Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.04.2001 – 28 W (pat) 105/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 17 475.6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin

Martens und des Richters Kunze

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

Gründe§

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist das Wort

Weekendfeeling

für zahlreiche Waren der Klassen 14, 16, 18 und 25.

Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im

Erstbeschluß die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen, auf die Erinnerung der

Anmelderin hin wurde nur noch hinsichtlich der Waren

"aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit

plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren,

Schmuckwaren, insbesondere Ringe, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente, insbesondere Kleinuhren, Armbanduhren, Uhrteile, Zifferblätter, Uhrgehäuse, Uhrwerke, Uhrwerkteile; Teile und

Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 14 enthalten;

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in

Klasse 18 enthalten; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren,

soweit in Klasse 18 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren,

Kopfbedeckungen; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren,

soweit in Klasse 25 enthalten."

die Eintragung mit der Begründung versagt, die Wortbildung weise sprachüblich

auf den Bestimmungszweck der Waren und ihre Eignung, Weekend- und Freizeitgefühle zu erzeugen, hin.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit die Anmeldung

zurückgewiesen wurde.

Auf die vom Senat übersandte Internetrecherche hat die Anmelderin den Antrag

auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach Ansicht des Senats

steht der Eintragung der angemeldeten Marke für die noch im Streit stehenden

Waren zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen, da

ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch,

wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein

gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr – etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als

solches und nicht nur als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH BRP 99,

1167 und 1169, "YES" und "FOR YOU").

Selbst diese geringen Anforderungen erfüllt die angemeldete Marke nicht. Der Senat hat anhand einer Internetrecherche feststellen können, daß die Bezeichnung

"Weekendfeeling" im deutschen Sprachraum bereits Verwendung findet. So heißt

es in der Zeitschrift Wirtschaftswoche: "Das Fazit dieses kleinen Ausflugs in unser

privates Weekendfeeling lautet für mich: Ich liebe Cyberprofit, weil ..." (wiwo.de).

Im Sendegebiet von Radio Ri wird ... "schon am Donnerstag ins Weekendfeeling

geschickt. Die besten Partysongs, die heißesten grooves ..."(www.radiori.ch).

Unter dem Begriff "Weekendfeeling" wird daher alles das zusammengefaßt, was

an positiven Gefühlen mit dem Wochenende verbunden wird: Freizeit, Hobby, Musik, Spaß oder auch einen Flohmarkt zu durchstöbern, wie dies unter dem Motto:

"Auf ins Weekendfeeling!" (www.htwk-Leipzig.de) zum Ausdruck kommt. Das populäre Lexikon von Walter Krämer "Modern talking auf deutsch" (Pieper Verlag,

2000, S 87f) führt unter dem Stichwort "Feeling" aus, daß auch gewisse Wochentage, Jahreszeiten oder Wäschestücke ihre "feelings" haben, wobei beispielshaft

"weekend feelings" (Zott Sahnejoghurt), "springtime feelings" (Werbebeilage Peek

& Cloppenburg), "summer feeling mit Jeans" (Otto Katalog), "casual feeling" (Karstadt Unterhosen) zitiert werden. Bereits dem Erinnerungsbeschluß waren zahlreiche weitere Werbebeispiele beigefügt, die sowohl besondere Gefühlsregungen

(Ferienfeeling, natural feeling, summer feeling) dokumentieren als auch belegen,

daß gerade im Zusammenhang mit Bekleidung und Lederwaren der passende

Auftritt zum Wochenende eine wichtige Rolle spielt, was sich in entsprechenden

Wortbildungen wie "weekend style, weekend-outfits" oder "weekender" sprachlich

niederschlägt.

Diese Ermittlungen zeigen, daß im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin jedenfalls zu den Waren der Klassen 18 und 25 ein unmittelbar beschreibender

Sachbezug besteht. In den speziellen "Weekend-Outfits", oder ausgestattet mit

der als "weekender" bezeichneten Reisetasche kommen "weekendfeelings" auf.

Soweit die Anmelderin darüber hinaus Schutz für die Waren der Klasse 14 beansprucht, handelt es sich um das typische Accessoire zum mode- und zeitgeistbewußten Auftritts des Freizeitmenschen, so daß auch diesbezüglich der beschreibende Begriffsgehalt von "weekendfeeling" im Vordergrund steht mit der Folge,

daß der angemeldeten Marke für alle noch im Streit befindlichen Waren jegliche

Unterscheidungskraft fehlt.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Stoppel

Martens

Kunze

Na/prö