hat (entspr § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Goebel
Dr. Barton
Dr. Frowein
Pr