Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 5 W (pat) 463/98

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend das Gebrauchsmuster 91 16 739

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 28. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der

Richter Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr. Frowein

beschlossen:

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider

Rechtszüge.

G r ü n d e

Die Beschwerdegegnerin hat den gegen das Gebrauchsmuster 91 16 739 gestellten Löschungsantrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch den Löschungsantrag entstandenen Kosten beider Instanzen zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß

auszusprechen, nachdem die Beschwerdeführerin einen solchen Antrag gestellt

Goebel

Dr. Barton

Dr. Frowein

Pr