Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 03.04.2001 – 27 W (pat) 220/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die eingetragene Marke 2 900 974
hier: Antrag auf Wiedereinsetzung 10.99
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schade,
der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
G r ü n d e
I.
Auf den Widerspruch aus der prioritätsälteren Wortmarke SCOPE, eingetragen
unter der Nr 1 061 905 für "Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen" hat die
Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes durch zwei
Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Löschung der
für "Bekleidungsstücke" bestimmten Marke
siehe Abb. 1 am Ende
angeordnet. Der Erinnerungsbeschluß ging den Verfahrensbevollmächtigten der
Markeninhaber am 8. März 2000 zu.
Gegen diesen Beschluß haben die Markeninhaber durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom (Montag, den) 10. April 2000 per Fax Beschwerde eingelegt. Dem per Fax übermittelten Beschwerdeschriftsatz lag die Kopie eines
Überweisungsauftrags bei, der auf den 10. April 2000 datiert ist und eine andere
Unterschrift aufweist als der Beschwerdeschriftsatz.
Darauf hingewiesen, daß die Gutschrift der Beschwerdegebühr erst am
13. April 2000 und damit die Einzahlung der Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig
gemäß § 3 der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts erfolgt ist, haben die Markeninhaber Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der rechtzeitigen Einzahlung der Beschwerdegebühr beantragt und hierzu vorgetragen, Herr Rechtsanwalt
L… habe am 10. April 2000 nicht nur die Beschwerdeschrift diktiert, sondern
auch seine geschulte, sehr zuverlässige und regelmäßig kontrollierte Angestellte
Frau P… darauf hingewiesen,
für die Zahlung der Beschwerdegebühr
mittels Blitzüberweisung Sorge zu tragen. Frau P… habe statt dessen eine
normale Überweisung ausgefüllt, die nicht Herr Rechtsanwalt L… unterzeichnet
habe, sondern wegen dessen Abwesenheit Herr Rechtsanwalt L…-E…. Herr
Rechtsanwalt L… habe die Beschwerdeschrift bereits zuvor unterzeichnet gehabt. Bei telefonischer Nachfrage durch Herrn Rechtsanwalt L…, ob die Blitzüberweisung erfolgt sei, habe Frau P… dies bestätigt. Herr Rechtsanwalt
L… sei daher ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Beschwerdegebühr rechtzeitig einzuzahlen. Zur Glaubhaftmachung ihres Sachvortrags haben die
Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung von Frau P… vom
5. Oktober 2000 vorgelegt.
Die Widersprechende meint, der Vertreter der Markeninhaber habe sich das Verschulden seiner Bürokraft zurechnen zu lassen, und beantragt die Zurückweisung
des Wiedereinsetzungsantrags.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, da die Beschwerdegebühr nicht innerhalb
eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses der Markenstelle an
die Beschwerdeführer entrichtet wurde (§ 66 Abs 5 S 2 iVm Abs 2 MarkenG) und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist nicht
zu gewähren war. Denn der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar zulässig, jedoch
nicht begründet, weil die Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaber nicht ohne Verschulden verhindert waren, die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
einzuhalten und dies den Markeninhabern zuzurechnen ist (§ 85 Abs 2 ZPO), so
daß die Voraussetzungen des § 91 Abs 1 S 1 MarkenG nicht vorliegen.
Grundsätzlich hat der mit der Beschwerdeschrift befaßte und diese unterzeichnende Rechtsanwalt selbst auch dafür Sorge zu tragen, daß die Einzahlung der Beschwerdegebühr ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgt. Dies erfordert bei Einzahlung dieser Gebühr am letzten Tag der Frist in der Regel, daß er das Formular
für die Blitzüberweisung oder das Scheckformular selbst unterzeichnet und klare
Anweisungen dafür gibt, wie mit dieser von ihm selbst unterzeichneten Zahlungsanweisung zu verfahren ist, damit die Zahlung auch nach den Vorschriften der
Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts rechtzeitig erfolgt. Weil eine fristgemäße Beschwerde nicht nur die Beschwerdeschrift, sondern auch die Zahlung der Beschwerdegebühr umfaßt, gehört dies zu den Pflichten, die der Rechtsanwalt nicht
delegieren kann (vgl Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl, § 123 PatG Rdn 25; so auch
BPatG vom 24. Juni 1996 – 30 W (pat) 99/95 – nicht veröffentlicht).
Bei Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift hätte durch den Anwalt selbst die
rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr sichergestellt werden müssen. Dies
gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als er in der von ihm unterzeichneten Beschwerdeschrift erklärt, die Gebühr sei bereits überwiesen worden. Damit stehen
die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, die durch die eidesstattliche
Erklärung der Mitarbeiterin glaubhaft gemacht werden, in einem gewissen Widerspruch zum Inhalt der Beschwerdeschrift, weil das Überweisungsformular erst
später ausgefüllt und von einem anderen Rechtsanwalt der Kanzlei unterzeichnet
wurde.
Im Ergebnis kommt es hier aber auf die Frage, ob und an wen delegiert werden
darf, nicht an. Denn die nach der eidesstattlichen Versicherung von der Mitarbeiterin vorbereitete (normale) Überweisung wurde nicht durch diese unterzeichnet,
sondern durch Herrn Rechtsanwalt L…-E… Dieser hätte selbst feststellen
müssen, daß das ihm zur Unterschrift vorgelegte Überweisungsformular nicht geeignet war, eine rechtzeitige Einzahlung sicherzustellen (vgl Zöller/Greger, ZPO,
RdNr 23 zu § 233 "mehrere Anwälte"). Er hätte für eine rechtzeitige Einzahlung
Sorge tragen müssen. Diese fehlerhafte Sachbehandlung durch Herrn Rechtsanwalt L…-E… ist den Markeninhabern zuzurechnen, so daß eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommen kann. Denn die Fristensicherung obliegt jedenfalls dann dem Rechtsanwalt selbst, wenn ihm die fristgebundene Schrift – hier
der Überweisungsauftrag – vorgelegt wird, auch wenn dies ohne Handakten erfolgt (Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl, § 233 RdNr 23 unter "Fristbehandlung", dort
am Ende; BGH NJW-RR 1991, 827, 828).
Zwar hat sich Herr Rechtsanwalt L… sich telefonisch danach erkundigt hat, ob
die Blitzüberweisung erfolgte, und von der Mitarbeiterin hierauf eine positive Auskunft erhalten. Das als lediglich mitwirkendes Verschulden der Mitarbeiterin reicht
jedoch nicht aus, die beiden handelnden Rechtsanwälte von der ihnen maßgeblichen Sorgfaltspflicht im eigenen Verantwortungsbereich zu entbinden.
Wiedereinsetzung war daher nicht zu gewähren mit der Folge, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
Dr. Schade
Richter Schwarz ist wegen Urlaub an der Unterschrift verhindert.
Dr. Schade
Abb. 1
Friehe-Wich
Pü